Unberechtigte Vollstreckung

2. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
derpechvogel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Unberechtigte Vollstreckung

Guten Tag, ich habe das folgende Problem: ich habe seit einem Jahr Streit mit meinen Vermietern um eine Betriebskostenabrechnung vom 2010, weil sie von mir eine angebliche Nachzahlung in Höhe von 841,14€ fordern. Erstens gibt es einen Fehler auf der Abrechnung bei der Vorauszahlung (ich habe 300€ mehr vorausgezahlt, als auf dem Blatt steht) und zweitens hat der Vermieter die Betriebskosten für zwei Personen abgerechnet, obwohl ich das ganze Jahr allein wohnte. Der Vermieter sendete mir im ganzen Jahr 2011 "Abmahnungen", auf die ich jedes Mal mit der selben Begründung Einspruch legte. Irgendwann im März 2012 erhielt ich einen Mahnbescheid von den Anwälten des Vermieters, der am 02.02.2012 gesendet wurde. Ich erhielt den Brief über einen Monat zu spät, weil der Immobilienverwalter des Vermieters meinen Namensschild auf den falschen Briefkasten gesetzt hatte. Auf den Mahnbescheid legte ich trotzdem Einspruch, und meldete auch dabei den Fehler mit dem Briefkasten (der bis heute vom Immobilienverwalter noch nicht korrigiert wurde). Trotz Einspruch erhielt ich am 05.05.2012 einen gelben Vollstreckungsbescheidsbrief. Ich gab den Brief am nächsten Tag der Sekretärin meines Rechtsanwalts ab und erwartete, dass mein Anwalt einen Einspruchsbrief schreibt. Zwei Wochen später rufte ich diesen an, denn ich machte mir schon Sorgen, weil ich noch keine Antwort bekam, und da meinte mein Anwalt, er hätte die Unterlagen nicht gefunden (er fand sie später wieder). Daher habe ich die Einspruchsfrist gegen die Vollstreckung versäumt. Jetzt stehe ich in Schwierigkeiten, ich bekomme übermorgen einen Gerichtsvollzieher. Ich habe mit der Gerichtsvollzieherin bereits telefonisch gesprochen und sie meinte, ich kann eine Vollstreckungsabwehrklage stellen. Aber ich habe gehört es kostet Geld. Ich bin Studentin und habe nur sehr geringes Eikommen, ich kann mir leisten weder die unberechtigte Nachzahlung noch sonstige Kosten zu zahlen, und ich weiss, dass ich im Recht bin: der Fehler in der Betriebskostenabrechnung ist offensichtlich (man braucht nur die eingegebene Summe mit meinem Mietvertrag zu vergleichen) und ich habe alle Beweise, dass ich nicht zu zweit gewohnt habe. Wie kann ich nur noch dafür sorgen, dass das Gericht auch meine Argumente prüft? Und dass die Vollstreckung wenigstens bis zu einem Gerichtsurteil eingestellt wird? Danke im Voraus.

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-- Editiert derpechvogel am 02.07.2012 19:43

-- Editiert derpechvogel am 02.07.2012 19:44

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
Wie kann ich nur noch dafür sorgen, dass das Gericht auch meine Argumente prüft? Und dass die Vollstreckung wenigstens bis zu einem Gerichtsurteil eingestellt wird?


Sie beantworten Ihre Frage ja schon selbst:

quote:
ich kann eine Vollstreckungsabwehrklage stellen



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#2
 Von 
derpechvogel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Sie beantworten Ihre Frage ja schon selbst:


Ok, und kann ich dafür Prozesskostenhilfe Beantragen?

Ich habe gelesen, die Vollstreckungsabwehrklage sei nur dann möglich, wenn der "Schuldner" seine Schulden in der Zwischenzeit bezahlt hat. Aber in meinem Fall geht es darum, dass ich meiner Meinung nach den Betrag nicht schuldig bin. Kann ich damit trotzdem ne Abwehrklage stellen? Und was ist mit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand? (wurde mir gerade von jemandem im forum geraten), wie kann ich das beantragen?

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

quote:
Auf den Mahnbescheid legte ich trotzdem Einspruch, und meldete auch dabei den Fehler mit dem Briefkasten (der bis heute vom Immobilienverwalter noch nicht korrigiert wurde). Trotz Einspruch erhielt ich am 05.05.2012 einen gelben Vollstreckungsbescheidsbrief.


Das passt nicht zusammen!


quote:
Und was ist mit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand? (wurde mir gerade von jemandem im forum geraten), wie kann ich das beantragen?


