Vollstreckbares Schuldanerkenntis

2. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
belus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Vollstreckbares Schuldanerkenntis

Ein Schuldner hat wegen einer Darlehensforderung ein notarielles Schuldanerkenntnis mit sofortiger Zwangsvollstreckungsunterwerfung in sein gesamtes Vermögen unterschrieben. Dieses wurde zudem mit einer Sicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen. Da es sich bei dem Schuldanerkenntnis um einen vollstreckbren Titel handelt, könnten jederzeit auf direktem Wege und ohne gerichtlichen Beschluß Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens des Darlehensgläubigers gegen den Schuldner eingeleitet werden.

Meine Frage ist nun die Folgende: Stellt dieser vollstreckbare Titel ein Pfandrecht über das gesamte Vermögen des Schuldners dar? Das würde bedeuten, dass das komplette Vermögen durch das Schuldanerkenntnis bereits im Sinne von § 804 Abs. 1 ZPO vom Schuldner verpfändet und vom Gläubiger gepfändet wurde. Ist das richtig?

Vielen Dank im Voraus.
belus

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nein. Ein Pfandrecht entsteht nur, wenn dies entweder zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart wird, was allerdings bei Sachen die Übergabe an den Gläubiger erforderlich machen würde, oder es durch Zwangsvollstreckung als Pfändungspfandrecht erworben wird.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
belus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke.
In dem Schuldanerkenntis wurde noch festgelegt, dass der Schuldner seine zu erwartende Altersrente an den Gläubiger abtritt. Würde denn daran ein sofortiges Pfandrecht bestehen, falls der Abtretung z.B. durch Pfändungen anderer Gläubiger ncht nachgekommen werden würde?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn mehrere Geld-Pfändungen aufeinander treffen gilt bis auf wenige Ausnahmen ein "First Comes, first serves". Der zuerst kommt, wird erst mal befriedigt. Gesellt sich eine zweite Pfändung dazu, wird geschaut, welcher Pfändungsanspruch älter ist. Bei Abtretungen zählt das Datum der Abtretung, bei Pfändungsbeschlüssen das Datum des Beschlusses.
Es kann also sein, dass der, der zuerst pfändet, einige Zeit später durch eine deutlich ältere Abtretung ausgehebelt wird.


Eine der Ausnahmen ist beispielsweise die eingetragene Grundschuld. Bei einer Zwangsvollstreckung wird erst einmal anhand der Ränge der Grundschuld befriedigt, selbst wenn die Pfändung nicht vom höchsten Rang aus eingeleitet wurde, und erst danach an weitere Gläubiger.


Denke, dass sich in den letzten Jahren nichts geändert hat. Falls doch, berichtigt mich :-)

-- Editiert von mepeisen am 02.05.2016 18:00

Signatur:

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
belus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok, danke. Das habe ich soweit verstanden.

In der Praxis sieht es jetzt so aus, dass der Rentenversicherungsträger (Drittschuldner) des Schuldners ein Abtretungsverbot in seiner Satzung verankert hat. Allerdings ist es gesetzlich auch nicht notwendig, eine bestehende Abtretung einer Forderung dem Drittschuldner anzuzeigen. Soweit so gut.

Angenommen mal folgender Fall: Wenn jetzt ein zweiter Gläubiger mit einer Pfändung bei diesem Rentenversicherungsträger aufschlagen würde, hätte diese, da es bei ihm die erste eingegangene Pfändung wäre, auch den vordersten Rang. Dann wäre seitens des Rentenversicherungsträgers an diesen Gläubiger zu leisten. Der Zessionar (Gläubiger der Abtretungsforderung) könnte dann vom Schuldner nicht mehr bedient werden, obwohl die Abtretung ein älteres Datum hätte als der Pfändungsbeschluss dieses zweiten Gläubigers.

Frage: Welche Möglichkeiten hätte dann der Zessionar gegenüber dem zweiten Gläubiger bzw. dem Rentenversicherungsträger, um weiterhin Zahlungen aus dem Abtretungsvetrag erwarten zu können? Greift hier evtl. auch noch § 804 Abs. 3 ZPO (Prioritätsprinzip)?

Noch einmal Danke im Voraus

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der Zessionar (Gläubiger der Abtretungsforderung) könnte dann vom Schuldner nicht mehr bedient werden, obwohl die Abtretung ein älteres Datum hätte als der Pfändungsbeschluss dieses zweiten Gläubigers.

Wo nichts ist, da jemand zuvor kam, kann nichts mehr gepfändet werden.

Und wenn es ein Abtretungsverbot gibt (ist beispielsweise auch in Arbeitsverträgen oft zu finden, dann kann ohnehin mit der Abtretung nicht gepfändet werden. Dann müsste aus dem Schuldanerkenntnis heraus, das ja einem Titel gleichsteht, ein PfÜB erwirkt werden, denke ich.

Zitat:
Welche Möglichkeiten hätte dann der Zessionar gegenüber dem zweiten Gläubiger bzw. dem Rentenversicherungsträger, um weiterhin Zahlungen aus dem Abtretungsvetrag erwarten zu können?

Siehe Absatz vor. Es gilt dann die Reihenfolge der Pfändungsbeschlüsse.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Bevor es hier völlig durcheinander geht.

Mal das Abtretungsverbot außen vorgelassen und folgender Fall:

Rentenforderung des S gegen DS wird am 02.02.2014 an G1 abgetreten, dem DS aber nicht angezeigt.
Am 15.07.2015 geht dem DS ein PfÜB des G2 zu.
DS zahlt ab da monatlich an G2.
Am 01.02.2016 legt G1 die Abtretung offen.
Ab diesem Zeitpunkt muss DS an G1 zahlen, da die Abtretung älter ist und damit dem PfÜB vorgeht.
(Grundsätzlich würde das auch für die Zeit ab dem 15.07.2015 gelten, nur bis zum 01.02.2016 konnte DS schuldbefreiend an G2 leisten, weil er die Abtretung nicht kannte.)

Und da man wegen der Antworten von mepeisen auf die Idee kommen könnte, dass für den PfÜB das Datum entscheidend ist, an dem dieser erlassen wurde, kurz zur Klarstellung: Entscheidend ist das Datum und evtl. sogar die Uhrzeit, an dem der PfÜB dem DS zugestellt wird.

Im vom TS geschilderten Fall, würde allerdings aufgrund des Abtretungsverbotes die Abtretung nicht greifen.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bis auf die Unschärfe hinsichtlich des geltenden Datums der PfÜB ist das ja meine Rede :-)

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#8
 Von 
belus
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Ok. Die Abtretung wäre dann also nichtig.
Eines ist mir noch aufgefallen: Der Drittschuldner (Rentenversicherungsträger) ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Würde dann nicht § 354a HGB das Abtretungsverbot unwirksam machen und dessen Satzung diesbezgl. aushebeln?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

§ 354a HGB erfordert ein beiderseitiges Handelsgeschäft, d.h. Kaufmannseigenschaft auf beiden Seiten.

Der Rentner (oder Rentenanwärter) ist im Verhältnis zur gesetzlichen Rentenversicherung wohl eher als Verbraucher anzusehen.

Was mich jetzt allerdings wundert, Rentenansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung ergeben sich aus dem SGB 6 und nicht aus einer Satzung. In den SGB-Regelungen gibt es kein Abtretungsverbot. Wird hier evtl. was durcheinandergebracht?

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