Vollstreckungsbescheid!!!!

28. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
maiksandra
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid!!!!

Hallo,
wir haben da mal eine Frage also:
Wir haben am 29.05.2009 ein Vollstreckungsbescheid bekommen so und der ablaufzeitraum beträgt ja 14 tage bzw. 2 wochen so nun wäre das der 12.06.2009 gewesen nunwar aber ein feiertag dazwischen am 01.06.2009 verschiebt sich da die frist nicht um 1 Tag? wäre da nicht das ablauf datum durch das nicht zu berechnete wochenende der 15.06.2009????? Wr kann uns helfen es ist echt wichtig da die unser widerspruch abgewiesen haben durch angeblichen ablauf der frist....

LG
Sandra und maik

-- Editiert am 28.06.2009 14:00

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-2345
Status:
Praktikant
(867 Beiträge, 476x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Nein, in solchen Fällen verschiebt sich die Frist nicht.
Das wäre nur (!) der Fall wenn am letzten Tag, also 12.06. ein Feiertag gewesen wäre.

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#3
 Von 
Jogibear.
Status:
Schüler
(373 Beiträge, 161x hilfreich)

was habt ihr denn die 14 Tage bitte gemacht?

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#4
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Da habt ihr einfach zu lange gepennt. Ihr hättet doch schon gegen den MB Widerspruch einlegen können. Jetzt ist es zu spät. Deshalb ist ja immer eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei.

Wenn ihr in dieser Zeit aus irgendeinem Grund verhindert wart, dann könntet ihr höchstens noch versuchen die Einsetzung in den vorherigen Stand zu erreichen. Die Chancen hierfür sind zwar gering, einen Versuch wäre es dann aber wert.

gruß
avalon 2006


-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#5
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Leider wird Ihnen keine Möglichkeit mehr zur Verfügung stehen. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre nur innerhalb einer zweiwöchigen Frist einzulegen, die von dem Zeitpunkt an gerechnet wird, in dem Sie von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt haben. Sie sprechen von einer Verwerfung des Widerspruchs. Es wird aber wohl der Einspruch gemeint sein-

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#6
 Von 
maiksandra
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

nein stand verwerfen da nicht einspruch....
habe es jetzt versucht etwas dagegen zu unternehmen habe meinen widerspruch nicht zurück gezogen werden mal schauen was bei raus kommt.
die hoffnung stirbt zuletzt...
trotzdem danke...

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