Versäumnisurteil, Rechtskraft erlangen

15. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)
Versäumnisurteil, Rechtskraft erlangen

Hallo, wie mache ich es, daß aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bescheinigt wird, das dieses Urteil Rechtskraft erlangt hat? Das heißt, wie bekomme ich einen Rechtskraftvermerk oder ein Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO und was kostet so etwas?

-- Editiert am 15.04.2010 08:47

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27 Antworten
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#1
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Grundsätzlich wird ein Urteil rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verstrichen ist. Das Amtsgericht erteilt auf Antrag Rechtskraftvermerk. Es muß dann aber noch geprüft werden, ob nicht noch eine Notfrist geltend gemacht worden ist. Aber meines Wissens nach prüft das Amtsgericht dies von sich aus, bevor Rechtskraftvermerk erteilt wird.



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""Un prince est le premier serviteur de l'Etat" "

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
Aber meines Wissens nach prüft das Amtsgericht dies von sich aus, bevor Rechtskraftvermerk erteilt wird.


Richtig, wenn. wie in den vorliegenden Fall, die Erteilung des (kostenlosen) Rechtskraftszeugnisses davon abhängig ist, daß kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts holt dieses Notfristzeugnis bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständige Gericht ein.

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#3
 Von 
guest-12316.04.2010 09:12:48
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

@ Pawel Piekowitsch

Ja, aber es ging hier nicht um die Frage der Vollstreckbarkeit, da §§ 807 ff ZPO dies ja regeln, mit oder ohne Sicherheitsleistung usw., sondern um die Frage der Rechtskrafterlangung. Aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil kann natürlich ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, noch bevor die etwaige Berufung stattgefunden hat, allerdings kann dies mit Auflagen verbunden sein, etwa mit einer Sicherheitsleistung.

Ansonsten gilt das übliche zivilprozeßliche Regularium. Und dies läßt dem Beklagten die üblichen prozessualen Einwendungen bzw. Rechtsmittel zu. Und außerdem wurde hier schon gesagt, daß die Erteilung des (kostenlosen) Rechtskraftzeugnisses davon abhängig sein muß, daß kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

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#5
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Korrektur für den Zahlendreher: §§ 708 ff. ZPO waren vorstehend gemeint.

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#6
 Von 
Harry12
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 26x hilfreich)

also, ich brauche die ganze Sache um in der Türkei zu vollstrecken und das funktioniert nur mit Rechtskraftvermerk oder Zeugnis!

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#7
 Von 
guest-12316.04.2010 10:56:13
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Nur noch der Form halber, da der vorstehende Beitrag von "Pawel Piekowitsch" gerade eben editiert worden ist: weshalb soll denn gegen ein "VU" (hier wohl als vorläufig vollstreckbares Urteil gemeint gewesen) die Berufung "regelmäßig" ausgeschlossen sein? Das hätte mich schon noch einmal interessiert. Außerdem bezieht sich die "vorläufige Vollstreckbarkeit" ja nicht explizit auf den Fristablauf zur Einlegung des Rechtsmittels, sondern auf die Rechtskrafterlangung des Urteils schlechthin.

@ Harry12

Also, dann hast Du dich gewiß schon informiert, dies hinsichtlich der Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit in der Türkei. Wie gesagt, Dieter25 hat es noch einmal auf den Punkt gebracht, und der Rechtskraftvermerk müßte dann eben beantragt werden.


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#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)


quote:
Allerdings muss hierfür noch einmal ein vereinfachtes Gerichtsverfahren zwischen den selben Parteien in der Türkei durchgeführt werden.



Die genauen Erfordernisse sind zu lesen in den Informationen der deutschen Auslandsvertretung unter "III -Vollstreckung deutscher gerichtlicher Entscheidungen":

http://www.ankara.diplo.de/Vertretung/ankara/de/04__Rechts__und__Konsularangelegenheiten/Sonstige_20Rechtsfragen__
und__Informationen/Rechtsverfolgung__in__zivil__und__handelssachen__in__der__tur.html

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#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>weshalb soll denn gegen ein "VU" (hier wohl als vorläufig vollstreckbares Urteil gemeint gewesen) die Berufung "regelmäßig" ausgeschlossen sein? <hr size=1 noshade>


Gegen eine Versäumnisurteil ist der Einspruch zulässig (§ 338 ZPO ), die Berufung aber nur aus den in § 514 II ZPO genannten Gründen.

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#11
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Das gilt zwar bei Einspruch, nicht aber bei Berufung!

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#13
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Der TE schrieb(t?) von einem Urteil!

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#15
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Nein, Dieter25 hat so gesehen Recht, wie ich meine, denn der Fragesteller schrieb eingangs von einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Lediglich der mysteriöse "Pawel Piekowitsch" brachte Verwirrung in die Sache, als er plötzlich von einem "VU" sprach. Von einem Versäumnisurteil war wirklich nicht die Rede. Dessen Beitrag ("Pawel ...") ist editiert worden, weil der Verdacht mehr als begründet erscheint, daß dieser user laufende Diskussionen zu konterkarrieren versucht, aus welchem Grunde auch immer.

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#17
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

@ p.p.1.1. "insoweit ist es müßig, Dinge auszuführen, welche mit der Frage des TE gar nichts zu tun haben."

Ergänzende Anmerkung: das hat sich ja nun als Fehleinschätzung ergeben. Merkwürdig ist nur, daß, wenn Du die Eingangsfrage gelesen hättest, dir mit Sicherheit hätte auffallen müssen, daß von einem "Versäumnisurteil" überhaupt nicht die Rede war. Ich glaube, Du bist identisch mit einem user, der in diesem Forum bereits negativ in Erscheinung getreten ist. Ich kenne so etwas auch von anderen Foren. Info an Admin. Vielleicht sollte hier mal eine ip-Sperre in Kraft treten ...


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#18
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Von einem Versäumnisurteil war wirklich nicht die Rede.


Wenn der TE den Begriff "Versäumnisurteil" in der Überschrift verwendet, liegt der Verdacht, dass es sich um ein solches handeln könnte, allerdings schon nahe.



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#19
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#21
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:
der admin bemüht sich vielmehr redlich, das Niveau eines Laienforums zu erhalten und ist dann immer mal gehalten, wirklich gute und niveauvolle Antworten zu löschen

Sie scheinen wirklich beinahe der einzige zu sein, der von sich aus überzeugt ist , die niveauvollsten Beiträge zu leisten
Zeigen sie dann doch endlich einmal Einsicht in die Vorgehensweise des admin, und kehren sie nicht immer wieder unverzüglich mit dem Ziel zurück, in arroganter und lustvoller Weise Laien in diesem Forum aufzuspüren, um sie dann der Lächerlichkeit preiszugeben. Nicht selten geschieht das ohne eine hilfreiche Antwort, die den Ratsuchenden weiterhelfen kann.






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#22
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#23
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

Gut, der TE hat dies in seiner Überschrift angeführt, und scheinbar ist dieser Hinweis von mir im Zuge der Beitragszugänge nicht aufgegriffen bzw. von mir schlichtweg übersehen worden, was wahrscheinlich Dieter25 zu seiner darauf aufbauenden Aussage veranlaßte. Grundsätzlich bin ich davon überzeugt, daß Dieter25 über weitreichende Rechts- und Verfahrenskenntnisse verfügt, um verfahrensrechtliche Sachfragen hilfreich und korrekt zu bewerten.

Im übrigen bin ich nicht davon überzeugt, daß Du grundsätzlich über exorbitant- profunde Kenntnisse verfügst, was z.B. in deinem letzten Beitrag über die GEZ zum Ausdruck kommt. Du hast zwar gewisse Sachkenntnis, oder eignest sie dir unmittelbar vor dem Posten an, und dies mit dem Zweck, dieses Forum zu konterkarrieren. Deine Intention ist eher destruktiv ausgerichtet und schadet den Fragestellern mehr als Du ihnen geben könntest, wenn deine Intention andersherum wäre.

Ich schließe mich im übrigen vollends der Sichtweise von Dieter25 an.





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#24
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

@ p.p.1.1 Und wenn Du so gut bist, geh doch mal an die Thematik mit der "Umschreibung der Grundbuchpfändung" heran. Aber das ist nichts für dich, oder? Da reicht's dann doch nicht ...



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#25
 Von 
guest-12319.04.2010 08:58:41
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 19x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#26
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

@ p.p.1.1

Eine flehentliche Bitte: nimm doch mal deine Medizin ein und mach hier 'nen ghost, wie man bei uns sagt. Wäre das so schwer?

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#27
 Von 
Pierrot Lagadere
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 33x hilfreich)

@ p.p.1.1

Wort "Intention" kennt die deutsche Sprache nicht; gemeint ist wohl Intension?

Nein, gemeint ist Intention. Vielleicht bist Du in der deutschen Sprache nicht "zu Hause"? Das Wort ist aus dem Französischen abgeleitet, wie jeder weiß, und schon seit "ewigen Zeiten" im Deutschen integriert.

Und derjenige, der hier die sprichwörtlichen "Tomaten" vor den Augen hat, scheinst doch wohl Du zu sein. Du bist dir deiner eigenen Deplaciertheit nicht bewußt, was schon ein großes Manko darstellt bzw. eine gewisse Malaise ...


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