Hallo zusammen,
ich habe ein Gerichtsurteil erwirkt, in dem entschieden wurde, dass die Schuldnerin mit den Streitwert bezahlen muss. Ich habe das Mahn- und Gerichtsverfahren selbst ohne Anwalt bestritten, jedoch nicht vom Fach und nicht mit allen Einzelheiten vertraut.
Deswegen habe ich bei dem Gerichtsvollzieher erstmal nur die Zustellung des Urteils beantragt. Separat davon habe ich der Schuldnerin geschrieben und zur die Zahlung des Betrags aufgefordert. Die Schuldnerin hat meine Aufforderung ignoriert.
Welche Punkte muss ich nun im Formular ankreuzen um das Urteil zu vollstrecken und ebenfalls die Gerichtsgebühren + Kosten für Gerichtsvollzieher zu erhalten? Handelt es sich hierbei nun um eine Pfändnung?
Das Urteil liegt übrigens schon ne ganze weile vor ist also ohne Einschränkungen vollstreckbar.
Vielen Dank für die Hilfe!
Beste Grüße
Manuel
Vollstreckung Urteil
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Was steht denn auf dem Formular dass sie gerade ausfüllen?
Hallo,
da steht
"Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher
– zur Vollstreckung von Geldforderungen –"
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ja es handelt sich um eine Pfändung, das Ding heißt ja auch Zwangsvollstreckungsauftrag.
Dann könnten sich auch überlegen, ob Sie nicht zeitgleich auch die Vermögensauskunft haben möchten. Das ist alles sehr ordentlich in diesem Formular aufgeführt und wenn Sie dazu noch Fragen haben einfach fragen .
Okay, danke!
Das heißt ich setze den Haken bei:
- Pfändung körperlicher Sachen
- Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können
Sind noch weitere Haken notwendig um die Vollstreckung abzuschließen? Es geht hier nicht um einen großen Betrag und die Schuldnerin kann aber will wohl nicht bezahlen...
Kann ich die Kosten für die Zustellung des beglaubigten Urteils unter "bisherige Vollstreckungskosten" auch angeben?
Danke und beste Grüße
Manuel
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