Antwort vom 14.11.2019 | 12:59
Von Status: Senior-Partner (6885 Beiträge, 3786x hilfreich)
@ SteigerMan
Ich glaube, Sie sollten sich gar nicht selbst an die Vollstreckung wagen, sondern sich hier an einen Profi wenden. Für mich hat es den Eindruck, dass Sie überfordert damit sind.
Zu 1, im Vollstreckungsbescheid steht "wegen ungerechtfertigter Bereicherung"
Ich hatte geschrieben
Wir haben hier einen Vollstreckungsbescheid und der reicht nicht aus.
Und das meinte ich genauso, wie es dort steht. Ein VB reicht nie aus, um das Privileg der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nachzuweisen. Selbst wenn das als Forderungsgrund vom Antragsteller reingeschrieben worden wäre. (BGH, Beschluss vom 5. 4. 2005 - VII ZB 17/05 )
Daher kann ich auch keine PfÜB beantragen bzw dann kann es auch ichts ans Eigengeld gehen?
Das hat niemand geschrieben. In Antwort #13 von Ratsuchender@123.net galt der Hinweis auf § 850f Abs. 2 ZPO als Antwort auf die Aussage von Sir Berry, dass es für die Pfändung nicht von Bedeutung ist, dass Ihre Forderung mit den Betrügereien zusammenhängt. § 850f Abs. 2 ZPO ist eine Möglichkeit, die Pfändungsgrenzen aus § 850c ZPO i.V.m. der Pfändungstabelle außer Kraft zu setzen und mehr zu pfänden. Das gilt aber nur für Arbeiteinkommen. Für Eigengeld gelten die §§ 850 ff. ZPO gar nicht. Eigengeld ist, nachdem das Übergangsgeld angespart wurde, voll pfändbar.
Kann ich denn mit Warten so viel falsch machen?
Was heißt falsch. Je länger Sie warten desto wahrscheinlicher ist es, dass andere Geschädigte bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet haben und Sie sich hinten anstellen müssen. Zudem dürfte erfahrungsgemäß nach Entlassung des Schuldners das Einkommen und Vermögen, das zur Vollstreckung bereit steht eher niedriger als höher sein. Je länger Sie warten, desto größer ist das Risiko, dass Sie bei der Vollstreckung ausfallen.