Schriftlich mit Begründung beim Mahn-/Vollstreckungsgericht.

Erfolgsaussichten???

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Vermieter sendete mir im ganzen Jahr 2011 "Abmahnungen", auf die ich jedes Mal mit der selben Begründung Einspruch legte. <hr size=1 noshade>


Wie hat der Vermieter die "Abmahnungen" denn versendet? Wenn sie mit der Post gekommen sind, hätten sie doch aufgrund Namensschild am falschen Briefkasten auch nicht zugehen können.

quote:<hr size=1 noshade>Irgendwann im März 2012 erhielt ich einen Mahnbescheid von den Anwälten des Vermieters, der am 02.02.2012 gesendet wurde. <hr size=1 noshade>


Der Mahnbescheid wird nicht von Rechtsanwälten versendet sondern vom Gericht. Im Übrigen muss er gem. § 693 Abs. 1 ZPO zugestellt werden. Es hätte also bereits mit dem Mahnbescheid ein "gelber Brief" vorliegen müssen.

quote:<hr size=1 noshade>Ich erhielt den Brief über einen Monat zu spät, weil der Immobilienverwalter des Vermieters meinen Namensschild auf den falschen Briefkasten gesetzt hatte. <hr size=1 noshade>


Und das ist vorher nicht aufgefallen? Und man hat auch keine Möglichkeit gehabt, das falsche Namensschild zu überkleben? Derjenige Mieter, dem der Briefkasten zugeordnet war, wird sich ja wohl auch bedankt haben, dass er immer Ihre Post bekommen hat und seine wahrscheinlich woanders gelandet ist.

quote:<hr size=1 noshade>Auf den Mahnbescheid legte ich trotzdem Einspruch, und meldete auch dabei den Fehler mit dem Briefkasten (der bis heute vom Immobilienverwalter noch nicht korrigiert wurde). <hr size=1 noshade>


Wohin haben Sie den Einspruch denn gerichtet? An das Gericht? Wie und wann haben Sie ihn verschickt? Wurde das dem Mahnbescheid beiliegende Formular verwendet?

Im Übrigen legt man gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein und nicht Einspruch. Einspruch ist das Rechtsmittel beim Vollstreckungsbescheid.

So lange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist, kann gegen den Mahnbescheid im Übrigen Widerspruch eingelegt werden. War er bereits verfügt, dann wird der Widerspruch gem. § 694 Abs. 2 ZPO als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet.

Wenn also Ihr als "Einspruch" benanntes Schreiben beim Mahngericht eingegangen ist, dann müsste jetzt eigentlich zumindest ein Verfahren über den Einspruch laufen.

quote:<hr size=1 noshade>Ich gab den Brief am nächsten Tag der Sekretärin meines Rechtsanwalts ab und erwartete, dass mein Anwalt einen Einspruchsbrief schreibt. <hr size=1 noshade>


Wurde das auch kommuniziert in etwa "Bitte richten Sie Herrn RA aus, er möge hier Einspruch einlegen."?

Da Sie zudem davon schreiben, dass Sie sich eine Vollstreckungsgegenklage nicht leisten könnten, frage ich mich zudem, ob Sie davon ausgegangen sind, dass der RA für sie umsonst tätig wird. Auch die Einlegung eines Einspruchs durch einen RA kostet Geld.

quote:<hr size=1 noshade>Kann ich damit trotzdem ne Abwehrklage stellen? Und was ist mit Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand? (wurde mir gerade von jemandem im forum geraten), wie kann ich das beantragen? <hr size=1 noshade>


Für eine Vollstreckungsgegen-/-abwehrklage sehe ich hier keine Erfolgsaussichten. Dort kann man nur Einwendungen vorbringen, die man nicht zuvor im Verfahren hätte geltend machen können, z.B. wenn man nach Erlass eines Urteils die Forderung beglichen hat. Das ist erst nach Verfahrensabschluss eingetreten und hätte daher nicht im Verfahren geltend gemacht werden können.

Durch rechtzeitiges Erheben eines Rechtsmittels hätten die Einwendungen hier jedoch alle im laufenden Verfahren geltend gemacht werden können. Evtl. sollte geklärt werden, ob nicht bereits ein Einspruchverfahren läuft (vorausgesetzt der "Einspruch" gegen den Mahnbescheid ist ans Gericht versendet worden und dort auch eingegangen). In diesem Fall könnte ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt werden.

Sollte wirklich kein "Einspruch" bei Gericht vorliegen, sehe ich auch schlechte Chancen für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Voraussetzung wäre eine unverschuldete Fristversäumnis. Da habe ich hier doch große Bendenken, egal ob es der Mandant oder der RA verbaselt hat.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
derpechvogel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Das passt nicht zusammen!


Das war ehrlich so. Nur hatte halt den Mahnbescheid vom 02.02.2012 zu spät erhalten, da der Vermieter mein Namensschild vertauscht hat, und daher auch erst nach Fristablauf Einspruch gelegt. Trotzdem habe ich den Einspruch gegen Mahnbescheid am 16.03.2012 per Fax geschickt. Ich sehe jetzt, dass auf dem Vollstreckungsbescheid folgendes steht: "auf Grund des am 15.03.2012 zugestellten Mahnbescheids". Ich hab sowas nie erhalten! Nur einen Mahnbescheid von den Anwälten des Vermieters vom 02.02.2012.

quote:
Schriftlich mit Begründung beim Mahn-/Vollstreckungsgericht.


Hab gestern das Gericht angerufen, und die Frau am Telefon meinte, dass ich trotz Versäumung der Frist noch Einspruch legen sollte. Ich habe den Einspruch dann per Fax mit der ganzen Begründung geschrieben und geschickt. Kann ich noch hoffen, dass das Gericht mir dadurch alles in vorigen Stand wiedereinsetzt?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
derpechvogel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie hat der Vermieter die "Abmahnungen" denn versendet? Wenn sie mit der Post gekommen sind, hätten sie doch aufgrund Namensschild am falschen Briefkasten auch nicht zugehen können. <hr size=1 noshade>


Am 16.03 habe ich zufällig ne Nachbarin im Hausflur getroffen, die mir meine gesamte Post der vorigen 1,5 Monate abgab. Da war der Mahnbescheid der Anwälte vom 02.02 dabei. Sie hatte selber die Post von jemand anderem erhalten, der meinte, das sei nicht seine Post, und weil sie mich kannte, hat sie die Post für mich aufbewahren. An dem Tag merkte ich erst, das mein Namensschild vertauscht worden ist.

quote:<hr size=1 noshade>Der Mahnbescheid wird nicht von Rechtsanwälten versendet sondern vom Gericht. Im Übrigen muss er gem. § 693 Abs. 1 ZPO zugestellt werden. Es hätte also bereits mit dem Mahnbescheid ein "gelber Brief" vorliegen müssen. <hr size=1 noshade>


So einen Brief hab ich eben überhaupt nicht erhalten. Liegt vielleicht beim Nachbarn...

quote:<hr size=1 noshade>Und das ist vorher nicht aufgefallen? Und man hat auch keine Möglichkeit gehabt, das falsche Namensschild zu überkleben? Derjenige Mieter, dem der Briefkasten zugeordnet war, wird sich ja wohl auch bedankt haben, dass er immer Ihre Post bekommen hat und seine wahrscheinlich woanders gelandet ist. <hr size=1 noshade>


Das ist mir nicht aufgefallen, weil ich meine Post von der Innenseite und nicht von der Aussenseite des Hauses hole. Ich bekomme in der Regel wenig Post, und hatte mich 1,5 Monate lang einfach nur gefreut, dass ich keine Post hatte! Dachte mir schon, die Vermieter hätten den Schwachsinn aufgegeben. Den Namen kann man nicht einfach kleben, das muss man schrauben und ich habe weder Ahnung wie man das macht, noch die Werkzeuge das zu machen. Hab den Fehler bereits dem Vermieter gemeldet, wurde aber bis heute noch nicht korrigiert.

Übrigens ist es noch so: mein Briefkasten ist seit 4 Jahren kaputt (was ich schon mehrmals dem Vermieter erfolglos gemeldet habe). Jeder kann meine Post holen, ich habe aber alle meine Briefe erhlaten, bis mein Namensschild vom Vermieter auf den anderen Briefkasten gesetzt wurde. Der andere Briefkasten ist auch kaputt, deshalb kann ich von dem auch meine Post holen, aber bis derjenige, dem der Briefkasten gehört, den Fehler gecheckt hat, hat er scheinbar meine Post für sich behalten.

quote:<hr size=1 noshade>Wohin haben Sie den Einspruch denn gerichtet? An das Gericht? Wie und wann haben Sie ihn verschickt? Wurde das dem Mahnbescheid beiliegende Formular verwendet? <hr size=1 noshade>


Wie gesagt, ich habe nur den "Mahnbescheid" der Anwälte erhalten, also einen nicht gelben Brief vom Anwalt des Vermieters, wo es "Mahnbescheid" stand. Daher habe ich auch nur an den Anwalt zurück geschrieben. Auf dem Vollstreckungsbescheid steht, es wurde mir angeblich am 15.03.2012 einen Mahnbescheid zugestellt. Diesen habe ich nie erhalten (liegt wahrscheinlich am Briefkasten). Und ja, mein Anwalt hat noch zusätzlich die Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid verbaselt, also mehr Pech kann man nicht haben.

Ich habe gestern an das Gericht einen Einspruch gegen die Vollstreckung mit der ganzen Begründung gesendet. Hoffe, dass es war bringt.


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#7
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Ok, so langsam steigt man durch.

Also:
02/12 : ForderungsSCHREIBEN der Kollegen
03/12: Mahnbescheid
05/12: VB

Fristen allesamt tot.

Da das Verschulden des Anwalts dem Mandanten zugerechnet wird, dürfte auch die Wiedereinsetzung scheitern. Von Vollstreckungsgegenklagen o.ä. gar nicht zu reden.

Hier hilft wohl tatsächlich nur bezahlen und den Kollegen ggf. in die Haftung nehmen. Letzteres klappt natürlich nur, wenn die Verteidigung erfolgreich gewesen wäre.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120315 Beiträge, 39872x hilfreich)

quote:
Das ist mir nicht aufgefallen, weil ich meine Post von der Innenseite und nicht von der Aussenseite des Hauses hole.

quote:
aber bis derjenige, dem der Briefkasten gehört, den Fehler gecheckt hat, hat er scheinbar meine Post für sich behalten.

Eine lebensnahe Betrachtung des Sachverhaltes - den die Richter durchaus mal gerne pflegen - lässt diesen Vortrag als lebensfern erscheinen.

Hier würde eher eine Zugangsvereitelung im Raume stehen.

Deweiteren fällt es in die Sphäre des Schuldners, für eine ordnungsgemäße Zustellmöglichkeit Sorge zu tragen. Unterlässt er dieses, wirkt dieses Versäumnis gegen ihn, die Fristen laufen dennoch.



quote:
Den Namen kann man nicht einfach kleben,

Selbstverständlich wäre es möglich, als Übergangslösung einen 'geklebten Namen' zu montieren bis der 'geschraubte Name' verfügbar wäre.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#10
 Von 
derpechvogel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Dir ist hoffentlich klar, dass dir diesen Unsinn niemand abnimmt?


Das ist kein Unsinn, sondern die Wahrheit. Was hätte ich davon, in einem anynomen Forum Lügen zu erzählen, wo ich nichts anders als Hilfe holen will? Ich hätte mir nichts besseres gehofft, als den Mahnbescheid rechtzeitig zu erhalten und darauf in aller Ruhe Widerspruch zu legen, da ich weiss, dass ich in der Sache gegen den Vermieter im Recht bin. Der Vermieter hat aber alle Gründe dafür zu sorgen, dass ich die Frist versäume, damit er mich eben mit so ner Vollstreckung unterdrücken kann. Ich lege meine Hand ins Feuer, dass er sogar absichtlich das Namensschild vertauscht hat.

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-- Editiert derpechvogel am 04.07.2012 00:20

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120315 Beiträge, 39872x hilfreich)

quote:
Ich lege meine Hand ins Feuer, dass er sogar absichtlich das Namensschild vertauscht hat.

Jetzt brauchst du nur noch eine überzeugende Begründung, weshalb du das Namensproblem nicht selbst beseitigt hast.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich halte es auch für Lebenfern, dass man 1,5 Monate nicht merkt, dass das Namensschild auf der Vorderseite des Briefkastens nicht mehr stimmt, auch wenn man die Post von der Rückseite der Briefkästen entnimmt. Die Briefkästen befinden sich doch an der Eingangstür. Da guckt man doch auch mal hin und dann müsste doch auffallen, dass dort ein falsches Namensschild ist.

Nicht beantworte wurde zudem meine Fragen im Hinblick auf den eigenen Anwalt. Ich wiederhole dies hier noch mal, da es sich ja mittlerweile auf der anderen Seite befindet:

Wurde das auch kommuniziert in etwa "Bitte richten Sie Herrn RA aus, er möge hier Einspruch einlegen."?
Da Sie zudem davon schreiben, dass Sie sich eine Vollstreckungsgegenklage nicht leisten könnten, frage ich mich zudem, ob Sie davon ausgegangen sind, dass der RA für sie umsonst tätig wird. Auch die Einlegung eines Einspruchs durch einen RA kostet Geld.


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