Hallo, ich habe gegen eine Exfirma einen vollstreckbaren Titel. Die Eintreibung durch den Gerichtsvollzieher hat ergeben, das die Geschäftsführerin bereits wegen einer anderen Gehaltseintreibung mit der Ed.Versicherung seit Dez. 2006 im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Da ich erst im Juni 2007 mein Arbeitsverhältnis dort begonnen habe und auch im Juli 2007 wieder beendet habe, da ich nie Geld gesehen habe, lag in meine Augen hier ein Betrug vor, da dieses Unternehmen ja wohl nicht Zahlungsfähig ist. Ich habe dann eine Strafanzeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft, wegen Betrugs und einer evtl. Insolvenzverschleppung gestellt. Das Verfahren wurde eingestellt, da es wohl nicht wichtig genug war, geht halt nicht um Millionen...
Frage nun: Habe ich noch irgendeine Möglichkeit an mein mir zustehendes Geld zu kommen, oder kann ich es abschreiben. Hatte vor, Ende 2009 nochmal eine Zwangsvollstreckung mit evtl. Ed.Versicherung zu veranlassen, wenn der Eintrag im Schuldnerverzeichnis erlischt.
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Vollstreckbarer Titel gegen Exfirma
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ihr Titel ist 30 Jahre lang gültig. In der Zeit können Sie beliebig oft Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Die Kosten dafür tragen aber erst mal Sie.
Ob etwas beim Schuldner zu holen ist, können wir naturgemäß nicht aus der Ferne beurteilen. Unter Umständen gilt hier der Grundsatz, dass man dem schlechten Geld kein gutes hinterherwerfen sollte. Also: Kohle abschreiben.
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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Zusatzlich zu dem was jotrocken gesagt hat möchte ich hinzufügen, daß Sie die Forderung nicht abschreiben sollten. Sie haben auch noch die Möglichkeit eine wiederholte Eidesstattliche Versicherung zu verlangen,wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist und zwar in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe . Die Schuldnerin ist dann zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung Ihnen gegenüber verpflichtet, wenn Sie glaubhaft machen können, dass sie später Vermögen erworben hat; vgl. § 903 ZPO
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