Vollstreckungsschutz-Antrag

26. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
dasDirk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)
Vollstreckungsschutz-Antrag

Hallo..
Vollstreckung durch den GV, hier wurde ein PKW gepfändet.., der Schuldner hat nun einen Vollstreckungschutz-/Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht gestellt...
Als Begründung gab er an das er einen Arbeitsvertrag unterschreiben kann wo ein PKW zwingend erforderlich ist.

Was wird bei solch ein Vollstreckungsantrag alles vom Amtsgericht geprüft...??

Heute wurde per Beschluss mitgeteilt das die Vollstreckung-/Pfändung bis zu einer Entscheidung
vorläufig gestoppt wurde...

Was passiert jetzt....???

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Das bedeutet, im Klartext, dass ein KFZ essentiell zur Ausübung einer Tätigkeit und zur Erzielung eines Einkommens benötigt wird und somit vor der Pfändung geschützt ist/geschützt wird.

Selbst wenn der Schulder nicht selber einen Job antritt sondern seine Ehefrau/Partnerin etc. kann/darf das KFZ nicht gepfändet werden.

Es wird nun vom Gericht geprüft, ob das KFZ wirklich notwendig ist, oder ob es dem Schuldner zumutbar wäre, auch ohne KFZ seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei sind Fahrtstrecke, Lage und familäre Aspekte ebenfalls zu beachten.

Einem Schuldner kann es nicht zugemutet werden jeden Tag 2x100 km mit einem Zug/Bus zu fahren, wenn dieser nur so zur Arbeit kommen kann und sich diese beispielweise in einer anderen Stadt befindet. Anders sähe es aus, wenn sich die Arbeitsstelle in der gleichen Stadt befindet und man zum Beispiel durch eine gute ÖPNV Verbindung dort hingelangen könnte.
Das wiederum könnte aber dadurch gekippt werden, wenn das Fahrzeug zum Beispiel für regelmäßige Kundenbesuche etc. benutzt wird.

Du siehst all das muss geprüft werden.
Kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass nun also die Ausübung der Tätigkeit nur mit einem KFZ zumutbar wäre, wird das KFZ wieder an den Schuldner freigegeben.

Jetzt in dem Entschluss, wird nicht die genaue Rechtslage geprüft, sondern nur in wiefern durch die Pfändung die Rechte des Schuldners gewahrt werden müssen. Denn hier ist das Schutzbedürfnis die rechte des Schuldners zu wahren, also Ausübung einer Tätigkeit, temp. höher anzusehen, als Deine Forderung.

Im Endeffekt: Sollte sich nämlich herausstellen, dass er wirklich das Auto braucht, war die Pfändung ansich schon unzulässig, womit seine Rechte erheblich verletzt worden sind. Sollte sich das aber als Farce herausstellen, hast Du nichts verloren, weil das Auto dann immer noch gepfändet werden kann: es ist also nichts verloren. Im jetzigen Zustand wäre der Schulder erheblich benachteiligt und dem wurde durch den Beschluss Abhilfe geschafft.


-- Editiert Albarion am 26.03.2013 18:04

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#2
 Von 
dasDirk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke im Vorraus...

Wie sieht es mit dem möglichen Arbeitsvertrag aus..
kann man hier bzw. wird was geprüft in wie weit das stimmt...???

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Die kompletten Umstände werden erst bei einer Hauptverhandlung geprüft.
Nur wenn der Schuldner ausreichend Chancen hat in einem Arbeitsvertrag zu gelangen, zum Beispiel durch ein Bewerbungsgespräch und die Chancen sich für diesen dadurch immens verschlechtern würden, dass er kein KFZ mehr hat, so wird dem Schuldner recht gegegeben, da hier sein Wohl und seine Zukunft Vorrang hat. Man sprich dann von summarischer Prüfung der einzelnen Umstände wessen Rechte am ehersten verletzt werden.

Ob der Vertrag nun wirklich existiert und wie und was und warum, und wo der Job ist und ob man dann dem Schuldner zumuten KÖNNTE zu Fuß oder Bus zur Arbeit zu gelangen, das sind Details die in der HV erläutert werden.

Nur soviel: Kann der Schuldner beweisen/belegen, dass er arbeitet und sein KFZ wirklich benötigt, sind Deine Chancen vorallem durch die ZPO eher gering zu gewinnen

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-- Editiert Albarion am 27.03.2013 19:13

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dasDirk
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo...
Entschuldigung wenn ich so Blöd Frage...
Aber welche Hauptverhandlung...

