Verspäteter Einspruch Vollstreckungsbescheid mündlich geschlossene Verträge

16. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
JK1994
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verspäteter Einspruch Vollstreckungsbescheid mündlich geschlossene Verträge

Liebe Community,
folgender Sachverhalt:

A schließt mit B 2017 mündlich einen Kaufvertrag über Möbel und Zahlung einer Monatsmiete (als Nachmieter). Ingesamt 785€.

B zahlt nicht worauf hin A
… MB
… VB
erlässt. VB zugestellt am 13.10.2017

Daraufhin wurden am 13.10.2017 300€ beglichen. Gegen den MB oder VB gab es bis dato keinen Einspruch.

Am 29.01.2022 weißt A -> B per Einschreiben auf die offenen 485€ hin und bittet um Begleichung mit Zahlungsfrist von 3 Wochen. Daraufhin keine Zahlung von B.

Nun erhebt B am 10.02.22 (nach knapp 5 Jahren) Einspruch gegen den o.g. VB.

Meine Frage:
Laut meinen Recherchen ist sowohl die Frist für Einspruch gegen VB versäumt als auch die Möglichkeit auf Wiedereinsetzung. Eigentlich müsste das Zivilgericht den Einspruch von Amts wegen aufgrund Unzulässigkeit zurückweisen.

1) wird es damit rechtlich dann endgültig entschieden, dass der VB wirksam bleibt? Oder welche weiteren Schritte können folgen?

2) Im Zweifelsfall weiß A nicht, ob er die mündlich geschlossenen Verträge mit B zweifelsfrei beweisen kann (bei mündlichen Verträgen immer schwierig, die Forderung ist aber tatsächlich korrekt - deshalb wurden auch 300€ bereits überwiesen).
Dies dürfte aus meinen Augen aber eigentlich gar nicht erforderlich sein, weil A bei Anspruchsbegründung auf die Unwirksamkeit des Einspruchs verweisen kann, welchen das Gericht dann verwirft. Richtig?

Ich danke euch für eure Unterstützung!

Grüße.


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von JK1994):
worauf hin A
… MB
… VB
erlässt.

Da es in DE nicht möglich ist, das A solche Bescheide erlässt, ist mal als erstes die Frage in welchen Land das spielt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
JK1994
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.
Danke für deine Antwort.

Natürlich meine ich mit der Beschreibung die normale Mahngerichtliche Vorgehensweise in Deutschland.

MB angefordert -> Zustellung -> nach Ablauf Frist VB durch Gericht erlassen -> Zustellung durch GVZ

(ich bin kein Jurist, deshalb mag die Wortwahl vielleicht nicht exakt stimmen, es ist aber alles ordentlich übers Mahngericht erlassen worden.)

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von JK1994):
Natürlich meine ich mit der Beschreibung die normale Mahngerichtliche Vorgehensweise in Deutschland.

Ach so.



Zitat (von JK1994):
Nun erhebt B am 10.02.22 (nach knapp 5 Jahren) Einspruch gegen den o.g. VB.

Davon weis man woher?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
JK1994
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Davon weis man woher?


Vor zwei Tagen kam ein Brief vom noch zuständigen Mahngericht mit der Information:
"B hat am 10.02.2022 in o.g. Mahnsache Einspruch eingelegt"

Es wird nun weiter ans Streitgericht übergeben.


-- Editiert von JK1994 am 17.02.2022 07:14

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120181 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von JK1994):
Es wird nun weiter ans Streitgericht übergeben.

Dann abwarten, was das Streitgericht schreibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Die Zuständigkeit der Mahngerichte ist ja beschränkt. Ich würde der Entscheidung des Streitgerichts mit großer Gelassenheit entgegen sehen.

wirdwerden

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