Schuldner verweigert Schlüsselübergabe - Schadensersatz gleichzeitig mit Räumungstitel beantragen?

28. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
smmz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Schuldner verweigert Schlüsselübergabe - Schadensersatz gleichzeitig mit Räumungstitel beantragen?

Ein leerstehendes Haus wird bei einer Zwangsversteigerung erworben. Der Schuldner verweigert grundlos die Übergabe der Schlüssel. Problem: Der Ersteigerer hat am Tag nach der Auktion bereits einen Vorvertrag mit dem nächsten Käufer geschlossen, der das Haus zeitnah auch von innen sehen will. Wenn nun der neue Käufer deshalb von diesem Kaufvertrag zurücktreten sollte, kann dann der Ersteigerer die Differenz zwischen Höchstgebot und Kaufpreis als Schadensersatz gegen den Schuldner geltend machen und diesen Schadensersatz zusammen mit dem Räumungsbescheid (aus Kostengründen) beantragen, falls der Schuldner zahlungsfähig ist?
Muss man dem Schuldner eine Frist einräumen, um die Übergabe der Schlüssel durchzuführen oder darf man den Räumungstitel sofort beantragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von smmz):
Muss man dem Schuldner eine Frist einräumen, um die Übergabe der Schlüssel durchzuführen oder darf man den Räumungstitel sofort beantragen?


Man, d.h. der Erwerber darf sofort einen Räumungstitel beantragen.

Zitat (von smmz):
Wenn nun der neue Käufer deshalb von diesem Kaufvertrag zurücktreten sollte, kann dann der Ersteigerer die Differenz zwischen Höchstgebot und Kaufpreis als Schadensersatz gegen den Schuldner geltend machen
Der Käufer kann alles geltend machen, was er will. Sinnvoll wäre es allerdings, sich auf durchsetzbare Forderungen zu beschränken.

Einen direkten rechtlich relevanten Zusammenhang sehe ich derzeit nicht, dieser kann sich allerdings aus den unbekannten Unterlagen durchaus ergeben.

Zitat (von smmz):
und diesen Schadensersatz zusammen mit dem Räumungsbescheid (aus Kostengründen) beantragen, falls der Schuldner zahlungsfähig ist?


Wenn überhaupt, sollte man durchaus eine verbundene Klage anstreben. Wobei es mir schwerfällt die Sinnhaftigkeit zu erkennen, da der Beklagte ja wohl tatsächlich zahlungsunfähig ist.

Zitat (von smmz):
Ein leerstehendes Haus
und
Zitat (von smmz):
Räumungsbescheid
widerspricht sich irgendwie ohne weitere Erklärung.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120174 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von smmz):
Der Ersteigerer hat am Tag nach der Auktion bereits einen Vorvertrag mit dem nächsten Käufer geschlossen,

Zeitliche supobtimale Ablauforganisation des Ersteigerers ist nicht unbedingt die Schuld des Ex-Eigentümers.



Zitat (von smmz):
Wenn nun der neue Käufer deshalb von diesem Kaufvertrag zurücktreten sollte,

Hat man ihm im Kaufvertrag denn ein entsprechendes Rücktrittsrecht eingeräumt?
Wie genau hat der Notar das formuliert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
kann dann der Ersteigerer die Differenz zwischen Höchstgebot und Kaufpreis als Schadensersatz gegen den Schuldner geltend machen und diesen Schadensersatz zusammen mit dem Räumungsbescheid (aus Kostengründen) beantragen, falls der Schuldner zahlungsfähig ist?


Nein, das kann er nicht.

Da bereits der Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ein Räumungstitel ist, ist es nicht möglich ihn mit einer Schadenersatzforderung zu verbinden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Schloss auswechseln, sowieso immer zu empfehlen, die Hütte in Besitz nehmen und gut ist.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smmz
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Schloss auswechseln, sowieso immer zu empfehlen, die Hütte in Besitz nehmen und gut ist.

wirdwerden

Davon wurde mir vom Gericht dringend abgeraten, denn dann könnte der alte Besitzer behaupten: An der Wand hing noch ein Picasso und im Keller stand noch ein Safe voller Goldmünzen. Das Gericht meinte, wenn der Schuldner die Übergabe verweigert, muss es ein Gerichtsvollzieher machen, auch wenn das Haus leer steht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Na und? Dann wechselt der Gerichtsvollzieher das Schloss aus bzw. lässt es öffnen. Wo liegt also das Problem?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.015 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen