Vollstreckung - Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

4. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)
Vollstreckung - Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Die Ausfertigung von Vollstsreckungstitel für den Antragsgegner/Schuldner liegt beim Gläubiger, dem Schuldner noch nicht zugestellt.

Wie stellt der Gläubiger nun PuÜ Beschluss-Antrag. Alles in einem Zug samt
Zustellung der Vollstreckungstitel, oder muß die Zustellung der Vollstreckungstitel vorgehen ?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Grundsätzlich setzt der Beginn der Zwangsvollstreckung die vorherige oder auch gleichzeitige Zustellung des Vollstreckungstitels an den Schuldner voraus, vgl. § 750 ZPO .
Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt auf Betreiben der Parteien. Da sie zuerst an den Drittschuldner erfolgt ( keine Anhörung des Schuldners vor einer Pfändung) und damit die Pfändung eintritt, müßte logischerweise der Vollstreckungstitel schon vor Beginn dieser ZwV-Maßnahme zugestellt worden sein.

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#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Danke schön. Das leuchtet ein.

Aber was ist dann der Zweck, dass die Gläubiger die Vollstreckungstiteln nicht gleich vom Mahngericht zustellen lassen ?

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#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

§ 699 Abs.4 ZPO :
Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. pp

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Meine Frage ist, warum die Gläubiger die Zustellung nicht bequemerweise gleich beantragen, AUS WELCHEM GRUND wollen sie die Zustellung selbst vornehmen ?

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#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

>Meine Frage ist, warum die Gläubiger die Zustellung nicht bequemerweise gleich beantragen
Ich kann natürlich Ihre Frage nicht für die Gläubiger beantworten.
Sie können die Zustellung offenbar deshalb selbst veranlassen, indem sie den Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Zustellung mit der Zwangsvollstreckung beauftragen. Auch eine Frage des Überraschungseffektes. Alles übrige ist dem Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen.

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2024x hilfreich)

Danke Dieter 25.

Ah ja, das ist es, das Überraschungseffekt.
Der Schuldner denkt, er sei aus der Schneider.
Vielleicht auch Taktik zur Vermeidung eines nachträglichen Widerspruches.

Aber wie ganz am Anfang erwähnt, bei PuÜ hat der Gläubiger dann doch 2x zu
laufen verbunden mit zeitlichen Nachteil

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