Hallo,
ich habe eigentlich eine recht einfache Frage. Ich habe nun den Vollstreckungsbescheid und habe auch den Antrag zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers ausgefüllt. Nun ist mir auch der PfÜB bekannt und ich frage mich, ob ich den gemeinsam mit dem Auftrag für den Gerichtsvollzieher versenden soll oder erstmal nur den Auftrag an den Gerichtsvollzieher.
Bankverbindung des Gläubigers ist mir nicht bekannt. Kommt der PfÜB eigentlich erst später und zuerst der Auftrag an den Gerichtsvollzieher? Und macht sich ein Bankangestellter (ein Bekannter von mir) strafbar, wenn er mir mitteilt, ob der Gläubiger ein Konto bei einer der Bank hat und mehr nicht (keine Kontonummer, keine Vermögensauskunft)?
Soll ich also erstmal den Auftrag an den Gerichtsvollzieher allein verschicken?
Liebe Grüße an die Philantropen
-- Editiert von go511116-99 am 18.03.2019 19:47
Vollstreckungsbescheid erlangt, jetzt Antrag zum Gerichtsvollzieher versenden oder auch PfüB?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wenn du keine Bankverbindung des Schuldners hast und den Arbeitgeber nicht kennst, bringt ein Pfüb nichts. Da würde ich den GV mit Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. Ohne vorherige Pfändung, die bringt meist nichts.
ZitatNun ist mir auch der PfÜB bekannt und ich frage mich, ob ich den gemeinsam mit dem Auftrag für den Gerichtsvollzieher versenden soll oder erstmal nur den Auftrag an den Gerichtsvollzieher. :
Die Frage stellt sich - mit Verlaub - überhaupt nicht. Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels können Sie nicht parallel mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen.
ZitatSoll ich also erstmal den Auftrag an den Gerichtsvollzieher allein verschicken? :
Ja, sofern Sie keinen Drittschuldner kennen.
ZitatDa würde ich den GV mit Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. Ohne vorherige Pfändung, die bringt meist nichts. :
Das geht nicht.
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Doch, seit 2013 geht das.
@salkavalka: Danke für die Richtigstellung.
Es ist in der Tat so, dass nach der Reform der Sachaufklärung ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft seit dem 01.01.2013 nicht mehr eine vorher fruchtlos verlaufene Sachpfändung voraussetzt.
Zitat:Mit einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels können Sie nicht parallel mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen.
Doch, das ist durchaus möglich. Es ist sogar durchaus definiert, wie so etwas stattzufinden hat. Also rein logistisch. Zwar wird das in der Tat ggf. nacheinander abgearbeitet, aber ein Antrag (im Sinne von ein Brief) mit mehreren Maßnahmen ist durchaus möglich. Rein logistisch wird es nur problematisch, sollte der Drittschuldner außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für den Schuldner zuständigen GV liegen.
Was natürlich richtig ist: Ohne Kenntnis eines Drittschuldners kann man auch keinen PfÜB beantragen. Da unbekannt ist, gegen welchen Drittschuldner er sich ´richtet.
-- Editiert von mepeisen am 27.03.2019 17:28
Aber nicht in der Kombi. Pfändung und Vermögensauskunft sind Sache des Gerichtsvollziehers. Auch mit der Vorpfändung kann man den Gerichtsvollzieher beauftragen, wenn ihm pfändbare Forderungen bekannt werden. Pfüb muss aber beim Gericht beantragt werden. Das kann man nicht mit einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher kombinieren, sondern muss separat beantragt werden.
Ich schrieb bewusst "Ein Brief", nicht "Ein Antrag". Also ich hatte bisher keine Probleme, mehrere Maßnahmen an das Gericht zu senden. Auf wundersame Art und Weise finden dann diejenigen, die den Gerichtsvollzieher erreichen sollen, den Weg dorthin, nachdem der Rechtspfleger die PfÜB erlassen hat.
Oder ist das Gericht, wo ich das gemacht habe, vielleicht einfach zu pragmatisch :-)
In den Geschäftsanweisungen der Gerichtsvollzieher steht auch durchaus etwas drin zur Logistik, mehrere Anträge/Maßnahmen abzuarbeiten.
ZitatAlso ich hatte bisher keine Probleme, mehrere Maßnahmen an das Gericht zu senden. Auf wundersame Art und Weise finden dann diejenigen, die den Gerichtsvollzieher erreichen sollen, den Weg dorthin, nachdem der Rechtspfleger die PfÜB erlassen hat. :
Das möchte ich mit Nichtwissen bestreiten.
Für eine Zwangsvollstreckung ist bekanntlich ein Vollstreckungstitel notwendig. Demnach können nicht mit einem Titel mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden.
Zitat:Für eine Zwangsvollstreckung ist bekanntlich ein Vollstreckungstitel notwendig. Demnach können nicht mit einem Titel mehrere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden.
Was an dem "ein Brief" ist denn nicht zu verstehen? Natürlich geht es nicht darum, mehrere Briefe loszusenden und dann vor dem logistisch unlösbaren Problem zu stehen, in allen den nur einmal vorhandenen Titel einlegen zu müssen...
Ich verstehe sehr gut.
Es ist völlig unerheblich, wie Sie Ihre Anträge versandt haben wollen - ob einzeln oder zusammen "in einem Brief". Darauf kommt es nicht an und es bleibt dabei:
Für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist ein Vollstreckungstitel notwendig.
ZitatIch verstehe sehr gut. :
Nö, offenbar überhaupt nicht ...
ZitatFür eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist ein Vollstreckungstitel notwendig. :
Es wurde auch nichts anderes behauptet ...
ZitatAlso ich hatte bisher keine Probleme, mehrere Maßnahmen an das Gericht zu senden. Auf wundersame Art und Weise finden dann diejenigen, die den Gerichtsvollzieher erreichen sollen, den Weg dorthin, nachdem der Rechtspfleger die PfÜB erlassen hat. :
Geht bei uns auch so, wenns denn mal nötig ist.
Wenn alles schön sortiert und beschriftet ist, haben die gar kein Problem damit das abzuarbeiten.
Es geht hier um die Frage, ob mittels einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels parallel (nicht hintereinander!) zwangsvollstreckt werden kann.
Nicht nur, das die Literatur das (ebenfalls) verneint, kann es gar nicht so sein, denn wie sollte der Schuldner sonst sicherstellen, dass nach Zahlung nicht noch durch die parallele(n) Zwangsvollstreckungsmaßnahme(n) weitervollstreckt werden kann?
-- Editiert von Ratsuchender@123net am 28.03.2019 14:28
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