In den Beschluss stand drin das der Schuldner Glaubhaft dargelegt hat das er das Fahrzeug benötigt weil er dann einen Arbeitsvertrag unterschreiben könne...Und die Pfändung bis zur entgültigen Entscheidung gestoppt/ruhend gestellt wurde...

Was passiert jetzt nun...

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Nun, die Endscheidung wird regelmäßig ein einer Verhandlung gefällt. D.h. die Aussetzung ist erstmal vorläufig um zu verhindern, dass Fakten geschaffen werden, die später nicht - oder nur kostenträchtig - rückgängig gemacht werden können.

Für den Schuldner bedeutet das, dass er gut beraten wäre die Behauptung "er könne einen Arbeitsvertrag unterschreiben" auch glaubhaft oder tatkräftig zu belegen.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Das stimmt so nicht Florian, sorry. Einer Person, die zum Beispiel auf dem Land lebt und wo es nur unregelmäßige Verbindungen gibt, kann dies nicht zugemutet werden, hier ist auch das Verhältnis zwischen Fahrtzeit und Strecke ausschlaggebend. Alleine wegen den regelmäßigen Fahrtkosten (Bus/Bahnticket) ist hier eine Pfändung unverhältnismäßig, bzw. würde einen kompletten wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Da das ein Gegenstand darstellt (nach 811 ZPO) der für die Ausübung einer körperlichen/geistigen Tätigkeitkeit darstellt.

Schutz bei Kraftfahrzeugen bei angestellten Schuldnern

Ein PKW ist nach Ansicht der Rechtsprechung bei erwerbsttätigen Schuldnern, die Arbeitnehmer sind, gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in folgenden Fällen unpfändbar:

- wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, vgl LG Heilbronn NJW 1988, 148

- wenn Schuldner keinen Führerschein hat und darauf angewiesen ist, dass die Frau ihn zur Arbeit fährt, vgl LG Siegen, Beschl. v. 25.7.1985 - 4 T 385/84

- wenn die Schuldnerin allein erziehend und erwerbstätig ist, vgl LG Tübingen, Beschl. v. 10.021992 - 5 T 144/91

- wenn ein Eigentumsvorhalt gegeben ist, vgl LG Oldenburg, Beschl. v. 14.11.1990 - 6 T 807/90

- wenn ein KFZ sicherungsübereignet ist, vgl LG Heilbronn, NJW 1988, 148 ; Winter in ZVI 2005, 577 ff.

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#9
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Hier wurde ein PKW durch den Gerichtsvollzieher gepfändet.
Es liegt demnach ein vollstreckbarer Schuldtitel vor.

Gegen die Pfändung ist die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zulässig. Es entscheidet darüber ein Richter des Vollstreckungsgerichts.

Ist es ein neuwertiges Auto, könnte auch eine Austauschpfändung statfinden.


quote:


Die kompletten Umstände werden erst bei einer Hauptverhandlung geprüft


Die ist doch schon längst gewesen!

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#10
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Gegen eine Pfändung kann eine Beschwerde eingelegt werden. In einer vorläufigen Entscheidung wird dann das Eigentum freigegeben. Endgültige Klärung gibt es bei der HV.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)








quote:<hr size=1 noshade>Gegen eine Pfändung kann eine Beschwerde eingelegt werden. In einer vorläufigen Entscheidung wird dann das Eigentum freigegeben. Endgültige Klärung gibt es bei der HV. <hr size=1 noshade>

Es gibt auch die (sofortige) Beschwerde aber nicht gegen die Handlungen des GV

Dieser auch „Vollstreckungserinnerung" genannte Rechtsbehelf führt zu einer Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht, wenn Anträge, Einwendungen und Erinnerungen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beachtende Verfahren betreffen oder sich der Gerichtsvollzieher beispielsweise weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 ZPO ). Der Rechtsbehelf kann ohne Einhaltung einer Frist eingelegt werden.
http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Einzelverfahren/Zwangsvollstreckung/Rechtsbehelfe_Zwangsvollstreckung/index.php

Wenn Du mit HV die Hauptverhandlung meinst, dann müßte es ein Strafverfahren gewesen sein.
Wo hsst Du das her, daß eine endgültige Klärung erst bei der HV stattfindet.
Im Zivilverfahren heißt es im übrigen mündliche Verhandlung.






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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

In dem Beschluß des BGH vom 28.01.2010 -VII ZB 16/09 kann der Rechtsweg von der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde als letzte Möglichkeit verfolgt werden.

http://openjur.de/u/69622.html

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