Vollstreckungsbescheid nach ca 10 Jahren

6. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
ggreiner
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid nach ca 10 Jahren

Hallo erstmal an alle,

ich habe folgendes Problem:

Ich habe im Jahr 2009, damals noch als Student, eine offene Rechnung nicht gezahlt.
Der Gläubiger erwirkte daraufhin über einen gerichtlichen Mahnbescheid einen Vollstreckungsbescheid.
Nach einer persönlichen Klärung mit dem Gläubiger gewährte dieser mir noch ein Jahr Zahlungsaufschub, da er ja den Vollstreckungsbescheid als Pfand hatte.
Das Gericht hatte eine Verzinsung von 5% festgesetzt.
Nach einem Jahr zahlte ich den entsprechenden Betrag, welcher auf dem Vollstreckungsbescheid stand. Allerdings ohne irgendwelche Zinsen.
Nun hat wohl in den letzten Jahren der Eigentümer des Gläubigerunternehmens gewechselt, so dass wohl der Vollstreckungsbescheid wieder auftauchte.
Der Gläubiger fordert nun 27,73 Euro inkl. Zins für die letzten 3 Jahre. Dies mit der Begründung, dass eine Zahlung immer erst auf Gebühren, Zinsen und zum Schluss auf die Hauptforderung verrechnet wird. Er beruft sich hierbei auf BGB § 367 .
Muss ich jetzt wirklich die 27,73 Euro noch zahlen?
Ist die Argumentation des Gläubigers richtig?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120312 Beiträge, 39872x hilfreich)

Hat man damals den entwerteten Titel eingefordert und bekommen?



Zitat (von ggreiner):
Das Gericht hatte eine Verzinsung von 5% festgesetzt.

Wie genau bzw. auf was genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ggreiner
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

im Bescheid steht 5% weitere laufende Zinsen auf die Gesamtforderung inkl der Gerichtsgebühren usw. also wohl ab dem Tag der Ausstellung?

was ist mit "entwerteten Titel eingefordert und bekommen" gemeint?

ich habe den Betrag aus dem Titel gezahlt. Aber keine Zinsen oder sonstiges.

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#3
 Von 
ggreiner
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

ich hab eben nachgegooglt...
Eine Herrausgabe des Titels habe ich nie verlangt.
Allererdings kann ich eine Zahlung der Summe per Kontoauszug beweisen.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von ggreiner):
Muss ich jetzt wirklich die 27,73 Euro noch zahlen?


Jep ... nach § 367 BGB werden Zahlungen zuerst auf die Kosten, dann die Zinsen und erst dann mit der Hauptforderung verrechnet, genauso wie es Ihnen der Gläubiger geschrieben hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120312 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von ggreiner):
Eine Herrausgabe des Titels habe ich nie verlangt.

Dann sollte man den Rest noch bezahlen und danach den entwerteten Titel einfordern.
Alles (Titel & Zahlungsnachweise) gut aufheben.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ggreiner
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

ah okay Danke...

jetzt nur nochmal interesse halber..
Was wäre wennich die zahlung nicht mehr nachweisen könnte?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von ggreiner):
Was wäre wennich die zahlung nicht mehr nachweisen könnte?


Pech inne Verlosung für Sie.

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