Vergleich und Zwangsvollstreckung

13. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Wergr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich und Zwangsvollstreckung

Hallo Leute!
Eine Frage habe ich :
„ 2. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine So- zialabfindung gern. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 3.300,00 brutto zu zahlen.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis im Wege ordnungsgemäßer Einzelabrechnungen für die Kalendermonate September 2019 bis ein- schließlich Januar 2020 auf der Grundlage einer monatlichen Bruttovergütung von € 2.567,00 abzurechnen, und den sich jeweils sodann zugunsten der Klägerin ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung eventueller übergegangener Ansprüche an diese zur Auszahlung zu bringen.
4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin für den Fall, dass in diesem Zeitraum entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitszeiträume fallen und entsprechende Arbeitsunfähig- keitsbescheinigungen vorhanden sind, sie diese der Beklagten vorlegt."
Das ist mein Vergleich.
Wäre es vollstreckbar ?
Punkt 2 ist vollstreckbar aber Punkt 3 ?Bist jetzt habe ich nur Gehaltsabrechnung bekommen und warte lange auf mein Geld. Bis jetzt null Euro bekommen.
Hilfeeeee


-- Editiert von Wergr am 13.11.2020 14:20

-- Editiert von Moderator am 13.11.2020 18:45

-- Thema wurde verschoben am 13.11.2020 18:45

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

In Ziffer 3 fehlt die Klausel nach § 888 ZPO und derVergleich muss durch das Gericht auf Antrag ergänzt werden:

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Wergr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Punkt 3 Nur ergänzen lassen um vollstrecken zu können?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Existiert denn überhaupt eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels?

wirdwerden

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#4
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Wergr):
und den sich jeweils sodann zugunsten der Klägerin ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung eventueller übergegangener Ansprüche an diese zur Auszahlung zu bringen.

Aufgrund dieser Formulierung handelt es sich m.M.n. nicht um einen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren hat keine dahingehende Prüfung durch das Zwangsvollstreckungsgericht zu erfolgen, ob dort ggfls. Abzüge zu berücksichtigen wären.


-- Editiert von Ballivus am 13.11.2020 17:29

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#5
 Von 
Wergr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Es wurde beantragt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Wergr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

.

-- Editiert von Wergr am 13.11.2020 17:35

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Wergr
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Arbeitgeber hat mir die Gehaltsabrechnung zugeschickt allerdings ohne Gehaltsauszahlung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
und den sich jeweils sodann zugunsten der Klägerin ergebenden Nettobetrag unter Berücksichtigung eventueller übergegangener Ansprüche an diese zur Auszahlung zu bringen.


und da dieser Teil nicht erfüllt wird, braucht man den Zusatz lt. lt. #1. Kann man nach § 888 ZPO beantragen.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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