Vorzeitige Löschung Schufa nach Insolvenz nach DSGVO

1. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
japa123
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 10x hilfreich)
Vorzeitige Löschung Schufa nach Insolvenz nach DSGVO

Hallo zusammen,

im Internet gibt es einige Webeanzeigen von Anwälten. Aktuell habe ich ein Angebot von einem „Internet Anwalt" über 1600 € für die Lösung meines Insolvenzeintrages bei der Schufa (Insolvenz ist abgeschlossen, nun kommt die 3 Jahresfrist). Ich bin GF einer gut laufenden GmbH und der negative Eintrag schadet meiner GmbH. Hier gibt es wohl 2 Ansätze, der eine geht in richtig DSGVO und das Recht auf vergessen. Das andere ist die Schädigung der GmbH durch die Schufa aufgrund des Eintrages.
Auf der anderen Seite lese ich immer wieder, dass es kaum erfolgreiche Löschungen dieser Einträge gibt.

Hat hier jemand schon Erfahrungen gesammelt? Ist das überhaupt möglich?

Vielen Dank

Japa

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von japa123):
Ist das überhaupt möglich?

Ausschließen kann man es nicht.



Zitat (von japa123):
Aktuell habe ich ein Angebot von einem „Internet Anwalt" über 1600 € für die Lösung meines Insolvenzeintrages bei der Schufa

Eventuell noch mal lesen - er bietet wohl nur den "Versuch" an ...



Zitat (von japa123):
DSGVO und das Recht auf vergessen. Das andere ist die Schädigung der GmbH durch die Schufa aufgrund des Eintrages.

Bisher hat da wohl immer der Schutz künftiger Vertragspartner als ranghöheres berechtigtes Interesse obsiegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
japa123
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat:
Bisher hat da wohl immer der Schutz künftiger Vertragspartner als ranghöheres berechtigtes Interesse obsiegt.


Also ist es wohl rausgeschmissenes Geld hier einen Anwalt zu beauftragen. Hier habe ich eine weiteres Angebot, wobei ich es schon komisch finde, die Rechtschutz anzufragen, eigentlich ist doch schon von vornherein klar das die das nicht übernehmen, vielleicht nur ein Lockangebot?

Zitat:

Sie hatten uns wegen einer Beratung zur Löschung von Schufa-Einträgen angeschrieben.

Unserer rechtlichen Auffassung nach gibt es mit der neuen EU-DSGVO die Möglichkeit, Einträge über die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie bereits erledigte Einträge mit einer entsprechenden rechtlichen Begründung sowie ggf. der Darstellung eines besonders schutzwürdigen Interesses an der Löschung schon vor Ablauf der 3-Jahres-Frist löschen zu lassen. Dies ist in anderen Fälle bereits mehrfach gelungen. Auch können wir klären, ob die Einträge seinerzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sind.

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, füllen Sie bitte den sich im Anhang befindlichen Mandatsaufnahmebogen aus, unterschreiben ihn zusammen mit der Vollmacht und senden die Unterlagen samt einer Kopie Ihrer Schufa-Auskunft (soweit vorhanden) an uns zurück.

Nach Übersendung der Unterlagen werden wir vorab kostenfrei und unverbindlich klären, ob Ihre Versicherung unsere gesetzlichen Gebühren übernehmen würde und danach die Schufa anschreiben. Sollte weder Erwarten keine Übernahme erfolgen, können Sie sich entscheiden, ob wir die Schufa für ein pauschales Honorar in Höhe von 600,00 Euro dennoch anschreiben oder die Angelegenheit kostenneutral beenden sollen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4535 Beiträge, 545x hilfreich)

Nun ja, der rechtlichen Auffassung des Anwalts muss sich das Gericht nicht anschließen ... wird es wohl auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von japa123):
Unserer rechtlichen Auffassung nach

= Wir haben eine Meinung (und versuchen Schufa und Gericht davon zu überzeugen)



Zitat (von japa123):
Dies ist in anderen Fälle bereits mehrfach gelungen.

