Welche Rechtsmittel hat Schuldner ( Arbeitgeber )?

1. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Quattroman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 24x hilfreich)
Welche Rechtsmittel hat Schuldner ( Arbeitgeber )?

Kurz zur vorgeschichte.

Im Oktober 2013 habe ich Kündigungsschutzklage sowie Zahlungsklage bei Arbeitsgericht eingereicht.
Die Klage habe ich was die Kündigung betrifft im Februar 2014 gewonnen. Die Zahlungsklage teilweise verloren. Gegen die Zahlungsklage hatte mein Anwalt dann umgehend Berufung vor dem LAG eingelegt. Die Berufung läuft noch und dort gibt es noch kein Abschließendes Urteil.

Nun wurde meinem Arbeitgeber im April 2014 ein sog. Zahlungsverbot zugestellt. Pfändungs und Überweisungsbeschlus 4 Wochen später.

Nun hat aber der Arbeitgeber sich nicht an das Zahlungsverbot sowie an den Pfändungsbeschlus gehalten und keine Zahlungen an den Gläubiger geleistet.
Statt dessen hat der Arbeitgeber einfach den Pfändbaren Betrag laut Pfändungstabelle für sich einbehalten.
Auf meiner Lohnabrechnung hat er dann draufgeschrieben:

"...Rückzahlung gemäß Urteil vom 24.02.2014"

Auf Grund einer 2ten Zahlungsklage von mir haben wir uns dann vor Gericht auf eine Akzeptable Abfindung geeinigt.
Diese kam im Juli 2014 zur Auszahlung.
Der Arbeitgeber hat aber nun vom ermittelten Netto Betrag weitere Zahlung einbehalten.

Zum einen hat er erst mit Auszahlung der Abfindung den Gläubiger der im April ein Zahlungsverbot sowie 4 Wochen später dann den Pfändungsüberweisungsbeschlus erwirkt hatte in voller Höhe die Forderung befriedigt.
Zusätzlich hat er für sich ebenfalls noch mal einen Betrag einbehalten und auf der Lohnabrechnung

"... Rückzahlung gemäß Urteil vom 24.02.2014"

daruf geschrieben.

Es geht um 641,50 Euro die der Ex Arbeitgeber für sich einbehalten hat ohne das es nach meiner Auffassung einen Rechtlichen Grund dafür gibt, da mein Anwalt gegen das Urteil vom 24.02.2014 ja Berufung eingelegt hatte und dies noch garnicht Rechtskräftig ist.

Da ich eine Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches wegen Abfindung habe würde ich gerne wissen ob ich auf Grund der für mich zu Unrecht einbehaltenen Beträge die Zwangsvollstreckung gegen meinen EX Arbeitgeber einleiten kann und ob für Ihn Rechtlich möglichkeiten besteht dagegen vor zu gehen ?

Gruß
Quattroman

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12 Antworten
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#1
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

quote:
da mein Anwalt gegen das Urteil vom 24.02.2014 ja Berufung eingelegt hatte und dies noch garnicht Rechtskräftig ist


Urteile des Arbeitsgerichts sind -in der Regel- vorläufig vollstreckbar, somit wäre die fehlende Rechtskraft nicht entscheidend. Sind sie in diesem Urteil zur Zahlung verurteilt worden? Ich dachte Sie hätten auf Zahlung geklagt und nicht umgekehrt?

Da Sie ja anwaltlich vertreten sind wäre es sinnvoll die Frage mit dem Anwalt zu klären (der ja immerhin alle relevanten Unterlagen hat).



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#2
 Von 
Quattroman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 24x hilfreich)

Also.. Es geht um 2 völlig verschiedene Prozesse.
Ich hatte neben dem Kündigungsschutzprozess meinen Arbeitgeber auf Wiedergutschrift von Stunden auf meinem AZK verklagt sowie auf zahlung von Zuschlägen und tarifliches Weihnachtsgeld.
Mein damaliger Arbeitgeber hat spontan im September 2013 einfach 1000,00 Euro zusätzlich zu meinem Gehalt gezahlt.
Das Arbeitsgericht hat dann dahingehend geurteilt das mit den 1000,00 Euro die Zuschläge sowie Weihnachstgeld wegen Erfüllung erloschen sei. Die Klage wegen Wiedergutschrift der Stunden wurde abgewiese.
Mein Anwalt hat dann gegen den Klageabweisenden Teil Berufung eingelegt. Das Urteil erster Instanz war bzw. ist NICHT vorläufig Vollstreckbar.

Der Arbeitgeber hatte nun auf Grund des Urteiles was ergangen war ohne das der Klageabweisende teil Rechtskräftig wurde ingesammt 641,50 einbehalten was in etwa die Wiedergutschrift der Stunden entspricht.

