Hallo zusammen,
ich habe einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und bin dabei den Antrag an den Gerichtsvollzieher auszufüllen. Das schien mir die beste Wahl, denn ich habe keine Kenntnisse über das Vermögen des Schuldners.
Meine Frage: Was sind die besten Maßnahmen, wenn man kaum Informationen hat.
Ich weiß, dass der Schuldner ein kleines Kosmetikstudio hatte, was sie wohl wegen Corona aufgeben musste. .
Ich weiß auch, dass der Schulner ein Auto fährt.
Ich denke die Abname der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch ist hier sinnvoll (ist es richtig, das ich den gesamten Antrag dann zweifach einreichen muss?)
Bei den anderen Maßnahmen bin ich mir unsicher, denn je mehr ich ankreuze desto mehr Kosten kommen auf den Schuldner bzw. mich zu, falls es bei ihr nichts zu holen gibt.
Schonmal danke im Voraus.
Vollstreckungsbescheid - Auftrag an Gerichtsvollzieher - Ausfüllhilfe
2. November 2020
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Frage vom 2. November 2020 | 20:45
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid - Auftrag an Gerichtsvollzieher - Ausfüllhilfe
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#1
Antwort vom 2. November 2020 | 22:17
Von
Status: Master (4574 Beiträge, 554x hilfreich)
ZitatIch denke die Abname der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch ist hier sinnvoll (ist es richtig, das ich den gesamten Antrag dann zweifach einreichen muss?) :
Wir machen das mit einfacher Ausfertigung, das Formular kannst du downloaden.
#2
Antwort vom 5. November 2020 | 18:11
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Das Formular habe ich schon heruntergeladen, ich hänge beim Ausfüllen.
Was für Maßnahmen sind denn sinnvoll um die Kosten möglichst gering zu halten? Denn ich weiß icht ob ich am Ende selbst auf denen sitzen bleibe
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 5. November 2020 | 23:05
Von
Status: Master (4574 Beiträge, 554x hilfreich)
Diese Entscheidung kann dir keiner abnehmen. Wenn du einen hohen Betrag tituliert hast, dann würde ich nur wegen eines geringen Teilbetrages vollstrecken, und die Vermögensauskunft gleichzeitig beantragen. Die Kosten des Gerichtsvollziehers berechnen sich nach dem zu vollstreckenden Betrag. Wenn du ihn also gering hält, sind auch die Kosten geringer als wenn du über den vollen Betrag vorstrecken würdest.
#4
Antwort vom 6. November 2020 | 12:28
Von
Status: Student (2794 Beiträge, 919x hilfreich)
Seit wann denn das?ZitatDie Kosten des Gerichtsvollziehers berechnen sich nach dem zu vollstreckenden Betrag. Wenn du ihn also gering hält, sind auch die Kosten geringer als wenn du über den vollen Betrag vorstrecken würdest. :
Nach meiner Auffassung richten sich die Kosten des Gerichtsvollziehers noch immer nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und dem dort in der Anlage befindlichen Kostenverzeichnis.
Auch dieser Hinweis ist nicht zielführend. In der Anlage 2 zum Vollstreckungsauftrag wird unter Modul G explizit um die zweifache Einreichung gebeten. Die Vermutung des TE war richtig.Zitat:ZitatIch denke die Abname der Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch ist hier sinnvoll (ist es richtig, das ich den gesamten Antrag dann zweifach einreichen muss?) :
Wir machen das mit einfacher Ausfertigung, das Formular kannst du downloaden.
Das würde ich dagegen komplett unterschreiben! Zwangsvollstreckung ist wie Lotto.ZitatDiese Entscheidung kann dir keiner abnehmen. :
#5
Antwort vom 6. November 2020 | 12:42
Von
Status: Master (4574 Beiträge, 554x hilfreich)
ZitatSeit wann denn das? :
Nach meiner Auffassung richten sich die Kosten des Gerichtsvollziehers noch immer nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und dem dort in der Anlage befindlichen Kostenverzeichnis.
Du hast recht, ich habe das mit den RA-Kosten verwechselt.
@TE, sry mein Fehler
Die Kosten des GV sind jedoch relativ gering und können im Internet eingesehen werden, zB hier:
https://www.buzer.de/gesetz/6890/a98038.htm
#6
Antwort vom 6. November 2020 | 13:29
Von
Status: Master (4574 Beiträge, 554x hilfreich)
ZitatAuch dieser Hinweis ist nicht zielführend. In der Anlage 2 zum Vollstreckungsauftrag wird unter Modul G explizit um die zweifache Einreichung gebeten. :
Im Modul G geht es um die Abnahme der Vermögensauskunft, bei einem einfachen Vollstreckungsauftrag ist das nicht nötig.
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