Vorrecht Pfändung

22. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
go504114-65
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorrecht Pfändung

Hallo ,

Ich habe eine Frage, ich habe bei meinem Arbeitgeber eine Vorrecht-Pfändung Unterhaltsvorschuss Rückzahlung.
Laut Pfändungsbeschluss bleiben mir 1050 Euro als Selbstbehalt.

Nun Liest man überall im Internet das folgende Sachen nicht gepfändet werden dürfen.

-für geleistete Mehrarbeitsstunden (Überstunden) sind 50% unpfändbar
-Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtschichtzuschläge
-Urlaubsgeld
-Zahlungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder
-Aufwandsentschädigungen, Auslöse und sonstige soziale Zulagen
-Gefahren, Schmutz- und Erschwerniszulage
-die Hälfte des Weihnachtsgeldes oder des 13 Monatsgehalts, aber dieses darf 500 Euro nicht überschreiten
-Erziehungsgeld, bis zu einer bestimmten Höhe
-Studienhilfe und ähnliche Zahlungen
-Sterbe oder Gnadenbezüge aus Arbeitsverhältnissen
-Blindenzulage
-monatliche Leistungen auf vermögenswirksame (spar) Verträge
-Heiratshilfe und Geburtshilfen, sofern die Schulden nicht aus diesen selbst stammen
-Einzahlungen für die Riester-Rente (Pfändungsschutz Altersvorsorge)


Ich habe z.B. Erschwerniszulagen, Schmutzzulagen, Gefahrenzulage und Arbeite manchmal auch an Sonntagen.

Trotzdem Zahlt der Arbeitgeber nur die 1050 Euro aus .
Ist das rechtens so ? Oder darf er die Zulagen gar nicht pfänden ?

Vielen Dank







-- Editiert von Moderator am 22.11.2018 14:23

-- Thema wurde verschoben am 22.11.2018 14:23

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von go504114-65):

Trotzdem Zahlt der Arbeitgeber nur die 1050 Euro aus .
Ist das rechtens so ?


Nein. Deine oben genannten Beispiele stimmen zwar so nicht alle 1:1 für deinen Fall, aber zum Beispiel "-Gefahren, Schmutz- und Erschwerniszulage" musst du auch weiterhin pfändungsfrei bekommen.

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#2
 Von 
go504114-65
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo ,

Diesen Monat gab/gibt es Weihnachtsgeld. Die Abrechnung habe ich schon bekommen.
Es werden mir wieder 1050 Euro ausbezahlt.
Ich habe im Lohnbüro nachgefragt, was mit den min. 500 Euro Weihnachtsgeld ist.

Die Antwort:
Es wäre eine Pfändung mit 1050 Euro Selbstbehalt, da wären die 500 Euro schon berücksichtigt worden !


Jetzt verstehe ich gar nichts mehr. Ich dachte die wären Pfändungsfrei ?

SG

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go504114-65):
Nun Liest man überall im Internet das folgende Sachen nicht gepfändet werden dürfen.


Lesen ist das eine, verstehen, bzw. in den richtigen Zusammenhang zu bringen das andere.

Mit Vorrechtpfändung meinst Du vermutlich eine Pfändung nach § 850d ZPO , oder?

Das was Du gelesen hast und meinst gilt aber für eine Pfändung nach § 850c ZPO .

Auch wenn der Beitrag schon recht alt ist, wird es hier https://www.iww.de/ve/archiv/unterhaltsvollstreckung-nach-850d-zpo-bevorrechtigt-pfaenden-f33659 recht verständlich erklärt.

Berry

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#4
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von go504114-65):
was mit den min. 500 Euro Weihnachtsgeld ist.


In deinem Fall gilt (falls Unterhaltspfändung nach 850d ZPO): nur max. 250 EUR sind pfändungsfrei. Aber die sind pfändungsfrei.

Klingt so als würde dein Arbeitgeber das falsch berechnen, ich würde das ehrlich gesagt von einem Anwalt prüfen lassen. Ohne konkrete Lohnabrechnung ist es schwer das sicher zu prüfen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38433 Beiträge, 14000x hilfreich)

Na ja, immerhin wird ja der Schuldenberg abgetragen. Und eine Prüfung vom Anwalt ist ja auch nicht ganz preiswert. Und dieses Honorar mindert den Schuldenberg mit Sicherheit nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go504114-65
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Na ja, immerhin wird ja der Schuldenberg abgetragen. Und eine Prüfung vom Anwalt ist ja auch nicht ganz preiswert. Und dieses Honorar mindert den Schuldenberg mit Sicherheit nicht.

wirdwerden


Darum geht es mir nicht , ich bezahle gerne meine Schulden. Und bin auch froh wenn alles bald weg ist.
Es geht mir um eine korrekte Lohnabrechnung von meinem Arbeitgeber.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und eine Prüfung vom Anwalt ist ja auch nicht ganz preiswert. Und dieses Honorar mindert den Schuldenberg mit Sicherheit nicht.


Klar, man kann es auch einfach akzeptieren und gut sein lassen. Das trifft auf so ziemlich Thread hier im Forum zu.

Ob man was macht oder nicht muss natürlich jeder selbst entscheiden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Tiger123):
In deinem Fall gilt (falls Unterhaltspfändung nach 850d ZPO): nur max. 250 EUR sind pfändungsfrei. Aber die sind pfändungsfrei.


In dieser Pauschalität ist die aussage nicht korrekt.
Aus 850 d

Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

Wir wissen nicht, aus welchem Zeitraum die schulden stammen, als der Pfändungsbeschluss erlassen wurde.

Und wir wissen auch nicht, was genau in dem Beschluss steht.
Zitat (von go504114-65):
Es geht mir um eine korrekte Lohnabrechnung von meinem Arbeitgeber.


Der Anspruch ist legitim. Um aber einschätzen zu können, ob die Abrechnung fehlerhaft ist, muss man halt auch den genauen Wortlaut im Beschluss kennen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Tiger123):
In deinem Fall gilt (falls Unterhaltspfändung nach 850d ZPO): nur max. 250 EUR sind pfändungsfrei. Aber die sind pfändungsfrei.


In dieser Pauschalität ist die aussage nicht korrekt.


Habe geschrieben "falls Unterhaltspfändung nach 850d ZPO" -> dann gilt eben § 850d ZPO .

Zitat:
Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.


Dann würde eben keine Unterhaltspfändung nach 850d ZPO vorliegen.

Aber ob 850c oder 850d -> in beiden fällen ist gesetzlich geregelt das ein Teil vom Weihnachtsgeld unpfändbar ist.

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