Verjährung

28. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
Eisenheimer
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 3x hilfreich)
Verjährung

Hallo,
mal eine Frage

2009 Entstand eine Forderung

Diese würde ja quasi mit Ablauf des Jahres 2012 verjähren.

Allerdings wurde 2010 ein Mahnbescheid erstellt , gegen den Widersprochen wurde.
Allerdings wurde vom Gläubiger bis heute nichts gegen den Widerspruch unternommen.

Würde jetzt trotzdem ende 2012 die Forderung verjähren???

Gruß
Eisenheimer

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Aliah2012
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 64x hilfreich)

Da der Mahnbescheid widersprochen wurde und der Gläubiger nichts dagegen unternommen hat würde ich aus den Bauch heraus sagen , die Forderung besteht nicht mehr .

Aber : verjährt ? Keine Forderung verjährt nach 3 Jahren ( 2009-2012 ) .

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eisenheimer
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 3x hilfreich)

also währe es verjährt wenn nix mehr kommt=???



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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

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also währe es verjährt wenn nix mehr kommt=??? <hr size=1 noshade>



Die Verjährung wird durch Rechtsverfolgung (Zustellung des Mahnbescheides) gehemmt- § 204 I Ziff.3 BGB-
Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen ntscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt § 204 II BGB

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#5
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Die Verjährung wurde durch den MB für 6 Monate gehemmt. Verjährung ist also am 1.1.2013 plus 6 Monate.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Da wäre ich mir nicht so sicher. Die Frist sind ja nicht exakt 3 Jahre, sondern 3 Jahre zum Jahresende. Wenn die Forderung z. B. von März 2009 stammt, sind am Jahresende doch 3 Jahre plus 6 Monate Hemmung um, oder?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#7
 Von 
Eisenheimer
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 3x hilfreich)

Also verstehe ich das so...

Forderung aus 2009

Verjährung beginnt normal am 01.01.2010 und endet am 31.12.2012-


Allerdings da Mahnbescheid erstellt wurde und ich Widersprochen habe wurde die Verjährung gehemmt.

Da nichts weiterhin bisher gekommen ist läuft die Verjährung nach 6 Monaten weiter..

Also währe in dem Fall die Forderung nicht wie normal am 31.12.2012 verjährt sondern erst am 30.06.2013...???!!!!



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB

Was heißt durch den MB?
Die Hemmung tritt ein mit der Zustellung des Mahnbescheides an den Antragsgegner und
fällt weg mit Beendigung des Hemmungsgrundes (§ 215 II BGB ), der hier nicht bekannt ist.
Die Hemmung endet hier sechs Monate nach den im Gesetz genannten Fällen ( § 215 II BGB .
Ich laß mich gern durch Gesetz anders belehren.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eisenheimer
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 3x hilfreich)

Also sehe ich das nun richtig das die Forderung erst 6 Monate Später verjährt falls der Gläuber nicht mehr reagiert?

Also nicht am 31.12.2012 sonder erst am 31.06.2013

Lieben Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Vergleichen Sie bitte die folgenden Prozeßdaten mit den zitierten Gesetzen. Wenn Sie zu einem Ergebnis kommen, würde ich mich freuen, wenn sie damit übereinstimmen.
Wenn nicht, wäre der Rat eines Experten abgebracht:

Zustellung des Zahlungsbefehls am 31.10.2012 = Beginn der Hemmung nach § 204 I Ziff 3 BGB
Stillstand des Verfahrens. Die Parteien betreiben es nicht weiter.
Voraussetzung zum Ende der sechsmonatigen Hemmung
Handlungen nach § 204 II BGB ; z.B. die Verfügung des Richters am 20.12.2012 "Wiedervorlage nach Eingang" =
Ende der Hemmung am 19.06.2013



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