Guten Abend.
Ich habe am 11.04. bemerkt, dass meine Konten durch ein vorläufiges Zahlungsverbot gesperrt waren, u.a. auch mein Geschäftskonto. Trotz Deckung und der Möglichkeit die Gläubigerin bzw. Ihren gesetzliche Vertreterin zu bedienen, blieben die Konten bis einschließlich 10.05.19 gesperrt. In diesem Zeitraum sind für mir erhebliche Kosten durch nicht eingelöste Lastschriften, Mahngebühren für in diesem Zeitraum fällige Rechnungen welche nicht bedient werden konnten, usw. entstanden. Wer ist nun für diese Kosten haftbar zu machen bzw. kann man jemanden haftbar machen?
Vorläufiges Zahlungsverbot - Wer trägt Kosten?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatTrotz Deckung und der Möglichkeit die Gläubigerin bzw. Ihren gesetzliche Vertreterin zu bedienen, :
... hat der Schuldner offenbar nicht gezahlt.
Weshalb er in der Regel auch die Folgen der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten zu tragen hat.
Ausnahmen kann es geben, wenn man jemandem eine schuldhafte Verzögerung im Ablauf nachweisen könnte, davon ist in der Schilderung aber nichts zu lesen.
Zitat:... hat der Schuldner offenbar nicht gezahlt.
Und schon davor hatte man offenbar zig Möglichkeiten ausgelassen, der Zahlung nachzukommen. Es steht auch ein Titel im Raum.
Selbst Schuld müsste man hier sagen.
Wenn so etwas passiert ist es doch so, dass ich mich am ersten Tag informiere, was da los ist und wie ich das aus der Welt schaffe. Nicht einen Monat einfach so abwarten und nichts tun, um den Schaden damit auch größer werden zu lassen. Sprich: Schadensvermeidung betreiben. Das ergibt sich übrigens auch aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht des BGB.
-- Editiert von mepeisen am 15.05.2019 07:44
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Gab es einen Titel?
Manche Inkassos erwirken Zahlungsverbote auch ohne Titel.
ZitatManche Inkassos erwirken Zahlungsverbote auch ohne Titel. :
???
Wie soll das gehen? Ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO , die sog. Vorpfändung, setzt nach § 845 I S.1 ZPO zwingend einen vollstreckbaren Schuldtitel voraus.
Berry
Der Trick ist, dass man beim vorläufigen zahlungsverbot den Titel nicht mitschicken muss. Das soll ja schnell gehen. Beispiel für legale Fälle: ein Urteil bei dem man (noch) keine vollstreckbare Ausfertigung hat.
Es gab schon Inkassos die diese Lücke genutzt haben. Böswillig.
Aber aufgrund der von Berry genannten Voraussetzung dürfte das dann auch betrug dein. Also die vorpfändung ohne Urteil u.ä.
Die Aussage über die ich gestolpert bin war "ohne Titel".
Wenn das Urteil vorliegt, kein Rechtsmittel eingelegt wurde! und nur nich nicht die Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen wurden, gibt es bereits einen Titel.
Zitatdürfte das dann auch Betrug sein. :
In diesem Fall bin ich mit Dir mal einig und würde auch zu den sonst von Dir angeratenen passenden Maßnahmen raten. Und dass mit aller Konsequenz.
Berry
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