Person A hat einen Betrug begangen, indem sie von Person B Geld per Banküberweisung für den angeblichen Verkauf einer Spielekonsole erhalten hat. Die Ware wurde jedoch nie geliefert. Später hat Person A den Betrug eingeräumt.
Person B hat daraufhin einen Mahnbescheid beantragt und inzwischen auch einen vollstreckbaren Titel erwirkt. Zusätzlich wurde Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch mitgeteilt, dass keine weitere strafrechtliche Verfolgung erfolgt, da Person A bereits kürzlich wegen mehrerer Betrugsdelikte verurteilt wurde und der vorliegende Fall im Verhältnis dazu nicht weiter ins Gewicht fällt.
Person B ist darüber verständlicherweise unzufrieden, akzeptiert jedoch die Entscheidung im strafrechtlichen Bereich.
Nach erneutem Kontakt hat Person A darauf verwiesen, dass Person B die Forderung über einen Anwalt geltend machen solle. Ein entsprechender Schritt erscheint jedoch nicht zwingend erforderlich, da bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
In diesem Zusammenhang stellen sich für Person B insbesondere folgende Fragen:
- Ist es sinnvoll, weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, obwohl Person A aktuell offenbar nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (alleinerziehend, Bezug von Leistungen über das Jobcenter)
- Gibt es praktische Erfahrungen oder Empfehlungen, wie in vergleichbaren Fällen vorzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf langfristige Durchsetzungsmöglichkeiten?
Für sachliche Hinweise und Erfahrungswerte wäre Person B dankbar.
-- Editiert von Moderator topic am 25. April 2026 14:31
-- Thema wurde verschoben am 25. April 2026 14:31
Tipps und Tricks für doofe Situation
Der Hinweis auf einen Anwalt, das ist vorsichtig formuliert schon dreist. Du hast einen Titel, aus dem kannst Du vollstrecken. Und nur, weil jemand Bürgergeldempfänger ist, ist eine Schadensregulierung doch nicht ausgeschlossen, zumindest auf dem Weg der Ratenzahlung. Ich würde eine Kontopfändung versuchen. Auch direkt mit dem Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen. Der kennt seine Pappenheimer, kann vielleicht auch weiterhelfen. Das alles kostet wenig. Und , nicht vergessen, wer zuerst kommt, der mahlt auch zuerst. Viele Gläubiger bei Serientäter warten bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens. Und da sind häufig schon die Schnelleren aktiv geworden. Dieser Zeitfaktor wird oft verkannt. Und, wenn das jetzt nicht klappt, kann man Pfändungsversuche auch später wiederholen.
Viel Erfolg!
wirdwerden
Damit kann B volltrecken.Zitat :und inzwischen auch einen vollstreckbaren Titel erwirkt.
Das sollte B nicht tun, wenn schon bekannt ist, dass A *wenig* hat. Dann kann auch ein Anwalt nicht viel ändern. Und die Arbeit des Anwalts zahlt B...und bliebe wahrscheinlich auch noch auf diesen Kosten sitzen.Zitat :dass Person B die Forderung über einen Anwalt geltend machen solle.
Eher könnte B dem A eine monatl. Ratenzahlung aus dem Titel anbieten. Das ist idR auch Leistungsbeziehenden möglich.
Das wäre eine langfristig durchsetzbare Möglichkeit, an die X € zu kommen. Viele Titel können max. 30 Jahre vollstreckt werden.
p.s.
was wurde denn aus dem Betrug mit dem Nintendo...aus 2024?
-- Editiert von User am 25. April 2026 11:11
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Zitat :Ist es sinnvoll, weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, obwohl Person A aktuell offenbar nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (alleinerziehend, Bezug von Leistungen über das Jobcenter)
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Man wird also nicht umhinkommen, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Zitat :- Gibt es praktische Erfahrungen oder Empfehlungen, wie in vergleichbaren Fällen vorzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf langfristige Durchsetzungsmöglichkeiten?
Da man die Bankverbindung hat, würde ich als erstes alle Guthaben bei der Bank pfänden lassen.
Dann noch ermitteln lassen, ob Immobilien vorhanden sind, dort dann eine Hypothek eintragen lassen, wenn man weit genug vorne steht.
Bringt das alles nichts, pflege ich ein paar Jahre zu warten (6-10 Jahre), denn Schuldner pflegen da eine gewisse Vergesslichkeit an den Tag zu legen. Dabei den Schuldner aber versuchen zu beobachten, damit man zuschlagen kann falls er zu Vermögen kommt.
Zitat :In diesem Zusammenhang stellen sich für Person B insbesondere folgende Fragen:
- Ist es sinnvoll, weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, obwohl Person A aktuell offenbar nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (alleinerziehend, Bezug von Leistungen über das Jobcenter)
Das ist keine rechtliche, sondern eine rein praktische Frage. Die kann Ihnen in einem Internetforum niemand beantworten, denn die Frage ist ja: ist es für Sie sinnvoll?
