Wenn ein Objekt versteigert wird- Wert 100000 Euro auf dem eine Grundschuld lastet -150000 Euro!wird diese vor der ersten Versteigerung automatisch geloescht?
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Teilungsversteigerung und Grundschuld
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Oder kann es passieren das ich ein Objekt ersteigern mitsamt der Grundschulden!!????
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Das kommt darauf an, welche Rangstelle der betreibende Gläubiger hat.
Nur dieser Gläubiger und alles was dahinter steht, erlischt.
Was vor ihm steht, bleibt und ist vom Käufer noch zusätzlich zu bezahlen.
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Zuerst einmal muß geklärt sein, ob es sich um eine echte Zwangsversteigerung oder um eine Teilungsversteigerung auch: Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, zb. Ehe oder Erbengeinschaft handelt. Bei einer echten Zwangsversteigerung ist es so, wie werner_r es erklärt hat. Bei einer Teilungsverteigerung wird das Verfahren aber nicht von einem Gläubiger betrieben sondern von einem Mitglied der Gemeinschaft ( Eheparner, Miterbe), der eben diese Geinschaft auflösen will. Hier gilt grundsätzlich, dass alle Rechte in Abt.II und III des Grundbuchs bestehen bleiben und vom Ersteher zusätzlich zu seinem Bargebot zu übernehmen sind. Achtung: Auch wenn der Kredit, den eine übernommene Grundschuld sichert schon teilweise zurückbezahlt ist ( die Grundschuld also im Bankjargon nicht mehr voll valutiert) wird sie vom Ersteher dennoch zum vollen Nominal(Kapital)betrag übernommen und ist auch mit dem eingetragenen Zinssatz ( oft 15 und mehr Prozent ) weiterzuverzinsen. In so einem Fall muss der Ersteher die Grundschuld schnellmöglich bei einer Bank seiner Wahl umschulden, sonst wirds extrem teuer. Dieses Szenarion gilt natürlich auch, wenn in einer Zwangsversteigerung ein Recht in Abt III des Grundbuchs bestehen bleibt.
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d.h. man ersteigert die Schulden gleich mit?
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Bei einer Teilungsversteigerung immer.
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Völlig richtig. Man darf halt keinesfalls bei der Abgabe von Geboten die bestehenbleibenden Rechte unberücksichtigt lassen. Das abgegebene Gebot ist immer ein Bargebot, wirtschaftlich muss man zu seinem Gebot noch die bestehenbleibenden Rechte hinzuaddieren. Wer das übersieht, hat ein böses Erwachen, denn er kann sein Meistgebot und den darauf erteilten Zuschlag nicht mehr rückgängig machen.
So eine Teilungsversteigerung ist für einen Dritten (Außenstehenden) dann uninteressant, wenn alleine schon die bestehebleibenden Rechte die eigene Preisvorstellung übersteigen. Vorsicht auch vor eventuellen Rechten in Abt. II, wenn sie bestehenbleiben, z.B Altenteil, lebenslanges Wohnrecht usw. Dann hat man vielleicht ein Haus ersteigert,in das man auf viele Jahre hinaus nicht einziehen kann.
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Super!Danke--mein Anwalt wusste das nicht!Diese Regelung macht es fuer den Ersteher ungemein schwierig---kann mir vorstellen das dies den ein oder anderen abschreckt!
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