Guten Tag,
ich habe einen Vollstreckungstitel gegen einen Schuldner, der durch einen Betrug (hierfür wurde der Schuldner rechtskräftig verurteilt) seitens des Schuldners zustande gekommen ist. Der Titel stammt aus dem Jahr 2007. Diesen möchte ich nun vollstrecken lassen.
Ich habe kürzlich Kontakt mit dem Schuldner aufgenommen. Dieser behauptete, dasss durch eine Privatinsolvenz seinerseits die Forderung nicht mehr bestünde.
Sofern er in der Privatinsolvenz ist oder war, sollte dies doch keinen Titel betreffen, der aus einer Straftat seinerseits resultiert. Ist meine Annahme richtig? Sofern er sich noch in Privatinsolvenz befindet oder war, inwiefern betrifft dies meinen Titel?
Eine Kontaktaufnahme seitens Gerichten oder Insolvenzverwaltung an mich ist nicht erfolgt, was allerdings auch daran liegen kann, dass ich mittlerweile im Ausland lebe.
Vielen Dank im Voraus!
Vollstreckungstitel aus Straftat von 2007 vollstrecken - Privatinsolvenz?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Steht in dem Titel denn drin, dass es unerlaubte Handlung war?
Besorg dir das Aktenzeichen
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/
Schreib den Inso-Verwalter an, dass du Gläubiger bist und frage nach, ob deine Forderung mit in der Insolvenz war.
-- Editiert von AltesHaus am 18.05.2016 10:52
-- Editiert von AltesHaus am 18.05.2016 10:52
ZitatSteht in dem Titel denn drin, dass es unerlaubte Handlung war? :
Titel lautet auf "Schadenersatz aus Dienstleistungsvertrag"
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Gemäß § 302 Nr. 1 InsO
sind zwar Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (vbuH) von der Restschuldbefreiung (RSB) ausgeschlossen, aber dazu ist erforderlich, dass diese
1. zur Insolvenztabelle angemeldet werden,
2. die Anmeldung auch unter Berufung auf die Rechtsgrundalge vbuH erfolgt und
3. der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Rechtsgrundlage vbuH erhebt oder bei Widerspruch des Schuldners in einem Feststellungsverfahren festgestellt wird, dass die Forderung aus vbuH resultiert.
Ich vermute mal, dass Ihr Schuldner RSB beantragt hat. Sollte das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben sein und sich der Schuldner in der sog. Wohlverhaltensphase befinden, dann ist der Zug für Sie leider erstmal abgefahren. Dann können Sie nur hoffen, dass dem Schuldner die RSB versagt wird.
Sollte der Schuldner Sie hingegen nicht als Gläubiger benannt haben, bliebe evtl. noch ein Hintertürchen für Sie offen. Dann könnte eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB
in Betracht kommen. Dazu wäre aber ein neuer Prozess notwendig. Und wenn Sie sich evtl. seit 2007 bzw. dem Umzug ins Ausland nicht weiter um Ihre Forderung gekümmert haben und dem Schuldner eine neue Adresse nicht bekannt war, dann sieht es auch für einen § 826 BGB
Anspruch mau aus.
ZitatZitat (von AltesHaus):Steht in dem Titel denn drin, dass es unerlaubte Handlung war? :
Titel lautet auf "Schadenersatz aus Dienstleistungsvertrag"
Schadensersatz impliziert nicht unerlaubte Handlung. Könnte ja auch eine umgekippte Vase sein.
Läuft die Inso noch?
Zitat:Steht in dem Titel denn drin, dass es unerlaubte Handlung war?
Das muss gar nicht drin stehen. Auch ohne dieses Prädikat konnte die Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet werden. Und durch die Verurteilung wegen Betrugs in dieser Sache liegt auch ein guter Beweis vor, dass es tatsächlich eine vbuH war. Die Feststellung aus vbuH ist prinzipiell jederzeit möglich.
Spannend ist auch gar nicht, ob der Schuldner irgendwann die PI beantragt hat. Spannend ist vor allem die Frage, ob es bereits eine RSB gab und von wann diese RSB war.
Ansonsten verweise ich mal auf Eidechse. Es könnte ggf. auch für die weiteren Gläubiger ein Interesse geben, Versagensgründe für die RSB zu finden. Voraussetzung: Die Fristen sind für einen Antrag auf Versagung der RSB noch nicht abgelaufen.
Dazu auch mal folgendes Urteil, was je nach zeitlichem Ablauf und Phase, in der sich die PI des Schuldners befindet, relevant sein könnte: http://www.ochsmann.net/Urteile_im_Volltext/Restschuldbefreiung/IX-ZB-212-07.pdf
-- Editiert von mepeisen am 18.05.2016 12:05
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