Vollstreckungsandrohung: Ist Gebühr ohne Titel vollstreckbar?

24. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bauplaner
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Frischling
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Vollstreckungsandrohung: Ist Gebühr ohne Titel vollstreckbar?

Vollstreckungsandrohung Gebühr vollstreckbar?

Ein Anwalt schickte mir eine Vollstreckungsandrohung über einen Gerichtstitel von x Euro und berechnet dafür Gebühren.

Ich habe den Titel bezahlt, der Anwalt jedoch die Überweisung verbummelt und beauftragte den Gerichtsvollzieher.

Nun hat sich alles geklärt; der Anwalt weist den Gerichtsvollzieher aber an, er solle noch die Gebühr und Gerichtsvollzieherkosten bei mir holen.

Der Gerichtsvollzieher folgt dem und will nun die Kosten von mir. einen Titel dafür hat er aber ja nicht.

Meine Frage: darf der das? Die Beauftragung war ein Irrtum(Bezahlt vor Beauftragung) , und die Anwaltsgebühr ist ja eigentlich nicht in dem Titel von x Euro enthalten.

Ist also die Gebühr der Vollstreckungsandrohung ohne Titel vollstreckbar?

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7 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Ganz grundsätzlich sind die (notwendigen) Kosten aus Vollstreckungshandlungen immer auch vollstreckbar. Über den Titel selbst. Das steht so in der ZPO.

Für die Ankündigung einer Zwangsvollstreckung fällt in der Tat auch eine allerdings sehr geringe Gebühr an.

Spannend ist die Frage, ob du damals alles, was der Anwalt gefordert hatte, überwiesen hast. Und ob du dort die von dem Anwalt gesetzten Fristen eingehalten hast. Du schreibst, dass der Anwalt die Überweisung verbummelt hat. Bedeutet das, dass er das Geld längst hatte und erst Tage später den GV beauftragt hatte?

Wenn es also AUSSCHLIESSLICH um die Kosten eines überflüssigen (da längst befriedigt) Gerichtsvollzieher-Einsatzes geht, stehen die Kosten dem Anwalt nicht zu. Dann muss er mit dem Gläubiger diese Kosten selbst tragen. Es kommt auf den Zeitablauf an und ob du wirklich alles überwiesen hattest, was du zu dem Zeitpunkt offen hattest.

Wenn du damals 10€ zu wenig überwiesen hattest, wirst du um die Gerichtsvollzieher-Gebühren nicht herum kommen. Die Vollstreckung der vollen Summe ist dann zwar nicht OK, aber wenn es noch offene Beträge gibt, war sein Einschalten ggf. trotzdem OK.

-- Editiert von mepeisen am 24.05.2017 08:13

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#2
 Von 
Bauplaner
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank!

konkret ist es so, daß der anwalt eine Frist bis zum 10.4. gesetzt hat.
Überwiesen habe ich tatsächlich 2 Tage später, aber ohne die neue Kostennote.

Am 20.4. (stempel) ging bei Gericht der Vollstreckungsantrag ein, welcher allerdings auf den 11.4. "rückdatiert" war (das machte der Anwalt öfters so).

Nun hat der Gerichtsvollzieher mit dem Anwalt telefoniert, und der hat ihn angewiesen, die Gebühren auch zu vollstrecken.

Der GV sagt auch ganz offen (Telefon) , daß er die Gebühren irgendwo holen muß und er im Zweifel "am längeren Hebel" mir gegenüber sei.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Am 20.4. (stempel) ging bei Gericht der Vollstreckungsantrag ein, welcher allerdings auf den 11.4. "rückdatiert" war (das machte der Anwalt öfters so).

Da du dieses Rückdatieren aber nicht beweisen kannst, ist der Zeitablauf nun so, dass die Vollstreckungsmaßnahme vorher war. Und damit wirst du es bezahlen müssen.

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
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Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Die Beweisbarkeit des „Rückdatierens" spielt hier gar keine Rolle. (Übrigens kommt es, wenn schon, dann auf den beweisbaren Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht an, nicht auf das Datum auf dem Schriftsatz.)

Der Vollstreckungsschuldner hat die Frist des Anwalts des Vollstreckungsgläubigers zur Zahlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung verstreichen lassen. Sofern der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt seiner Aufforderung schon den Titel in Händen hatte und ausdrücklich zur Vermeidung der Vollstreckung zur Zahlung aufgefordert hat, ist eine 0,3 Geschäftsgebühr nach Ziffer 3309 VV RVG angefallen – und vom Schuldner zu erstatten. Das wird von vielen Schuldnern gerne mal falsch gesehen, die meinen man müsste sie noch einmal extra mahnen nach dem die gerichtliche Entscheidung vollstreckbar geworden ist.

Da der Schuldner hier scheinbar die Hauptforderung und Zinsen, nicht aber das Rechtsanwaltshonorar für die Vollstreckungsandrohung gezahlt hat ist die Vollstreckung auch rechtens – und zwar aus dem ursprünglichen Titel. Der ist eben noch nicht komplett bezahlt weil noch Vollstreckungskosten offen sind und damit auch weiterhin Grundlage der Vollstreckung. Eine Zwangsvollstreckung ohne Titel gibt es nämlich überhaupt nicht.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Da der Schuldner hier scheinbar die Hauptforderung und Zinsen, nicht aber das Rechtsanwaltshonorar für die Vollstreckungsandrohung gezahlt hat ist die Vollstreckung auch rechtens

Ob dem so ist oder ob der TE mit der "neuen Kostennote" die Pfändungsmaßnahme selbst meint, ist aufgrund des Zeitablaufs am Ende vollkommen egal. :-)

Zitat:
Übrigens kommt es, wenn schon, dann auf den beweisbaren Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht an, nicht auf das Datum auf dem Schriftsatz

Verstehe ich diesen Satz richtig, dass das Risiko, dass der Schuldner bezahlt bevor das Gericht tätig wird, dem Anwalt bzw. Gläubiger auferlegt ist? Wenn ja: Woraus ergibt sich das? Da würde mich ihre Meinung als Anwalt brennend interessieren :-)

Denn ich kenne ganz konkret einen Fall, wo so etwas ähnliches passiert ist. Vollstreckung ohne weitere Mahnung, aber Bezahlung ging beim Anwalt exakt mit Ablauf der 14 Tages nach Urteilsspruch ein. Vollstreckung wurde am Folgetag, als das Geld bereits beim Anwalt auf dem Konto war, beantragt und es wurde gepfändet, da der Drittschuldner die Lohnabrechnung nicht mehr aufhalten konnte und keine Zeit für eine einstweilige Verfügung mehr war. (Schuldner wurde einen Tag nach Lohnabrechnung vor vollendete Tatsachen gestellt.)
Die Vollstreckungskosten bekam der Schuldner nie zurück mit der Begründung des Gerichts, dass es vielleicht unglücklich war, dass der Anwalt nicht aufs Konto schaute, aber eben keine "vorsätzliche Schädigung" und auch keine Pflichtverletzung, trotzdem zu pfänden.

Meinem Empfinden nach liegt das Gericht ganz grundsätzlich falsch. Denn wenn der Gläubiger befriedigt ist, dann darf er nicht mehr pfänden wollen. Und er muss sich halt auch ab und zu mal das Konto angucken, bevor er Pfändungen beauftragt. Oder er muss sie rechtzeitig aufhalten, sobald er das Geld sieht.

Leider verweigerte man die Berufung aufgrund des niedrigen Streitwertes und leider hatte auch das Bundesverfassungsgericht aufgrund des niedrigen Streitwertes kein Interesse, sich damit zu beschäftigen.


-- Editiert von mepeisen am 25.05.2017 10:14

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

„Ob dem so ist oder ob der TE mit der "neuen Kostennote" die Pfändungsmaßnahme selbst meint, ist aufgrund des Zeitablaufs am Ende vollkommen egal. :-)"

Ja o. k. An der Stelle war/bin ich halt der festen Meinung, dass mit der „neuen Kostennote" die Forderung nach Erstattung der Anwaltsgebühr für die Vollstreckungsandrohung gemeint ist. Wenn ein Laie schon einmal von Kostennote schreibt dann meint er vielleicht auch eine...



„Verstehe ich diesen Satz richtig, dass das Risiko, dass der Schuldner bezahlt bevor das Gericht tätig wird, dem Anwalt bzw. Gläubiger auferlegt ist? Wenn ja: Woraus ergibt sich das? Da würde mich ihre Meinung als Anwalt brennend interessieren :-)"

Moment, das habe ich nie gesagt! Was ich gesagt habe ist, dass der Gläubiger und sein Anwalt das Risiko tragen dass der Schuldner bezahlt bevor der Vollstreckungsauftrag bei Gericht eingeht. Die Tätigkeit des Gerichts liegt nicht in der Hand des Gläubigers, den Schuh muss er sich nicht anziehen.