Das 2te Verfahren welches ich gegen meinen Arbeitgeber geführt habe, habe ich Ohne Rechtsanwalt durchgezogen.
In dem 2ten Verfahren ging es auch um Geld. Allerdings um Einer Jahressonderzahlung und die Weiterbeschäftigung .
Von der ausgehandelten Abfindung hat mein EX Arbeitgeber dann erst die Pfändung die bereits im April vorlag bedient.

Um mal genaue Beträge in den Raum zu werfen:

AG hätte im April sowie Mai 2014 je 171,47 Euro an den Gläubiger überweisen müssen. Hat diese beiden Zahlungen aber wie im Eingnagsposting erwähnt für sich behalten.

Mit Auszahlung der Abfindung hat AG dann 1050,00 Euro an den Glübiger überwiesen womit die Forderung vollständig Bezahlt war. Zusätzlich hat AG dann noch weitere 298,56 Euro für sich einbehalten mit der Begründung wie im Eingangsposting erwähnt.

Da aber eigentlich die Gläübiger Forderung schon mit 342,94 getilgt war so hätte eine Restpfändung von 707,06 Euro max. einbehaltenw erden dürfen. Wenn eben AG das Zahlungsverbot und den Pfändungsüberweisungsbeschlus beachtet hätte.

Es wurde mir also nicht meine durch Urteil zugesprochenen Abfindung gezahlt. Mein Urteil ist eine Vollstreckbare Ausfertigung.
Würde nun gerne den GV losschicken der meine restliche Kohle pfändet. Wenn der AG zahlungsverbot und Pf#ndungsüberweisungsbeschlus missachtet kann ich ja nichs für. AG haftet doch in dem Falle oder ?



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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Hinsichtlich der Pfändung auf die Abfindung würde ich §850i ZPO studieren. Ist aber ggf. nun etwas zu spät.

Ganz grundsätzlich war es zunächst OK, auf die Abfindung zu pfänden. Das Geld ist ja auch in dem Sinne nicht weg, es wurde an den Gläubiger ausgezahlt, der da pfänden ließ.

Allerdings: Der AG hat sich hier einen Bärendienst erwiesen. Wenn er zuerst 1000€ an dich auszahlt, um deine Klage auszuhebeln und so für eine Klageabweisung zu sorgen, dann aber Gelder davon wieder einfach einbehält, ist er selten dämlich. Wenn ich dich recht verstehe wurde die Klage abgewiesen, weil er durch die 1000€ einen Ausgleich geschaffen hat. Sie wurde nicht abgewiesen, weil du nie einen Anspruch auf die Stundengutschrift hattest.

Ich würde das mit dem Anwalt besprechen. Aus meiner Sicht ist das etwas, über das der Anwalt das Revisionsgericht informieren müsste. Diese wird vermutlich dann das Urteil aufheben und dann bekommst das einbehaltene Geld samt Zinsen zurück. Und der AG darf als Dank auch noch deinen Anwalt und die Gerichtskosten der 2. Instanz bezahlen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 01.08.2014 14:23

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#4
 Von 
Quattroman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 24x hilfreich)

@mepeisen
Genau das war war AG sein Ziel mit den 1000,00 Euro die Klage auszuhebeln. Er hatte sich in seinen Schriftsätzen darauf berufen das mit den 1000,00 Euro sowohl die Zuschläge sowie die Stundengutschrit Abgegolten wären.
Nachdem das Gericht dann aber so geurteilt hat das mit den 1000,00 Euro NUR die Zuschläge und Weihnachtsgeld durch erfülleung erloschen sein hat er dann plötzlich diese restüberzahlung zurückgefordert in dem er im April 2014 sowie Mai 2014 je 171,47 Euro für sich einbehalten hatte obwohl da aber schon das zahlungsverbot eines Gläubigers vorlag den er aber nicht bedient hat sondern erst als meine Abfindung ausbezahlt wurde. Somit hätte ich wenn er den Gläubiger bezahlt hatte im Juli nur noch 707 Euro an den Glübiger zahlen müssen was ja auch OK gewesen wäre. Da er aber ja nun erst im Juli die volle Forderung einbehalten hatte wurden 1050,00 Euro gepfändet sowie weitere 298 Euro einbehalten für die es ja kein Pfändungs und Überweisungsbeschlus oder ein Vollstreckbares Urteil gibt.
Somit fehlen im endeffekt 641 Euro bei der Auszahlung.

