Summe aus gesamtschuldnerische Haftung zurückbekommen

18. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Xfirst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Summe aus gesamtschuldnerische Haftung zurückbekommen

Hallo Ihr lieben,

meine Frage bezieht sich auf drauf:

Mein Mann bekam letztens Post von einem Inkassounternehm, diese forderten nicht gezahlte Mietschulden aus seiner ersten Beziehung.
Im Mietvertrag standen mein Mann und seine Ex. Beide hatten Damals vereinbart, dass sie die Mite zahlt, er die Lebensunterhaltungskosten. Leider hat die Ex drei Monate nicht bezahlt.
Jetzt hat mein Mann versucht mit der Ex zu klären wegen den Mietschulden. Kontakt wird abgelehnt oder kommt nur Dumme Whatsapp Nachrichten zurück.
Jetzt hat mein Mann die Gesamtsumme an das Inkassounternehmen bezahlt 1300€. Nach Auskunft von dort hat die Ex nichts bezahlt. Da es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt, kann mein Mann die Hälfte von der Ex zurückfordern.

Aber, wie schreib ich den Brief? Rechnung? Zahlungsaufforderung? Wie formuliere ich es? Wir möchten auch, bei nicht Zahlung, keine weiteren Mahnschreiben veranlassen, sondern dann gleich einen Mahnbescheid ausstellen lassen.
Wenn hier irgendjemand Rat hat, wären wir sehr dankbar. Bei Google finde ich kaum etwas über solche Schreiben.

Danke euch.

-- Editiert von Moderator am 18.12.2015 14:06

-- Thema wurde verschoben am 18.12.2015 14:06

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Zahlungsaufforderung, Fristsetzung, per Einwurfeinschreiben raus und nach Fristablauf Mahnbescheid beantragen. Fertig ist die Laube.

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#2
 Von 
Xfirst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort
Muss ich beim dem Schreiben irgendwelche Klauseln oder sowas beachten? Wie hoch ist die Frist 14 Tage oder 30 Tage, muss ich es anschreiben, dass keine weiteren Mahnungen sondern gleich der Mahnbescheid folgt? Bei Rechnung von privat an privat gibt es doch da so eine Klausel oder entfällt dies hier, da es sich ja um keine Rechnung in dem Sinne handelt.
Ich weiß, viele Fragen. Aber da die uns schon das Leben zur Hölle macht durch den gemeinsamen Sohn, muss hier alles stimmen

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Aber, wie schreib ich den Brief? Gar nicht - Ihnen schuldet die Dame nichts und Sie sind weder Anwalt noch Inkassounternehmen.

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#4
 Von 
Xfirst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Schreiben Anwälte und Inkassodienste ihre Briefe selber? Nein, tun sie in der Regel nicht. Sie lassen schreiben und Unterschreiben dann diese Schreiben ;-) Herr Muemmel!

Zitat (von muemmel):
Aber, wie schreib ich den Brief? Gar nicht - Ihnen schuldet die Dame nichts und Sie sind weder Anwalt noch Inkassounternehmen.

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Hiermit fordere ich Sie zur Zahlung d. ... bis spätestens zum ... (14 Tage) auf. Sollte keine fristgerechte Zahlung Ihrerseits erfolgen, werde ich ohne weitere Vorankündigung den Rechtsweg beschreiten.

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#6
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Also ich kenn das aus dem Erbrecht bei Erbengemeinschaft

Wenn der eine Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, gilt offenbar grundsätzlich das der andere ein Ausgleichsanspruch hat nach § 426 BGB
Grundsätzlich kann sich der Gläubiger aussuchen an welchen Schuldner er rantritt ( § 421 BGB )

Es gibt aber schon gewichtige Ausnahnen, wenn es unter "missbilligenswerten Motiven " oder so ähnlich ... geschieht

Das bedeutet zB, dass sich ein Fläubiger DANN nicht einfach so einen Schuldner "rauspicken" kann, wenn er vor hat diesen bewusst zu Schaden.
Das muss man dann aber selbst nachweisen m.W.
Ob das gelingt, ist die Frage.. zumindest wäre ein Anhaltspunkt gegeben, wenn der Gläubiger bewusst entgegen der eig vorgesehenen gleichen Teilung der Gesamtschuldner -also wer was zu zahlen hat -
abweicht und ohne Grund nur den einen belastet
Wenn jetzt aber einer der Schuldner pleite Is, wäre es schön legitim von dem anderen ( der wohl liquide ist ) alles zu holen

Siehe BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 146/07

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#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Und schon wieder ein Posting, das völlig an der Frage vorbeigeht.

Hier war der Gläubiger zweifelsohne berechtigt vom Mann der TE die Begleichung zu fordern und er hat sie auch schon beglichen. Der Drops ist gelutscht. Was soll der TE diese Abhandlung, unter welchen Umständen ein Schuldner ausgewählt werden kann, denn bitte bringen?

Zitat (von mgrasek100):
Ob das gelingt, ist die Frage.. zumindest wäre ein Anhaltspunkt gegeben, wenn der Gläubiger bewusst entgegen der eig vorgesehenen gleichen Teilung der Gesamtschuldner -also wer was zu zahlen hat -
abweicht und ohne Grund nur den einen belastet

Bitte ein Nachweis hierfür. Im Gesetz steht eindeutig "so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern." Es gibt keine eigentlich vorgesehene gleiche Teilung der Gesamtschuldner. Wenn eine Teilung vorgesehen ist, dann sind es keine Gesamtschuldner.

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#8
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Ich muss doch nicht immer stur antworten und mich auf den Fall beziehen, die Sache wird klarer, wenn man das genannte BGH Urteil ließt

Rechtsgrundlage dafür ist § 242 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von mgrasek100):
Ich muss doch nicht immer stur antworten und mich auf den Fall beziehen, die Sache wird klarer, wenn man das genannte BGH Urteil ließt

Nein, natürlich nicht, die Fragesteller wollen ja keine Antwort auf ihre Fragen, sondern allgemeine Abhandlungen über für sie nicht relevante Themen. Ich neige da zwar auch dazu, aber ich fange sie nicht einfach an, ohne dass es im Diskussionsverlauf etwas gegeben hätte, was ich aufgreifen wollte. Daher ist das jetzt auch das letzte Poting hier.

Zitat (von mgrasek100):
Rechtsgrundlage dafür ist § 242 BGB

Ach bitte, lies doch wenigstens das Urteil.
Ja, über §242 BGB kann sich in Ausnahmefällen - für die es hier keinen Ansatz gibt - eine Reduzierung der gesamtschuldnerischen Haftung zu tun.
Und nein, das kann man nicht mal im Ansatz so erklären, wie Du es oben gemacht.

Wenn Du willst, kann ich Dir gerne erklären, wo die Fehler bei Dir liegen. Dann aber per PN oder in seinem separaten Thread.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xfirst
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich muss JogyB Recht geben. Die Sachlage war ja bereits geklärt. es ging in meiner Frage lediglich darum, wie ich die anteilige Summe von der Ex formgerecht einfordern kann, bzw. mein Mann einfordern kann.
Der Antrag auf einen Mahnbescheid ist raus und nun wird sich zeigen wie es weiter geht.

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