Zitat:- Gibt es praktische Erfahrungen oder Empfehlungen, wie in vergleichbaren Fällen vorzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf langfristige Durchsetzungsmöglichkeiten?
Selbstverständlich gibt es.
In einem Teil der Fälle ist es nicht möglich, in den darauf folgenden Jahren die Forderung einzutreiben. Jeder Eintreibungsversuch kostet den Gläubiger zumal auch noch wieder Geld.
In einem Teil der Fälle zahlt sich die Geduld aus, der Schuldner kommt irgendwann wieder zu Geld, der Gläubiger erfährt dies, und kann seinen Titel vollstrecken. Und bekommt seine Forderung, plus Zinsen, plus Vollstreckungskosten.
Ob Ihr Fall in die erste oder die zweite Kategorie fällt?
Ganz ehrlich: wenn Sie das schon nicht einschätzen können - wie soll das in einem Internet-Forum jemand einschätzen können?
Zitat :Da man die Bankverbindung hat, würde ich als erstes alle Guthaben bei der Bank pfänden lassen.
Dann noch ermitteln lassen, ob Immobilien vorhanden sind, dort dann eine Hypothek eintragen lassen, wenn man weit genug vorne steht.
Bringt das alles nichts, pflege ich ein paar Jahre zu warten (6-10 Jahre), denn Schuldner pflegen da eine gewisse Vergesslichkeit an den Tag zu legen. Dabei den Schuldner aber versuchen zu beobachten, damit man zuschlagen kann falls er zu Vermögen kommt.
Wie sinnvoll ist diese Idee wohl vor dem Hintergrund von
Person A aktuell offenbar nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (alleinerziehend, Bezug von Leistungen über das Jobcenter)
Merken Sie selbst, oder?
Die Pfändung wird an den Pfändungsfreibeträgen scheitern, und "alleinerziehend und Leistungen vom Jobcenter" deutet doch ein bißchen darauf hin, daß da kein Immobilieneigentum vorhanden sein wird.
@anami
Das ist der Fall „Nintendo" :D
Zitat :Wie sinnvoll ist diese Idee wohl vor dem Hintergrund von
Person A aktuell offenbar nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (alleinerziehend, Bezug von Leistungen über das Jobcenter)
Ziemlich sinnvoll, wenn denn zum einen zählen Fakten mehr als Vermutungen und Gerüchte, zum anderen bedeutet der Bezug von Leistungen über das Jobcenter nicht das es dort nichts zu pfänden gäbe.
Betrug pflegen die meisten zwar auch nicht als Hobby, sondern wegen akuter Geldnot zu begehen, aber wer weis. Kann gut sein, das man bare brauchte und sich nicht von anderen Wetsachen trennen wollte. Oder einfach mal antesten wollte, ob das nicht eine gute Einnahmequelle darstellt.
Zitat :Die Pfändung wird an den Pfändungsfreibeträgen scheitern
Pfändungsfreibeträge liegen z.B. erheblich unter denen vom Schonvermögen.
Zitat :deutet doch ein bißchen darauf hin, daß da kein Immobilieneigentum vorhanden sein wird.
Da auch Bürgergeldempfänger trotz aktivem Bezug über Immobilieneigentum verfügen dürfen, sollte man sich Klarheit verschaffen.
Dann bleibe ich bei der von mir empfohlene Vorgehensweise aus # 2.Zitat :Das ist der Fall „Nintendo" :D
Es geht also ja offenbar nicht um Zig-Tausende, sondern um ca 200,-€ . Da sind Verzugszinsen schon berücksichtigt.
Auch einem alleinerziehenden LB in Bürgergeldbezug sollte es möglich sein, die Schulden in Raten abzuzahlen.
Als Gläubiger auch kleiner Summen muss man uU lange und geduldig immer wieder fordern, nerven...dranbleiben. Immerhin hast du ja mit viel Geduld seit 2024 nun einen Titel.
Bürgergeldbezieher haben häufig ein P-Konto, wenn sie nicht vom Mond sind, insofern dürfte Kontopfändung erfolglos bleiben.
Zitat :- Ist es sinnvoll, weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, obwohl Person A aktuell offenbar nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (alleinerziehend, Bezug von Leistungen über das Jobcenter)
Sie sollten mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher Kontakt aufnehmen und fragen ob schon eine Vermögensauskunft abgegeben wurde und diese dann anfordern.
Zitat :Da auch Bürgergeldempfänger trotz aktivem Bezug über Immobilieneigentum verfügen dürfen, sollte man sich Klarheit verschaffen.
Das düfte hier aber nichts bringen.
