Vollstreckung der Gemeinde

17. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Dr.Bakterius
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckung der Gemeinde

Guten Abend geehrte Raterteilende.

Folgender Problemfall:
Max Mustermann bekam einen Anruf eines Familienangehörigen, das ein Vollstreckungbeamter der Gemeinde dort gewewesen sei.

Auf die Frage des Familienangehörigen um was es ginge, meinte dieser das dürfe er nicht sagen.
Auf die Aufforderung des Familienangehörigen den Vollstreckungsbescheid zu übergeben meinte dieser den könne er ja nicht jedem geben.
Auch die Aufforderung des Familienangehörigen den Vollstreckungsbescheid im Briefkasten des Schuldners niederzulegen wurde abgelehnt.

Stattdesesen gab es nur einen Zettel mit seiner Handynummer, der Schuldner möge ihn doch dringend anrufen.



Der Schuldner rief die Nummer vondem Zettel an.
Er bekam den Betrag, Aktenzeichen und Kontodaten genannt und 2 Tage Zeit zu zahlen.
Auf Nachfrage wofür, wurde ihm ein Ereignis vor 1,5 Jahren benannt. Die Berechtigung der Gebühren konnte seitens
Max Mustermann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.


Max Mustermann hat keinen Gebührenbescheid der Gemeinde erhalten.
Die Übergabe/Zustellung des Vollstreckungsbescheides wurde auch während des Telefongespräches verweigert.

Der Briefkasten war mit dem Familiennamen des Schudlners versehen.
Der Familienangehörige war als Familienangehöriger identifizierbar.


Frage:
War die Verweigerung der Zustellung rechtens?
Hat Max Mustermann Anrecht auf den Vollstreckungsbescheid VOR Zahlung?
Hat Max Mustermann Anrecht auf den Vollstreckungsbescheid NACH Zahlung?

Wie könnte Max Mustermann diesen Anspruch durchsetzen?


Denn Max Mustermann möchte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen, da er Belege fand welche eine Zahlung von Gebühren aus dem Bereich der vollstreckt werden soll belegt. Ohne Unterlagen kann er jedoch nicht verifizieren ob diese es tatsächlich waren.




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4 Antworten
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#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Denn Max Mustermann möchte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen, da er Belege fand welche eine Zahlung von Gebühren aus dem Bereich der vollstreckt werden soll belegt. Ohne Unterlagen kann er jedoch nicht verifizieren ob diese es tatsächlich waren. <hr size=1 noshade>



Du solltest erst mal das Verwaltungsvollstreckungsgesetz deines BL ergoogeln. Dort taucht irgendwo dasselbe auf, wie im Bundes VwVG:

§ 3
Vollstreckungsanordnung

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:
a) der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b) die Fälligkeit der Leistung;
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.


Die Rechtsbehelfe ergeben sich aus § 5, ergänzend gilt die AO, siehe §§ 256 f. AO .

So lange dir Bescheide/die Vollstreckungsanordnung nicht zugestellt sind, sind sie auch nicht wirksam.

Allerdings ist auch ein rechtswidriger (zugestellter) Bescheid sofort vollstreckbar, Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Auch wenn es keinen Titels bedarf, so muss Max Mustermann jedoch der Bescheid zugänglich gemacht werden.

Ich rate Max Mustermann die zuständige Behörde heimzusuchen und dort eine Kopie des Bescheides abzuholen. Dort kann Herr Mustermann sich direkt vor Ort eine Meinung bilden und falls er die Forderung anerkennt, kann er sie direkt begleichen :)

Viel Glück Herr Mustermann

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ich rate Max Mustermann die zuständige Behörde heimzusuchen und dort eine Kopie des Bescheides abzuholen. Dort kann Herr Mustermann sich direkt vor Ort eine Meinung bilden und falls er die Forderung anerkennt, kann er sie direkt begleichen




Die Gebühren sind doch bereits bezahlt. Wenn der "Vollstrecker" noch mal auftaucht, kann man das ganz einfach nachweisen, dann ist die Sache erledigt.

Sollte es doch um einen anderen Bescheid gehen, würde TE durch die Abholung erst die Voraussetzungen für die Vollstreckung schaffen, die Fristen nach VwVG gingen verloren.

Die Gemeinde soll ihr Chaos mal schön selbst entwirren.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Evtl. wurden die Gebühren ja zu spät entrichtet, dann entstehen Verzugszinsen und es sind ja auch Vollstreckungskosten entstanden.

Also Max Mustermann ... suche den Kontakt zur entsprechenden Behörde, lege Zahlungsbelege vor und beantrage (das geht auch mündlich) den Akt zu schließen. :)

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