Hallo Ihr lieben,
meine Frage bezieht sich auf drauf:
Mein Mann bekam letztens Post von einem Inkassounternehm, diese forderten nicht gezahlte Mietschulden aus seiner ersten Beziehung.
Im Mietvertrag standen mein Mann und seine Ex. Beide hatten Damals vereinbart, dass sie die Mite zahlt, er die Lebensunterhaltungskosten. Leider hat die Ex drei Monate nicht bezahlt.
Jetzt hat mein Mann versucht mit der Ex zu klären wegen den Mietschulden. Kontakt wird abgelehnt oder kommt nur Dumme Whatsapp Nachrichten zurück.
Jetzt hat mein Mann die Gesamtsumme an das Inkassounternehmen bezahlt 1300€. Nach Auskunft von dort hat die Ex nichts bezahlt. Da es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt, kann mein Mann die Hälfte von der Ex zurückfordern.
Aber, wie schreib ich den Brief? Rechnung? Zahlungsaufforderung? Wie formuliere ich es? Wir möchten auch, bei nicht Zahlung, keine weiteren Mahnschreiben veranlassen, sondern dann gleich einen Mahnbescheid ausstellen lassen.
Wenn hier irgendjemand Rat hat, wären wir sehr dankbar. Bei Google finde ich kaum etwas über solche Schreiben.
Danke euch.
-- Editiert von Moderator am 18.12.2015 14:06
-- Thema wurde verschoben am 18.12.2015 14:06
Summe aus gesamtschuldnerische Haftung zurückbekommen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zahlungsaufforderung, Fristsetzung, per Einwurfeinschreiben raus und nach Fristablauf Mahnbescheid beantragen. Fertig ist die Laube.
Danke für die schnelle Antwort
Muss ich beim dem Schreiben irgendwelche Klauseln oder sowas beachten? Wie hoch ist die Frist 14 Tage oder 30 Tage, muss ich es anschreiben, dass keine weiteren Mahnungen sondern gleich der Mahnbescheid folgt? Bei Rechnung von privat an privat gibt es doch da so eine Klausel oder entfällt dies hier, da es sich ja um keine Rechnung in dem Sinne handelt.
Ich weiß, viele Fragen. Aber da die uns schon das Leben zur Hölle macht durch den gemeinsamen Sohn, muss hier alles stimmen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Aber, wie schreib ich den Brief? Gar nicht - Ihnen schuldet die Dame nichts und Sie sind weder Anwalt noch Inkassounternehmen.
Schreiben Anwälte und Inkassodienste ihre Briefe selber? Nein, tun sie in der Regel nicht. Sie lassen schreiben und Unterschreiben dann diese Schreiben ;-) Herr Muemmel!
ZitatAber, wie schreib ich den Brief? Gar nicht - Ihnen schuldet die Dame nichts und Sie sind weder Anwalt noch Inkassounternehmen. :
Hiermit fordere ich Sie zur Zahlung d. ... bis spätestens zum ... (14 Tage) auf. Sollte keine fristgerechte Zahlung Ihrerseits erfolgen, werde ich ohne weitere Vorankündigung den Rechtsweg beschreiten.
Also ich kenn das aus dem Erbrecht bei Erbengemeinschaft
Wenn der eine Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, gilt offenbar grundsätzlich das der andere ein Ausgleichsanspruch hat nach § 426 BGB
Grundsätzlich kann sich der Gläubiger aussuchen an welchen Schuldner er rantritt ( § 421 BGB
)
Es gibt aber schon gewichtige Ausnahnen, wenn es unter "missbilligenswerten Motiven " oder so ähnlich ... geschieht
Das bedeutet zB, dass sich ein Fläubiger DANN nicht einfach so einen Schuldner "rauspicken" kann, wenn er vor hat diesen bewusst zu Schaden.
Das muss man dann aber selbst nachweisen m.W.
Ob das gelingt, ist die Frage.. zumindest wäre ein Anhaltspunkt gegeben, wenn der Gläubiger bewusst entgegen der eig vorgesehenen gleichen Teilung der Gesamtschuldner -also wer was zu zahlen hat -
abweicht und ohne Grund nur den einen belastet
Wenn jetzt aber einer der Schuldner pleite Is, wäre es schön legitim von dem anderen ( der wohl liquide ist ) alles zu holen
Siehe BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 146/07
Und schon wieder ein Posting, das völlig an der Frage vorbeigeht.
Hier war der Gläubiger zweifelsohne berechtigt vom Mann der TE die Begleichung zu fordern und er hat sie auch schon beglichen. Der Drops ist gelutscht. Was soll der TE diese Abhandlung, unter welchen Umständen ein Schuldner ausgewählt werden kann, denn bitte bringen?
ZitatOb das gelingt, ist die Frage.. zumindest wäre ein Anhaltspunkt gegeben, wenn der Gläubiger bewusst entgegen der eig vorgesehenen gleichen Teilung der Gesamtschuldner -also wer was zu zahlen hat - :
abweicht und ohne Grund nur den einen belastet
Bitte ein Nachweis hierfür. Im Gesetz steht eindeutig "so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern." Es gibt keine eigentlich vorgesehene gleiche Teilung der Gesamtschuldner. Wenn eine Teilung vorgesehen ist, dann sind es keine Gesamtschuldner.
Ich muss doch nicht immer stur antworten und mich auf den Fall beziehen, die Sache wird klarer, wenn man das genannte BGH Urteil ließt
Rechtsgrundlage dafür ist § 242 BGB
ZitatIch muss doch nicht immer stur antworten und mich auf den Fall beziehen, die Sache wird klarer, wenn man das genannte BGH Urteil ließt :
Nein, natürlich nicht, die Fragesteller wollen ja keine Antwort auf ihre Fragen, sondern allgemeine Abhandlungen über für sie nicht relevante Themen. Ich neige da zwar auch dazu, aber ich fange sie nicht einfach an, ohne dass es im Diskussionsverlauf etwas gegeben hätte, was ich aufgreifen wollte. Daher ist das jetzt auch das letzte Poting hier.
ZitatRechtsgrundlage dafür ist :§ 242 BGB
Ach bitte, lies doch wenigstens das Urteil.
Ja, über §242 BGB kann sich in Ausnahmefällen - für die es hier keinen Ansatz gibt - eine Reduzierung der gesamtschuldnerischen Haftung zu tun.
Und nein, das kann man nicht mal im Ansatz so erklären, wie Du es oben gemacht.
Wenn Du willst, kann ich Dir gerne erklären, wo die Fehler bei Dir liegen. Dann aber per PN oder in seinem separaten Thread.
Hallo, ich muss JogyB Recht geben. Die Sachlage war ja bereits geklärt. es ging in meiner Frage lediglich darum, wie ich die anteilige Summe von der Ex formgerecht einfordern kann, bzw. mein Mann einfordern kann.
Der Antrag auf einen Mahnbescheid ist raus und nun wird sich zeigen wie es weiter geht.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
13 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten