Unterhalt 850d zpo Pfändung Berechnung

17. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
oo0*0oo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhalt 850d zpo Pfändung Berechnung

Hallo.
Ich möchte eine Unterhaltspfändung mit Herabsetzung des Selbstbehaltes nach 850d zpo beantragen.
Kann mit jemand sagen wie dann dieser Selbstbehalt berechnet wird?
Wie verhält es sich wenn der Schuldner eine neu Beziehung eingeht wo Kinder schon mitgebracht werden von der Partnerin und ein gemeinsames Kind bald geboren wird? ( Lebensgefährtin und Kinder leben von H4)

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Die Festsetzung des pfandfreien Betrages liegt im Ermessen des Vollstreckungsgerichtes. I.S.v. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO richtet sich dieses jedoch nach den Sozialhifesätzen, da der Pfändungsfreibetrag ein wenig darüber liegt. Kommen Unterhaltspflichtige dazu steigt der Pfandfreibetrag dementsprechend, wobei § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO hier auch gilt. Die Festsetzung des Freibetrages würde sich dann nach den Sozialhilfesätzen orientieren, die man hätte, wenn man in einer Familie mit Unterhaltspflichtigen lebt.

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#2
 Von 
oo0*0oo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie verhält es sich mit der neuen Partnerin und deren Kinder? Wie ist es dann mit der Miete?

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#3
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Naja, ne Wohnung für 2000,00 Euro kalt ist dann nicht mehr drin.
Bei der Berücksichtigung kommt auf verschiedene Situationen an. Man kann das immer so pauschal nicht beurteilen. U.a. kommt es darauf an, welches Einkommen die Partnerin hat, ob das Kind z.B. von seinem Vater Unterhalt bekommt etc. Wie gesagt, die Festsetzung liegt im Ermessen des Gerichts.

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#4
 Von 
oo0*0oo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Leider findet man so nichts weiter darüber im Internet. Eigentlich müsste es dich auch Vorschriften und Richtlinien dafür geben

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