Vermögensverzeichnis nicht aktuell - Problem mit § 802d Abs. 1 ZPO

29. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)
Vermögensverzeichnis nicht aktuell - Problem mit § 802d Abs. 1 ZPO

Hallo Leute,

ich habe zwei Schuldner, von denen ich ein jeweils ein Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher bekommen habe. Beide haben innerhalb der letzten beiden Jahre schon einmal eine Vermögensauskunft abgegeben, sodass ich in beiden Fällen jeweils eine ältere Version bekam. Im ersten Fall ist es nun so, dass der Schuldner nicht mehr den Wohnsitz hat, der im Vermögensverzeichnis ist. So kann ich auch nicht in die Kaution pfänden, da ich den Vermieter nicht kenne.
Im zweiten Fall ist im Vermögensverzeichnis ein Konto angegeben, was nicht mehr existiert.

Die beiden Vermögensverzeichnisse bringen mir im übrigen nicht viel, da sonst nichts zu holen ist. Wie komm ich den an die benötigten Informationen? Ist die einzige Möglichkeit nur zwei Jahre zu warten und dann noch eine Vermögensauskunft zu beantragen? Dass sich die Vermögensverhältnisse wesentliche verändert haben, kann ich nicht erkennen...

Danke schon mal im Voraus!

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9 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse soll auch bei einem Wohnungswechsel vorliegen. Wenn Bankkonten gewechselt werden, sollte dies auch der Fall sein. Fraglich ist halt nur die Beweisbarkeit.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Wohnungswechsel -> Meldeauskunft
Bankkonto -> Bestätigung der Bank, dass es nicht mehr existiert. Ist Ggf. ja im Rahmen einer erfolglosen PfÜB bekannt geworden.
Also ich sehe da eigentlich keine Probleme mit der Beweisbarkeit.

Man muss die Änderung ja nur glaubhaft machen. Wenn man trotz Vermögensauskunft (die im Schuldnerverzeichnis und dann in der Schufa steht) woanders ein Bankkonto eröffnen kann, hat man als Schuldner vielleicht auch wieder Vermögen aufgebaut (neuen Job u.ä.)
Und Wohnungswechsel insbesondere weiter weg, kann auch auf eine neue Beschäftigung hindeuten.

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#3
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Den Wohnungswechsel kann ich beweisen, da der Gerichtvollzieher ja selbst in der neuen Wohnung war und es auch der Wohnsitz ist, an dem ich ihn verklagt hatte. Wundert mich aber, dass der Gerichtsvollzieher nicht selbst auf die Idee gekommen ist, dass der alte nicht ausreicht. Ich hab zwar seine neue Anschrift aber weiß halt nicht, wer der Vermieter ist, oder ob er überhaupt Mieter ist.

Das alte Bankkonto kann ich beweisen, da ich von der Bank ein Schreiben habe, indem steht, dass das Konto nicht mehr existiert.

Gibts da ne Frist, innerhalb derer ich das darlegen muss? Mein Bescheid hab ich vor einem halben Jahr bekommen. Wenn ich es darlege, geht der GV doch wieder los und holt eine neue Vermögensauskunft ein, richtig? Die müsste ich dann wahrscheinlich wieder bezahlen, obwohl er vorher eine veraltete geschickt hat, oder?

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Wundert mich aber, dass der Gerichtsvollzieher nicht selbst auf die Idee gekommen ist, dass der alte nicht ausreicht

Das ist nicht die Aufgabe des GV.
Zumal das ggf. Kosten verursacht und wieso sollte der GV Kosten verursachen, die der Gläubiger womöglich nicht will?
Kann ja auch sein, dass dem Gläubiger der Wohnungswechsel uninteressant ist und man sich mit der alten Auskunft zufrieden gibt.

Zitat:
Die müsste ich dann wahrscheinlich wieder bezahlen, obwohl er vorher eine veraltete geschickt hat, oder?

Ja, du streckst die Kosten vor.

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#5
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zu schauen, wer der Vermieter des Hauses ist und dann einen PfÜB loszuschicken wäre wahrscheinlich kostengünstiger, oder? Da ist dann nur das Risiko, dass er nicht selbst Mieter ist...das hab ich ja aber ohnehin..

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zu schauen, wer der Vermieter des Hauses ist und dann einen PfÜB loszuschicken wäre wahrscheinlich kostengünstiger, oder?


Ich wüsste jetzt nicht, wie man das so einfach rauskriegen sollte. (Es sei denn es ist eine große Wohnungsgesellschaft, die an Ihren Häusern dann immer noch so nette Hinweisschildchen hat und man wohnt selbst vor Ort.)

Zitat (von Wolle9):
Wundert mich aber, dass der Gerichtsvollzieher nicht selbst auf die Idee gekommen ist, dass der alte nicht ausreicht


Der Gläubiger muss ja die Tatsachen Glaubhaft machen, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögenslage hindeuten. Wenn Sie nur einen "normalen" Antrag auf ZV mit Abnahme der Vermögensauskunft gestellt haben, dann fehlt es an der Glaubhaftmachung und man landet dann automatisch bei der Übersendung der bereits vorliegenden Vermögensauskunft.

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#7
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Ich wüsste jetzt nicht, wie man das so einfach rauskriegen sollte. (Es sei denn es ist eine große Wohnungsgesellschaft, die an Ihren Häusern dann immer noch so nette Hinweisschildchen hat und man wohnt selbst vor Ort.)


Genau das war der Plan. Hab aber jetzt mal die bekannte Adresse gegooglet und eine Wohnunganzeige gefunden und damit den Vermieter des Hauses herausgefunden.

Mein Schuldner wohnt laut Vermögensauskunft aber in einer 5er WG. Mal gucken, ob er wirklich der Mieter ist. Wenn da nichts raus kommt, dann einfach noch ein neues Vermögensverzeichnis und da müsste ja dann drin stehen, dass er Untermieter ist.

Oder ist das quatsch, was ich da vor habe?

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
und damit den Vermieter des Hauses herausgefunden.

Sei dir da mal nicht so sicher. Wenn es mehrere Wohnungen sind, ist nicht gesagt, dass die alle demselben Eigentümer gehören.

Vermögensauskunft und gut ist.

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#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(832 Beiträge, 282x hilfreich)

Hab da jetzt einfach angerufen. Die meinten, sie vermieten das ganze Haus.

Da mach ich mal nen PfÜB fertig...

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