Vorpfändung versus Vollstreckung

26. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)
Vorpfändung versus Vollstreckung

Hallo,

habe vor einigen Tagen Post vom Gerichtsvollzieher bekommen. Es geht um eine Zwangsvollstreckung auf Grundlage eines Kostenfestsetzungsbeschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Gegen des KFB habe ich bereits frist- und formgerecht sofortige Beschwerde beim zuständigen LG eingereicht.

Die Gegenseite wurde darüber informiert und gebeten mit der Vollstreckung zu warten bis das Beschwerdegericht entschieden hat. Dennoch haben die mit der Vollstreckung begonnen. Laut Schreiben vom Gerichtsvollzieher soll ich den Betrag überweisen. Ich habe daraufhin mit ihm telefoniert und er hat mich an das zuständige Vollstreckungsgericht verwiesen für eventuelle Anträge auf Aussetzung der Vollziehung o.ä.

Jetzt teilt mir das Vollstreckungsgericht mit, eine Beschwerde nach §793 ZPO wäre in dem Fall nicht das richtige Rechtsmittel sondern nur die Erinnerung nach §766 ZPO . Ausserdem teilte mir das Gericht mit, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vorliege. Es handele sich VERMUTLICH (sollte das Gericht anhand des AZ das nicht genauer wissen ???) um eine Vorpfändung gemäß §845 ZPO , also eine Sicherungsmassnahme. Eine Vollziehung ist aufgrund einer Vorpfändung nicht gegeben, daher auch kann auch nichts ausgesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher hat aber eine Auftrag das Geld von mir einzuziehen.

Da ich mit Vollstreckungsmassnahmen nicht so vertraut bin, bitte ich um kurze Info was eigentlich (vermutlich) los ist, warum Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsgericht offenbar unterschiedliche Informationen haben (oder auch nicht) und wie ich die Vollstreckung am Besten wirkungsvoll aussetzen kann.

Die Erinnerung gemäß §766 scheint mir jetzt nicht so der richtige Ansatzpunkt zu sein, weil ich ja nicht gegen die Art und Weise (in dem Sinne das Verhalten des GV z.B.) Rechtsmittel einlegen will. Der war am Telefon freundlich und hilfsbereit.

Vielleicht kann mal einer der Experten sagen was Sache ist.
Danke im voraus.
:)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Mit der sofortigen Beschwerde gegen einen KFB sollte zugleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden, da diese durch die Einlegung des Rechtsmittels keine aufschiebende Wirkung hat. Dieser Antrag könnte aber nachgeholt werden.
Wenn es aber hier um die Vorpfändung geht, so hat diese den Zweck, den Drittschuldner und Schuldner von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung
(Pfändungs- und Überweisungsbeschluß) zu benachrichtigen und damit auch die Rangfolge zu sichern. Gegen die Vorpfändung wäre die Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig.
Wenn Sie aber Gründe geltendmachen wollen, die den Anspruch selbst betreffen und erst nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, dann wäre eine Vollstreckungsabwehrklage zulässig; vgl. § 767 ZPO .
Auf jeden Fall die einstweilige Einstellung der ZwV beantragen; vgl. § 765a ZPO

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#2
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Danke erstmal.

Das mit der Vorpfändung glaube ich nicht, sonst wäre ja nicht der Gerichtsvollzieher vor Ort gewesen und hat mich schriftlich zur Zahlung der Beträge gemahnt. Warum das Vollstreckungsgericht nicht informiert ist frage ich mich. Die müssen doch den Gerichtsvollzieher beauftragt haben, oder nicht ? Kann den GV selbst zur Zeit nicht fragen da er komische telefonische Erreichbarkeitszeiten hat.

Die Benachrichtigung über die Zwangsvollstreckung ist sicherlich entbehrlich da der erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss für das einstweilige Verfügungsverfahren ja ein vollstreckbarer Titel ist. Nur wurde er zu Unrecht erlassen da mir kein rechtliches Gehör gewährt wurde.

Ansonsten klagen will ich nicht, das soll die Gegenseite tun. Mir geht es nur um effektive Abwehr zum jetzigen Zeitpunkt.

Aber nochmal: Warum hat das Vollstreckungsgericht zu dem Ganzen (trotz Aktenzeichen) keine eigenen Informationen ? Die haben darauf hingewiesen, dass auch die vollständige Anschrift des Titelinhabers angegeben werden muss. Was haben die denn bitte schön unter dem Aktenzeichen gespeichert und woher zum Henker hat der GV seinen Auftrag ?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Es ist nicht denkbar, daß mit der erfolgten Vorpfändung eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ausgeschlossen wäre. Der Gerichtsvollzieher könnte durchaus, wenn er von dem Gläubiger den Auftrag erhielte, eine Pfändung durchführen. Deshalb wäre es wichtig, wenn gegen die Zwangsvollstreckung durch Rechtsmittel oder Rechtsbehelf vorgegangen werden soll, zugleich auch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckujng zu beantragen.
Im übrigen dürfte Sie die Entscheidung des OLG Thüringen vom 30.06.2005 - 9 W 97/05 - interessieren. Dazu der folgenden Link unter "Prozeßrecht, Kostenrecht, Einstweilige Verfügung, Rechtliches Gehör, Kostenfestsetzung":
http://www.rechtscentrum.de/search.php?num=10&page=3&db=zivilrecht&db=zivilrecht&mode=category&feld=Kostenrecht&gebiet=Kostenfestsetzung

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