Teilungsversteigerung: muss ich beim Kauf für meinen eigenen Anteil Grunderwerbsteuer zahlen?

10. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)
Teilungsversteigerung: muss ich beim Kauf für meinen eigenen Anteil Grunderwerbsteuer zahlen?

Hallo,

ich bin Mitglied in einer Erbengemeinschaft eines Grundstücks. Mir gehören 90 % des Grundstücks. Die restlichen 10 % gehören jemand anderem. Diese Person möchte die Zwangsversteigerung. In dieser Zwangsversteigerung würde ich dann die restlichen 10% kaufen.
Meine Frage lautet:
In der Zwangsversteigerung wird ja das komplette Grundstück verkauft. Muss ich dann für das komplette Grundstück Grunderwerbssteuer bezahlen oder nur für die 10 % ??

Ich möchte natürlich nicht für das komplette Grundstück Grunderwerbssteuer bezahlen, weil es mir ja sowieso schon zu 90% gehört.

Ich möchte die Grunderwerbssteuer möglichst niedrig halten.
Bisher konnte ich mich mit dem Inhaber der 10% nicht über einen Kauf einigen (leider).

Ich habe gelesen, dass ich dies mit dem "kleinen Antragsrecht" erreichen kann. Stimmt das? Was würdet ihr mir empfehlen?

Danke für Hilfe.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

hat denn keiner eine Antwort?

Ich bin für jede Hilfe dankbar.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Wenn die Teilungsversteigerung der Aufhebung der Erbengemeinschaft dient, dürfte keine Grunderwerbsteuer anfallen.

Zitat:
Ich habe gelesen, dass ich dies mit dem "kleinen Antragsrecht" erreichen kann. Stimmt das?


Du kennst den Unterschied zwischen kleinem und großem Antragsrecht?
Welcher Anteil gehört Dir direkt und welcher Anteil gehört Dir als Mitglied der Erbengemeinschaft?

Ist Dir eigentlich bewusst, dass Du im Anschluss an die Zwangsversteigerung erst 100% des Gebotes zahlen musst um dann anschließend 90% zurückzuerhalten?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

Den Unterschied zwischen dem kleinen und dem großen Antragsrecht habe ich mir durchgelesen. Was nützt mir das große Antragsrecht? Soll ich von dem großen Antragsrecht Gebrauch machen?
Ich dachte eher daran, von dem kleinen Antragsrecht Gebrauch zu machen.

Von dem Grundstück gehört mir gar kein Anteil direkt, sondern mir gehören einfach nur 90% der Erbengemeinschaft des Grundstücks.

Zitat (von hh):

Ist Dir eigentlich bewusst, dass Du im Anschluss an die Zwangsversteigerung erst 100% des Gebotes zahlen musst um dann anschließend 90% zurückzuerhalten?


Kannst du das genauer erklären? Wieso muss ich 100% zahlen, um dann 90% zurückzuerhalten?

Wenn die Person der Erbengemeinschaft, der die 10% gehören, die Zwangsversteigerung beantragt, würde ich einfach das kleine Antragsrecht nutzen. Kein Käufer kann mit seinen 10% des Grundstücks etwas anfangen, daher könnte es sein, dass seine 10% des Grundstücks dann z.B. zur Hälfte des Verkehrswertes versteigert werden, richtig?

Ich habe nicht viel Ahnung von dem Thema.

danke für Hilfe.

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Es wird das komplette Grundstück versteigert, nicht die 10% des Miteigentümers.

Also musst du 100% ersteigern und bezahlen, auch wenn davon dann wieder 90% an dich fliessen.


Aber genau das kann ich doch verhindern, indem ich das kleine Antragsrecht stelle !!


Zitat (von Flo Ryan):
Also musst du 100% ersteigern und bezahlen, auch wenn davon dann wieder 90% an dich fliessen."

Wenn ich dann die 100% ersteigere und bezahle, muss ich dann auch für die 100% Grunderwerbsteuer bezahlen? Mir gehören ja schon 90% der Erbengemeinschaft. Ich kann doch nicht für die 90%, die mir schon gehören, Grunderwerbsteuer bezahlen.


Ich habe da noch nicht so den Durchblick.

Was würdet ihr mir empfehlen? Eine Einigung mit dem Eigentümer der 10% der Erbengemeinschaft ist nicht möglich und wird auch in Zukunft nicht möglich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

An: hh

Was meinst du dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Wenn das gesamte Haus einer Erbengemeinschaft gehört, dann gibt es gar keinen Unterschied zwischen kleinem und großen Antragsrecht. Der Unterschied entsteht erst bei verschachtelten Erbengemeinschaften oder wenn nur ein Teil einer Erbengemeinschaft gehört und der andere Teil einem Eigentümer direkt.

Unter kleinem Antragsrecht ist nicht zu verstehen, dass nur die Anteile einzelner Miterben in die Teilungsversteigerung kommen.

Zitat:
Wenn ich dann die 100% ersteigere und bezahle, muss ich dann auch für die 100% Grunderwerbsteuer bezahlen?


Soweit durch die Teilungsversteigerung eine Erbengemeinschaft aufgelöst wird fällt gar keine Grunderwerbsteuer an.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Wenn das gesamte Haus einer Erbengemeinschaft gehört, dann gibt es gar keinen Unterschied zwischen kleinem und großen Antragsrecht. Der Unterschied entsteht erst bei verschachtelten Erbengemeinschaften oder wenn nur ein Teil einer Erbengemeinschaft gehört und der andere Teil einem Eigentümer direkt.

Unter kleinem Antragsrecht ist nicht zu verstehen, dass nur die Anteile einzelner Miterben in die Teilungsversteigerung kommen.

Zitat:
Wenn ich dann die 100% ersteigere und bezahle, muss ich dann auch für die 100% Grunderwerbsteuer bezahlen?


Soweit durch die Teilungsversteigerung eine Erbengemeinschaft aufgelöst wird fällt gar keine Grunderwerbsteuer an.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

@hh:

1)Bei dem Grundstück um das es hier geht, handelt es sich nicht um ein Haus, sondern nur um ein unbebautes Grundstück. Ändert das etwas an dem kleinen oder großen Antragsrecht?

2)Wenn die Person der Erbengemeinschaft, der die 10% gehören, die Zwangsversteigerung beantragt, würde ich einfach das kleine Antragsrecht nutzen. Kein Käufer kann mit seinen 10% des Grundstücks etwas anfangen, daher könnte es sein, dass seine 10% des Grundstücks dann z.B. zur Hälfte des Verkehrswertes versteigert werden, richtig?

danke

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

zu 1) Das ändert nichts

zu 2) Scheinbar hast Du noch nicht verstanden, was ein kleines Antragsrecht ist, daher ein Beispiel:

Eine Immobilie hat ursprünglich dem Ehepaar M und F zu je 1/2 gehört. M und F hatten ein Kind K. Wenn M dann ohne Testament verstirbt, erben F und K dessen Anteil zu je 50%. F ist dann praktisch zu 75% Eigentümer der Immobilie, aber im Grundbuch steht dann unter Eigentümer folgendes:

1) 1/2 F und K in Erbengemeinschaft
2) 1/2 F


Die Prozentanteile der Erbengemeinschaft werden nicht ins Grundbuch eingetragen.

Das kleine Antragsrecht bedeutet jetzt, dass nur die Erbengemeinschaft aufgelöst wird, d.h. dass der 1/2-Anteil zu 1) versteigert wird. Beim großen Antragsrecht wird die gesamte Immobilie versteigert. Nicht möglich dagegen ist, dass nur der 25%-Anteil von K versteigert wird.

Im Übrigen wäre der Eigentümer des 10%-Anteils ziemlich dämlich, wenn er sich auf ein kleines Antragsrecht einlassen würde. Wenn Du die Teilungsversteigerung nach dem kleinen Antragsrecht beantragst, kann er dem Verfahren beitreten und das große Antragsrecht beantragen.

Meine Aussage aus Antwort #2, dass Du in jedem Fall zunächst 100% des Gebotes zahlen musst, um es anschließend wieder ausgezahlt zu bekommen, nehme ich übrigens zurück. Theoretisch gibt es so eine Pflicht, jedoch kann man die in der Praxis umgehen.

Allerdings musst Du 10% des Verkehrswertes als Sicherheitsleistung beim Gericht hinterlegen, damit Du überhaupt mitsteigern darfst.

Zitat:
dann z.B. zur Hälfte des Verkehrswertes versteigert werden, richtig?


Ich möchte darauf hinweisen, dass aktuell je nach Qualität und Lage der Immobilie diese so begehrt sein können, dass der vom Gutachter ermittelte Verkehrswert deutlich übertroffen wird. Beim großen Antragsrecht musst Du damit rechnen, dass auch Fremde mitsteigern.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

Ich verstehe das noch nicht so ganz.

@hh: Was genau würdest du mir denn in meiner Situation empfehlen???
Das gesamte Grundstück gehört einer Erbengemeinschaft. Von dieser Erbengemeinschaft gehören mir 90% und der anderen Person 10%. Du hast doch gesagt, dass es in diesem Fall gar keinen Unterschied zwischen dem kleinen und dem großen Antragsrecht gibt!
Soll ich dieses Antragsrecht ausüben???
Ich konnte mich bisher nicht mit dem Inhaber der 10% über einen Kauf einigen. Das heißt, ich muss davon ausgehen, dass es irgendwann zu einer Zwangsversteigerung kommt. Soll ich dann dieses (kleine oder große) Antragsrecht ausüben?

Ich bin total verwirrt.
Da ich hier in diesem Forum zu Anfang gar keine Antwort auf meine Frage (ganz oben) bekommen habe, habe ich zusätzlich noch in diesem Forum gefragt:
https://zv-forum.de/viewtopic.php?f=2&t=539

Dort wird behauptet, dass es durchaus Sinn macht das kleine Antragsrecht zu nutzen. Es wird dann auch nicht das ganze Grundstück zwangsversteigert sondern nur die 10%
Das steht irgendwie im Widerspruch zu deiner Aussage hh.
Dort steht auch, dass niemand diese 10% kaufen will und, dass ich auch gegen seinen Willen durchsetzen kann, dass nur seine 10% zwangsversteigert werden und nicht das ganze Grundstück. Dadurch kann es sein, dass ich dann die 10% zur Hälfte des Verkehrswertes ersteigern kann.

Ich habe davon wenig Ahnung, daher bitte nicht böse sein, wenn meine Fragen etwas doof sind.

5x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.101 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen