Hallo. Ich habe da eine Frage. Und hoffe, dass hierzu jemand aus eigener Erfahrung etwas sagen kann oder einen vergleichbaren Fall kennt. In der Suchmaschine bin ich leider nicht fündig geworden.
Also: Angenommen jemand hält als Hobbyimker Bienen und hat fünf Bienenvölker. Den Honig gibt er im Bekanntenkreis kostenlos ab oder verkauft ihn bzw. verzehrt ihn selbst. Wer hier Imker ist, wird wissen, dass die Haltung von so wenigen Völkern keinen Gewinn bringt. Nun ist der Bienenhalter überschuldet und es kommt im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Sachpfändung. Können die Bienenvölker gepfändet werden oder nicht?
§ 811 ZPO kann ich dahingehend leider nicht wirklich interpretieren. Zählen die Bienenvölker als Haustiere? bei der Menge kann ja von "Erwerbszwecken" nicht die Rede sein ... Ich hoffe, jemand hier kennt sich aus oder kann irgend etwas hierzu sagen. VG
Sind Bienenvölker pfändbar und wenn ja unter welchen Bedingungen
22. Juni 2022
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Frage vom 22. Juni 2022 | 14:28
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Sind Bienenvölker pfändbar und wenn ja unter welchen Bedingungen
Notfall oder generelle Fragen?
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#1
Antwort vom 22. Juni 2022 | 15:19
Von
Status: Wissender (14224 Beiträge, 5462x hilfreich)
Ich verstehe dein Problem nicht (1) 8. sagt doch, dass Tiere nicht gepfändet werden.
Da steht nichts von "Haustieren"
Zitat daraus:
Zitat:8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.
Zitat:(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.
(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
(3) ist wohl kaum anwendbar und (2), das müsstest du selbst wissen ob dies der Fall ist oder nicht. Ich vermute mal aber eher nicht.
-- Editiert von -Laie- am 22.06.2022 15:26
#2
Antwort vom 22. Juni 2022 | 23:01
Von
Status: Schüler (207 Beiträge, 28x hilfreich)
Wat. Wie kommst .. Vergiss es.ZitatWer hier Imker ist, :
Abseits des treffend genanntem Absatz von -Laie-: Eine Pfändung mit anschließender Verwertung von 5 Bienenvölkern, ist an und für sich total lebensfremd.
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#3
Antwort vom 23. Juni 2022 | 08:41
Von
Status: Master (4316 Beiträge, 1079x hilfreich)
ZitatWat. Wie kommst .. Vergiss es. :
Abseits des treffend genanntem Absatz von -Laie-: Eine Pfändung mit anschließender Verwertung von 5 Bienenvölkern, ist an und für sich total lebensfremd.
Dem ist nichts hinzuzufügen
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