Ganz sicherlich kann man Bürgergeld nicht pfänden. Aber, das schliesst andere Pfändungsoptionen doch nicht aus. Ich denke da primär ab das Bankkonto (sofern es kein P-Konto ist), auch das sozialrechtlich unantastbare Schonvermögen kann zur Regulierung von Schulden herangezogen werden, auf Immobilien-Eigentum hatte Harry schon hingewiesen, auch sind viele Bürgergeldempfänger durchaus motorisiert.
Worauf ich hinaus will: allein der Status "Bürgergeldempfänger" ist nicht aussagekräftig. Allerdings meinen das viele Gläubiger. Mein Tipp ist immer, sich auf jeden Fall einen Überblick zu verschaffen. Die Pfändungskosten sind ja nun wirklich nicht sehr hoch. Und das bekommt man auch ohne Anwalt hin. Wichtig ist immer, gerade wenn wohl wie hier noch andere Gläubiger da sind, dass man schnell handelt, damit einem andere nicht zuvor kommen. Gerade dann, wenn wie hier offensichtlich versucht werden soll, die Vollstreckung zu verzögern. Da es sich wohl um einen relativ geringen Betrag handelt, kann man durch dieses Druckmittel vielleicht auch dazu dienen, eine realisierbare Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Es geht also auch um das Schaffen einer gewissen Leidens/Drucksituation.
Und, bitte eines nicht vergessen: auch eine Insolvenz ist nicht geeignet, hinsichtlich dieser Forderung die Schuldnerin zu entlasten. Diese Schuld dürfte 30 Jahre existieren. Dazu kommen noch Zinsen und Vollstreckungskosten. Das kann für die Schuldnerin also richtig teuer werden.
wirdwerden
Zitat :Aber, das schliesst andere Pfändungsoptionen doch nicht aus. Ich denke da primär ab das Bankkonto (sofern es kein P-Konto ist),
Im Prinzip ja, aber selbst wenn es kein P-Konto gibt kann man dies ja rückwirkend einrichten. Deshalb mein Hinweis auf die Vermögensauskunft; dann weiss man was Sache ist.
Zitat :auch das sozialrechtlich unantastbare Schonvermögen kann zur Regulierung von Schulden herangezogen werden
Und auch das sollte sich aus der Vermögensauskunft ergeben wenn denn welches vorhanden ist.
Zitat :auf Immobilien-Eigentum hatte Harry schon hingewiesen,
Das wird bei einer gebrauchten Spielkonsole nicht funktionieren.
Zitat :Mein Tipp ist immer, sich auf jeden Fall einen Überblick zu verschaffen.
Richtig und den Überblick sollte die Vermögensauskunft liefern. Sollte noch keine abgegeben worden sein, wär dies schon mal positiv für den TE und man könnte die Abgabe dieser fordern.
Zitat :Und, bitte eines nicht vergessen: auch eine Insolvenz ist nicht geeignet, hinsichtlich dieser Forderung die Schuldnerin zu entlasten.
Doch, durchaus. Es gibt hier noch keine gerichtlich festestellte vorsätzliche unerlaubte Handlung.
Zitat :Diese Schuld dürfte 30 Jahre existieren.
Erstmal eher nicht; da gibt es keinen Automatismus. Insolvenzverwalter lehnen soche Forderungen erstmal pauschal ab, um sich nicht selbst in die Schusslinie zu bringen. Selbst wenn ein Insolvenzverwalter die Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung anerkennen würde, braucht der Schuldner dieser nur widersprechen. Dann müsste der TE erstmal auf seine Kosten vor Gericht klagen. Ob dies bei einer gebrauchten Spielekonsole Sinn macht!?
-- Editiert von User am 25. April 2026 17:56
-- Editiert von User am 25. April 2026 18:00
Zitat :Diese Schuld dürfte 30 Jahre existieren. Dazu kommen noch Zinsen und Vollstreckungskosten. Das kann für die Schuldnerin also richtig teuer werde
So ist es.... und einen Anwalt würde ich auch nicht beauftragen
Zitat :Zitat ::
Diese Schuld dürfte 30 Jahre existieren. Dazu kommen noch Zinsen und Vollstreckungskosten. Das kann für die Schuldnerin also richtig teuer werde
So ist es.
Nein so ist es nicht, zumindest nicht automatisch.
Dem oben wiedergegeben Wortlaut der Staatsanwaltschaft nach, wurde das Verfahren höchstwahrscheinlich gemäß § 154 StPO eingestellt.
Und eine Einstellung nach § 154 (oder 154a) StPO ist kein rechtskräftiges Urteil, das den zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz automatisch als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (gemäß § 302 Nr. 1 InsO) qualifiziert.
Den Rattenschwanz den das hinterherzieht, hat 9elfer gut zusammengefasst.
-- Editiert von User am 27. April 2026 10:51
Und jetzt?
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