Verjährung Schulden trotz EV ?

15. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
tella198
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 3x hilfreich)
Verjährung Schulden trotz EV ?

Hallo,

stehe gerade etwas auf dem Schlauch und bräuchte mal ne kurze aber klare Antwort.

Abgabe EV 01/2007.

Diverse Gläubiger aus den Jahren 2005-2006 noch vorhanden und keine vollstreckbaren Titel erwirkt (wahrscheinlich weil es "Kleckerbeträge" sind).

Ist die Verjährung der Schuld eingetreten (keine Hemmung vorhanden) und kann eine Einrede der Verjährung beantragt werden, oder wirkt die EV wie eine Hemmung und die Schulden sind dadurch nicht verjährt ?

Danke für eure Hilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche -dafür spricht die Abgabe der EV- verjähren in 30 Jahren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt am Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ohne ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs.1 Ziff 1 BGB oder durch Hemmung durch Rechtsverfolgung nach § 204 BGB würden die in den Jahren 2005, 2006 entstandenen Ansprüche jeweils am Ende der Jahre 2008 und 2009 verjährt sein..
Nach Eintritt der Verjährung hat der Schuldner das Recht. die Leistung zu verweigern und den Gläubiger daraufhinzuweisen.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Naja, wenigstens verjähren sie überhaupt irgendwann. Ich persönlich halte dreißig Jahre für zu lange, wenn man berücksichtigt, wie relativ kurz Verjährungsfristen etwa im Strafrecht sind. Und Firmen, juristische Personen / Kapitalgesellschaften können in Konkurs gehen, und die Gesellschafter sind fein raus, wohingegen im Zivilrecht steinzeitliche Maßstäbe gelten.

Die Nachteile für den privaten Schuldner sind evident: automatische Mitteilung seitens des AG an die Schufa, "schwarze Liste", Kreditunwürdigkeit, Vertragsunwürdigkeit, Kontoeröffnungsverweigerung etc. etc. Also, ein Rettungsanker ist ja noch die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung. Wenigstens etwas.

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"Kennt man das Recht, weiß man, wie frei man ist. "

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Zu der Frage: >Diverse Gläubiger aus den Jahren 2005-2006 noch vorhanden und keine vollstreckbaren Titel erwirkt (wahrscheinlich weil es "Kleckerbeträge" sind).

Wenn nichts unterschrieben worden ist (Schuldanerkenntnis, Ratenzahlungen etc.) wüßte ich nicht, was die Verjährung dieser Beträge hemmen sollte. Die EV nach 807 ZPO wird auf Antrag eines Gläubigers geleistet und hat auf die übrigen Forderungen, die damit ja gar nichts zu tun haben, keine Wirkung. Die verjähren dann ganz normal, außer jemand beantragt doch noch einen Mahnbescheid, womit man immer rechnen sollte. Aber dann kann man ja noch Widerspruch einlegen, und ein Forderungssteller soll sich erst einmal gut überlegen, ob er sich auf einen Prozeß einläßt, wenn nach so langer Zeit die Beweislage vielleicht nicht mehr ganz so klar ist.

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"Kennt man das Recht, weiß man, wie frei man ist. "

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go282645-15
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 7x hilfreich)

"Wenn nichts unterschrieben worden ist (Schuldanerkenntnis, Ratenzahlungen etc.) wüßte ich nicht, was die Verjährung dieser Beträge hemmen sollte. Die EV nach 807 ZPO wird auf Antrag eines Gläubigers geleistet und hat auf die übrigen Forderungen, die damit ja gar nichts zu tun haben, keine Wirkung."

Woraus nimmst du die Meinung, dass die EV nichts mit weiteren Forderungen zu tun hat? Hemmt die EV nun die Verjährung nun oder nicht?

7x Hilfreiche Antwort

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