Schuldner zahlt nicht - Frage zum Mahnbescheid, Zinsen und Privatinsolvenz

3. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
aBurtontree
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Schuldner zahlt nicht - Frage zum Mahnbescheid, Zinsen und Privatinsolvenz

Hallo alle miteinander,
erstmal möchte ich meinen Hut vor denjenigen ziehen, die im deutschen "Rechtsdschungel" den Überblick behalten!
Mein Problem ersteinmal kurz zusammengefasst:
Mein Freund verlieh 2012 einige Tausend Euro an einen "Freund" um ihn in einer schlechten Lebenssituation zu helfen. Der "Freund" bezahlte einen Teil zurück aber bis heute bleibt ein Betrag von 3000 Euro.
Im März informiereten wir ihn über Chatnachrichten (alles ausgedruckt und abgeheftet) dass wir das Geld zurückbrauchen. Nach langem hin und her und endlos langen Texten wie schlecht es ihm (dem Freund) doch geht sagte er uns, er würde ab Juli mit der ersten Rate anfangen. Und wir sollen ihn bis dahin doch bitte in Ruhe lassen.
So es kam wie es kommen musste: er zahlte nichts, es kamen leere Versprechungen wie "in 2 Wochen bekommt ihr es..." etc pp
Dazu kommt noch, dass er zwischendurch damit drohte privatinsolvent zu gehen (die Summe war eigentlich 3600 Euro, aber wegen >> Wenn ihr den Betrag nicht senkt, dann nehm ich euch mit in die Privatinsolvenz<<) ließen wir uns auf 3000 ein.
So zu unserer Absicherung willigte er ein, einen Schuldschein zu unterschreiben (einwilligen heißt aber nicht, dass er es auch tatsächlich getan hat) In "unserem" Schuldschein steht sowohl, dass er im/ab Augsut die erste Rate zurückzahlen soll und das wir uns auf 0% Zinsen geeinigt hatten. Dann wurde es Oktober und ihm passte der Zusatz "ab August soll er zahlen" (obwohl er es ja selbst vorgeschlagen hatte) nicht mehr.
Unser Schuldschein wurde ignoriert, er schrieb einen eigenen (handschriftlich) wo lediglich drin steht, dass er das Geld erhalten hat und zurückzahlen wird. Weder der "Zinssatz" noch die Zahlung ab August werden hier erwähnt.
Meine Fragen sind nun:
1.) Da wir seine "Zusicherung" per whatsapp und co haben, dass er ab Juli bzw August die erste Rate bezahlt, kann man ihn da drauf festnageln oder zumindest Verzugszinsen für diesen Zeitraum festsetzten?
2.) sollten seine "Zusicherungen" nicht rechtsbindend sein: kann man davon ausgehen, dass der Vertrag den wir verfasst haben, nicht mehr gültig ist? Also können wir dann allgemein Zinsen festsetzten, da er den Schuldschein mit den 0% ja nie unterschrieben hat?

So wie ich mir das vorstelle würde ihm dann halt die Wahl bleiben zwischen: entweder zu erkennst den 1. Schuldschein an und zahlst Rückwirkend für August, September, Oktober, November.... oder wir vergessen diesen ersten Schuldschein, du bekommst den Mahnbescheid, musst dann ab dem Tag xxx zahlen und darüber hinaus noch x%Zinsen. Oder gibt es eine Chance, sowohl auf die Rückzahlung von August zu bestehen UND Zinsen festzusetzten?

3.) wie regelt man das mit den Verzugszinsen? Ab wann gelten diese und muss man ihn darüber informieren? Müsste man ihn jeden Monat erneut Mahnen wenn er nichts bezahlt?


Sooooo, das wärs erst einmal. Ein langer langer Text und schonmal mein dickstes Dankeschön an jene, die sich bis zum Ende durchgequält haben :)

Liebste Grüße,
aBurtontree



-- Editier von aBurtontree am 03.11.2015 11:58

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7239 Beiträge, 1525x hilfreich)

Zitat:
1.) Da wir seine "Zusicherung" per whatsapp und co haben, dass er ab Juli bzw August die erste Rate bezahlt, kann man ihn da drauf festnageln oder zumindest Verzugszinsen für diesen Zeitraum festsetzten?


Whatsapp ist NICHT gerichtsfest! Ich verstehe nicht wieso man bei so einer Sache derartige Kommunikationswege nimmt.

Zitat:
2.) sollten seine "Zusicherungen" nicht rechtsbindend sein: kann man davon ausgehen, dass der Vertrag den wir verfasst haben, nicht mehr gültig ist? Also können wir dann allgemein Zinsen festsetzten, da er den Schuldschein mit den 0% ja nie unterschrieben hat?


Der Schuldschein scheint mir das momentan greifbarste Dokument zu sein. Ihr habt es alle unterschrieben nehme ich an

-- Editiert von cirius32832 am 03.11.2015 13:03

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aBurtontree
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,
Danke für die Antwort. Bei den Schuldscheinen liegt ja der Hase begraben. Der den wir geschrieben haben legte fest dass er ab August zahlen soll, aber 0% Zinsen zahlen soll. Diesen hat er nicht unterschrieben (mein Freund allerdings schon).
Den zweiten Schuldschein hat der Schuldner selbst geschrieben. Ohne Rückzahlungsvereinbarung ABER auch ohne ein Wort zu Zinsen. Ich will eigentlich nur wissen, ob wir jetzt noch Zinsen fordern können (ich hatte mal gelesen dass wenn man nicht explizit etwas vereinbart der Basiszinssatz gilt)
Und wenn wir die Zinsen fordern, ob er dann "unseren" Schuldschein hervorholen könnte und den Zinsen widerspricht. Aber dann müsste er diesen doch anerkennen und auch die Rückzahlungsvereinbarung ab August wäre gültig oder? Und vor allem wenn ich diese Zinsen jetzt in den Mahnbescheid hineinschreibe und er deswegen widerspricht und den ersten Schuldschein vorlegt: kann das den Mahnbescheid gefährden? Oder kann man ihn dann noch "anpassen"?
Und zu Whatsapp.. In dem Fall war das der Spatz in der Hand. persönliche Treffen würden von ihm Immer abgesagt, Briefe gingen "bei der Post verloren" und auf Telefonate reagierte er nicht. Dazu noch die Drohungen mit der Privatinsolvenz.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Darlehenszinsen gibt es nur, wenn diese auch vereinbart wurden. Hier scheinen keinerlei Darlehenszinsen vereinbart worden sein.

Verzugszinsen kann es geben, wenn Verzug eingetreten ist. Dazu müsste aber das Darlehen zunächst zur Rückzahlung fällig sein. So richtig vereinbart scheint ja zur Darlehensrückzahlung nichts gewesen zu sein. Daher bleibt dann nur die gesetzliche Möglichkeit der Kündigung des Darlehens nach § 488 Abs. 3 BGB . Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Ob man aus den Whatsappverlauf irgendeine Kündigung herauslesen kann, wäre da die Frage. Ich würde vorsorglich mit eingeschriebenen Brief nochmal kündigen. Wenn dann keine Rückzahlung erfolgt können evtl. erst nach Mahnung Verzugszinsen geltend gemacht werden.

1x Hilfreiche Antwort

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