= Wir hatten damit auch schon mal Erfolg.

Ob man diese Referenzkunden wohl für Nachfragen benennen mag?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
japa123
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 10x hilfreich)

Ok, also lohnt sich wahrscheinlich die Investion in einen Anwalt nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von japa123):
Ok, also lohnt sich wahrscheinlich die Investion in einen Anwalt nicht.


das kann Dir keiner sagen da es absolut auf den Einzelfall ankommt - steht aber auch im Anwaltstext.

Aber der Anwalt schreibt doch auch, dass Du bevor Kosten anfallen nochmals entscheiden kannst.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
japa123
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 10x hilfreich)

Nur zur Info, ich wurde nicht vorher gefragt, es kam einfach eine Rechnung, es wurde ein Standart Text zur Schufa geschickt, der mit einem Standart Text der Schufa abgelehnt wurde.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von japa123):
ich wurde nicht vorher gefragt, es kam einfach eine Rechnung,

Keine Ahnung was man damit sagen möchte ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Keine Ahnung was man damit sagen möchte ...


japa123 teilt uns lobenswerterweise mit, wie es weiter gegangen ist.

Offenbar hat er doch den Anwalt beauftragt, der hat die Rechtschutzversicherung angeschrieben.
Die hat wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder warum auch immer eine Kostenübernahme abgelehnt.
Dann hätte japa123 eigentlich noch einmal gefragt werden sollen, ob er ein Schreiben an die Schufa möchte.
Dieses ist nicht gekommen, sondern der Anwalt hat sofort ein Standardschreiben an die Schufa geschickt, welches diese ebenso standardmäßig beantwortet bzw. abgelehnt hat.

Ich würde die Rechnung nicht zahlen und auf die fehlende Zustimmung zu weiteren Maßnahmen hinweisen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
japa123 teilt uns lobenswerterweise mit, wie es weiter gegangen ist.

Lobeswert wäre es gewesen in verständlicher Form statt im unverständlichn lückenhaften Telegramstil.



Zitat (von Garfield73):
Offenbar hat er

Nö, eventuell, vermutlich oder auch ganz anders ...



Zitat (von Garfield73):
Ich würde die Rechnung nicht zahlen und auf die fehlende Zustimmung zu weiteren Maßnahmen hinweisen.

Vorher sollte man sich allerdings nochmals die vertraglichen Vereinbarungen durchlesen. Denn regelmäßig findet sich dort, das man da nicht mehr gefragt werden muss. Und dann wirds richtig teuer.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Lobeswert wäre es gewesen in verständlicher Form statt im unverständlichn lückenhaften Telegramstil.

Wenn man sich die Mühe macht den Thread durchzulesen ist die Antwort IMO durchaus verständlich.

Zitat (von Harry van Sell):

Doch.

Zitat (von Harry van Sell):
Vorher sollte man sich allerdings nochmals die vertraglichen Vereinbarungen durchlesen.
Zitat (von japa123):
Nach Übersendung der Unterlagen werden wir vorab kostenfrei und unverbindlich klären, ob Ihre Versicherung unsere gesetzlichen Gebühren übernehmen würde und danach die Schufa anschreiben. Sollte weder Erwarten keine Übernahme erfolgen, können Sie sich entscheiden, ob wir die Schufa für ein pauschales Honorar in Höhe von 600,00 Euro dennoch anschreiben oder die Angelegenheit kostenneutral beenden sollen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119490 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Zitat (von japa123):
Nach Übersendung der Unterlagen werden wir

Ja und? Wer weis was danach noch alles vereinbart wurde?

Der Tellerrand ist nicht immer das Ende ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4535 Beiträge, 545x hilfreich)

Müsst ihr halt warten, bis das - was geschah und wer es eingefädelt hat - gelöst ist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.750 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen