Vollstreckungsbescheid - wie weiter?

7. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
go461383-90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid - wie weiter?

Hallo,

ich bräuchte mal einen Ratschlag:
Ich habe vor einigen Wochen einen Artikel bei Ebay ersteigert (300,-) und nicht erhalten. Der Verkäufer reagierte nicht auf Mahnungen oder Aufforderungen.
Anzeige wurde natürlich erstattet.
Ich habe ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und nun liegt mir der Vollstreckungsbescheid vor.
Wie sollte ich am besten weiter machen? Ich bin mir nicht sicher ob bei der Person etwas zu holen ist, daher sollten die Kosten ersteinmal überschaubar bleiben.
Kontonummer liegt aus der Überweisung vor...
Sollte ich nun erst einmal einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder ist es sinnvoller es über eine Konotpfändung zu versuchen?

Vielen Dank und viele Grüße


-- Editier von go461383-90 am 07.03.2017 23:30

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Vollstreckungsbescheid wurde dem Antragsgegner durch das Mahngericht bereits zugestellt oder ist Parteizustellung geplant?

Wie soll Ihnen hier jemand beantworten ob es etwas zu pfänden gibt?

Was ich Ihnen sagen kann, ist das Abwarten als Gläubiger eher schädlich ist.

Normalerweise würde man jetzt einen Gerichtsvollzieher mit einem vorläufigen Zahlungsverbot zur Bank schicken und gleichzeitig beim Vollstreckungsgericht (örtlich für den Schuldner zuständiges Amtsgericht) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Bank beantragen. Zusätzlich kann erwogen werden ob eine Pfändung der Steuerrückerstattung aus 2016 noch in Betracht kommt.

Außerdem kann es Sinn machen, sobald die vollstreckbare Ausfertigung wieder vorliegt, auch den Gerichtsvollzieher zur Pfändung zur Pfändung zum Schuldner zu schicken. Über den Gerichtsvollzieher können auch weitere Drittschuldner ermittelt werden (Arbeitgeber etc.). In beiden Fällen unbedingt die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go461383-90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

nein, natürlich kann mir hier niemand sagen ob etwas zu holen ist... da haben Sie die Frage falsch verstanden.
Die Frage war eher welche Maßnahme als nächstes Sinn macht wenn man nicht weiß ob etwas zu holen ist? Also um Kosten für mich erstmal so gering wie möglich zu halten...

Vielen Dank und viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Am günstigsten ist es, den Gerichtsvollzieher direkt mit der Abnahme der Vermögensauskunft zu beaufragen und auf Pfändungsmaßnahmen zu verzichten. Falls der Vollstreckungsbescheid im Parteibetrieb zugestellt werden soll, wäre zusätzlich die Zustellung zu beauftragen.

Dafür unbedingt das notwendige Formular verwenden.

Ich würde allerdings zuerst auf die Kontenpfändung setzen und dafür umgehend über einen Gerichtsvollzieher der Bank das vorläufige Zahlungsverbot zustellen lassen (ohne Formular) und gleichzeitig (falls Zustellung im Parteibetrieb) diesen mit der Zustellung beauftragen. Zeitgleich bei der Bank den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (Formularzwang)..

-- Editiert von Xipolis am 08.03.2017 19:49

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pommes01
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

möchte mich kurz drann hängen:

Ich habe ebenfalls einen Vollstreckungsbescheid erwirken können. Zustellung wurde durch das Amtsgericht durchgeführt, die 2 Wochen Frist für den Einspruch ist abgelaufen, Vollstreckungsauftrag an den GV hab ich ausgefüllt und möchte ich jetzt absenden.

Muss der GV jetzt noch die vollstreckbare Ausfertigung bekommen oder hab ich die sogar noch in den Händen? Ich besitze eine "Ausfertigung für den Antragssteller".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Ich besitze eine "Ausfertigung für den Antragssteller".

Befindet sich darauf ein Stempel "Vollstreckungsklausel" ? ( § 725 ZPO )

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Ich besitze eine "Ausfertigung für den Antragssteller".

Befindet sich darauf ein Stempel "Vollstreckungsklausel" ? ( § 725 ZPO )


Vollstreckungsbescheide haben und brauchen grundsätzlich keine Klausel...

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Pommes01):
Muss der GV jetzt noch die vollstreckbare Ausfertigung bekommen oder hab ich die sogar noch in den Händen?


Was dachten Sie für was der uebergrosse Zettel ist, denn Sie bekommen haben?

Abgesehen davon, dass der Schuldner bereits zwei Wochen Zeit hatte, die Konten zu räumen...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.232 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen