Schuldner will Zahlung einstellen

19. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
Trailor85
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 145x hilfreich)
Schuldner will Zahlung einstellen

Ein Schuldner muß Geld rückzahlen. Vollstreckungsbescheid liegt vor. Seine Firma pfändet ihn schon und Titel mit Zinsen sind schon bezahlt worden. Nun ist noch ein Teil der Vollstreckungskosten offen (Gerichtsvollzieher, Polizeivorführung, usw.). Die noch zu überweisende Endsumme kennt er. Aufstellung erhielt er. Er ging nun zu einem Rechtsanwalt (wegen Rest von 130 €). Dieser meint, es ist alles bezahlt. Will Titel haben. Ich sage NEIN, erst bezahlen, sonst gehts zum Vollstreckungsgericht und die Firma des Schuldners ist auch mit dran. Richtig? Oder kann RA auch das Gericht anrufen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Wenn noch etwas offen ist, dann sind das nicht die Kosten, sondern ein Teil des Hauptanspruch es, da der Schuldner hierauf als letztes zählt.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120264 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Trailor85):
Oder kann RA auch das Gericht anrufen?

Klar. Das könnte sogar der Schuldner. Dafür sind die ja da.



Zitat (von Trailor85):
sonst gehts zum Vollstreckungsgericht

Und da will man was genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von AR0710):
Wenn noch etwas offen ist, dann sind das nicht die Kosten, sondern ein Teil des Hauptanspruch es, da der Schuldner hierauf als letztes zählt.


Ich vermute, dass Du dich hier etwas vergallopiert hast. In diesem Fall hat der Drittschuldner die an ihn herangetragene Forderung aus dem PFÜ bedient. Entweder war diese zu gering bemessen, weil vorherige Vollstreckungskosten nicht einbezogen wurden, oder es entstanden nachher weitere Vollstreckungskosten.

Der Erstbeitrag enthält nicht alle zur Beurteilung wichtigen Fakten.

Berry

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Seh ich wie Sir Berry, evt. dem Anwalt nochmals die GESAMTE Forderungsaufstellung zur Verfügung stellen mit Zahlungsfrist, geht evt. schneller als eine erneute Pfändung.

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
In diesem Fall hat der Drittschuldner die an ihn herangetragene Forderung aus dem PFÜ bedient.


Wieso denn nun Drittschuldner und Pfändungs- und überweisungsbeschluss?

Im Ausgangsbeitrag ist nur vom "Schuldner" die Rede. Zudem nur von einer Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher und einer polizeilichen Vorführung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Aus welch einem Grund sollte sonst ein Arbeitgeber einem Gläubiger was auszahlen? Und mit welcher Berechtigung? Das geht doch wohl nur über den PfÜB. Und dieser scheint, da gebe ich Sir Berry recht, nicht vollständig gewesen zu sein.

-- Editiert von AltesHaus am 21.03.2020 13:00

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