Wegen der Stundenwiedergutschrift wurde die Klage abgewiesen weil ich nicht beweisen konnte das mein EX arbeitgeber mein AZK unberechtigter weise mit Minusstunden belastet hat. Ist eine ganz komplizierte sache gewesen.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Mal eine andere Frage zur Gehaltsabrechnung: Werden da die einbehaltenen Beträge alle als Pfändung ausgewiesen?

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#6
 Von 
Quattroman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 24x hilfreich)

Bis auf die 1050,00 Euro eines Gläubigers der ja im April schon das zahlungsverbot erwirkt hatte und dann im Mai den Pfändungsüberweisungsbeschlus meinem EX Arbeitgeber wurden die Beträge NICHT als Pfändung ausgewiesen.

Auf den Lohnabrechnung April bis Juni stand folgendes:

April = "...Rückzahlung laut Urteil vom 24.02.2014 = 171,47
Mai = "... Rückzahlung laut Urteil vom 24.02.2014 = 171,47
Juni= "... Pfändung = 1050,04 Euro "
"... Rückzahlung laut Urteil vom 24.02.2014 = 298,56

Ex AG hat eben wie schon erwähnt April und Mai die 171,47 die sich übriegens aus der Pfändungstabelle ergeben nicht an den Gläubiger abgeführt sondern für sich einbehalten.

Erst mit auszahlung der Abfindung hat er den Gläubiger bezahlt und die 298,56 Euro restsumme für sich einbehalten.

Wenn ich jetzt einfach mal spontan die fehlende Summe pfänden würde, würde er nicht falls er dagegen Rechtsmittel einlegen will dem Gericht bzw. Rechtspfleger erklären müssen warum er OHNE Rechtsgrund Beträge einbehalten hat und sich auch nicht an den Pfändungsüberweisungsbeschlus gehalten hat ?



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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das könnte sogar seine Ordnung haben. Aufgerechnet werden kann insoweit nur mit einem pfändbaren Teil. Ob dann zuerst der Gläubiger ausgezahlt werden müsste und dann erst aufgerechnet werden darf, müssen ggf. die beiden unter sich klären. Für dich entsteht da kein Nachteil.

Die generelle Frage, ob er überhaupt hätte einbehalten dürfen, die würde ich wie gesagt mit dem Anwalt klären. Denn die Grundlage, warum er aufgerechnet hat, ist ja eine Frage, die aktuell im Berufungsverfahren geklärt werden soll.

quote:
warum er OHNE Rechtsgrund

Das stimmt ja so ohne weiteres nicht. Er hat ein Urteil in der Hand, das mehr oder minder besagt, dass die Gleitzeitstunden nicht ersetzt werden, weil dir ggf. Nachweise fehlen. Ob nun rechtskräftig oder nicht, es war ggf. auch vorläufig vollstreckbar.

Wenn man dir in der Revision die Gleitzeitstunden zuspricht, bekommst du das Geld wieder ggf. mittels Pfändung aus diesem dann nach Revision erfolgten Urteil.

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#8
 Von 
Quattroman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 24x hilfreich)

Ich bin der meinung es liegt kein Rechtsgrund vor .
Das Urteil ist nicht Rechtskräftig . Es ist auch NICHT vorläufig Vollstreckbar. Also auf welcher Rechtsgrundlage darf hier was einebhalten werden ?
Vieleicht hast du dazu mal genaue Urteile bzw. einen genauen §§ ??

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn du der Meinung bist, dass kein Rechtsgrund vorliegt, dann würde ich zum Arbeitsgericht gehen und die falsche Lohnabrechnung monieren(und dabei die Revision erwähnen). Ich vermute, dass dir der dortige Rechtpfleger aber nicht zu einer Zahlungsklage rät, sondern stattdessen rät, das in der Revision vorzubringen. Am Arbeitsgericht erhält man ja durchaus eine Rechtsberatung in gewissen grenzen.

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#10
 Von 
Quattroman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 24x hilfreich)

Eigentlich ging es um meine Frage ja darum welche Rechtliche möglichkeit mein EX Arbeitgeber hat wenn ich bei Ihm durch GV bei diesem Pfänden lassen würde.



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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Und das wurde beantwortet. Er könnte auf die Idee kommen, Vollstreckungsabwehrklage zu erheben.

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#12
 Von 
Quattroman
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 24x hilfreich)

Der GV würde aber dennoch die Pfändung durchführen und gebenenfalls Bargeld Pfänden und an mich auszahlen in der Zeit oder Pfändet er nur und verwahrt das Geld bis über die Vollstreckunungsabwehrklage entschieden wurde ?

Meine Idee war es ja auch unter anderem gleich bei dem Kunden meines EX Arbeitgebers zu Pfänden .

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