Vielleicht noch mal meinen Eindruck vom zeitlichen Ablauf:

Der Gläubigeranwalt hält einen Titel in der Hand und fordert den Schuldner zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen unter Fristsetzung zum 10. April auf zu zahlen. Zahlen soll der Schuldner die titulierte Forderung, unter Umständen weiteren Vom Anwalt ausgerechneten Verzugszins sowie die 0,3 Gebühr für das Vollstreckungsverfahren.

Am 12. April zahlt der Schuldner schließlich die titulierte Forderung sowie vielleicht auch die weiteren Zinsen.

Am 20. April geht bei Gericht ein Vollstreckungsauftrag ein, wahrscheinlich auch ein Antrag auf Titulierung der Rechtsanwaltsgebühren nach § 788 ZPO . Der Antrag datiert vom 11. April, eine Rückdatierung wird sich nicht beweisen lassen.

Auf den Einwand des Schuldners hin, dass er schon am 12. April die titulierte Forderung bezahlt hat, wird der Auftrag zur Vollstreckung dieser Forderung (und vielleicht auch der weiteren Zinsen) zurückgenommen. Das ist auch folgerichtig, der Schuldner hätte in der Situation auch mit einer Vollstreckungsgegenklage Erfolg.

Was aber nicht zurückgenommen wird und weiter beigetrieben werden soll ist das (wahrscheinlich inzwischen festgesetzte und vollstreckbare) Rechtsanwaltshonorar für die Androhung der Vollstreckungsmaßnahme. Die 0,3 Gebühr ist aus dem gesamten bis 10. April zu zahlenden Betrag errechnet. Das ist auch o. k. so weil schon die Vollstreckungsandrohung selber eine Vollstreckungsmaßnahme ist, deren Kosten der Schuldner zu erstatten hat. Das ist dem Schuldner aber in der Form nicht bewusst und wahrscheinlich Anlass der Irritationen.


PS: die Entscheidung in dem geschilderten Fall halte ich auch für falsch. Allerdings wird es dem Schuldner schwer fallen zu beweisen, dass das Geld zum fraglichen Zeitpunkt schon auf dem Konto des Anwalts war. Das wird man nur bei der Bank des Anwalts erfragen können und die Auskunft kann man nicht erzwingen.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Moment, das habe ich nie gesagt

Ok, deswegen meine (etwas provokante) Nachfrage. Danke für die Klarstellung.

Zitat:
PS: die Entscheidung in dem geschilderten Fall halte ich auch für falsch. Allerdings wird es dem Schuldner schwer fallen zu beweisen, dass das Geld zum fraglichen Zeitpunkt schon auf dem Konto des Anwalts war. Das wird man nur bei der Bank des Anwalts erfragen können und die Auskunft kann man nicht erzwingen.

Doch, das hatte der gegnerische Anwalt sogar zugegeben. Er verwies darauf, dass er es einfach noch nicht gesehen hatte.

Musste er aber auch zugeben, denn er hatte zudem ein Fax erhalten mit Aufforderung, den Titel herauszugeben. Und auch das Fax hatte er ignoriert. Dazu schrieb das Gericht halt "Es ist allgemeine Erfahrung des Gerichts, dass Schuldner selten die Wahrheit sagen, deswegen brauchte der Anwalt nicht aufgrund des Faxes vertrauen, dass das Geld wirklich da war."

Man ist vor Amtsgerichten leider nicht immer mit "logisch denkenden" Richtern gesegnet. Als mir das Urteil und der Werdegang gezeigt wurde, kam mir spontan in den Sinn, dass dem Richter wohl persönlich von Schuldnern übel mitgespielt wurde, dass er sich solche Erfahrungswelten aufgebaut hat und in Urteile einfließen lässt. Hilft nichts, wenn es niemanden interessiert, was sich ein Amtsgericht da so zusammenbaut in einem Urteil.

Wie dem auch sei. Wenn es zu Überschneidungen kommt, muss man sich bewusst sein, dass das wehren gegen die Kosten schief gehen kann und dann sollte man sich überlegen, ob man höhere Kosten riskiert oder zähneknirschend bezahlt.


-- Editiert von mepeisen am 25.05.2017 23:29

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