Weltbild Kontopfändung

13. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Superseven77
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Weltbild Kontopfändung

Hallo! Ich habe ein kleines bzw großes Problem! Heute rief mein Bankberater an und sagte mir das bei mir eine Pfändung vom Weltbild Verlag vorliegt in Höhe von 252 Euro

Das Problem ist ich bin garkein Weltbild Kunde und habe auch da noch nie was bestellt!
Ich bei Weltbild angerufen und die finden mich auch nicht mit meinen Adress Daten im System! Ich habe auch nie Post oder einen MahnBescheid oder eine Rechnung über irgendwas bekommen!

Bei Weltbild muss man sich aber erst anmelden um denen eine Email zu schreiben somit hätte ich ja dann eine Kundennummer die ich aber nicht haben möchte! Am Telefon bekam ich nur gesagt ich sollte mich an das KundenServiceCenter wenden die mir aber auch nicht helfen können da die nichts von mir haben! Eine Email ist ja mit Registrierung verbunden und wird erst nach 72 Stunden beantwortet

Soll ich jetzt danach weitere Tage ins Land verstreichen lassen bis die Herren sich dazu bequemen sich meines Problems anzunehmen und die Pfändung runter zu nehmen?

Wie soll ich mich in dieser Sache verhalten bzw wie bekomme ich schnellst möglich mein Konto wieder frei?

Danke für die Antworten

Gruß Ronny




-- Editiert von Moderator am 13.11.2018 18:33

-- Thema wurde verschoben am 13.11.2018 18:33

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 89x hilfreich)

Ich bin auch kein Kunde bei Weltbild, also sind mir evtl. Vertragsgrundlagen bei einer Anmeldung nicht bekannt. Allerdings ist hier zu sagen, dass eine Pfändung nur erlassen wird, wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, es also einen Titel gibt der vollstreckbar ist und die Zustellung dessen nachgewiesen worden ist. Sollte dies nun alles nicht vorliegen, so muss Erinnerung gegen den PfüB eingelegt werden, und zwar beim Vollstreckungsgericht welches den PfüB erlassen hat. Das aber hier nichts vorliegt kann ich mir nicht vorstellen.

-- Editiert von AR0710 am 13.11.2018 19:33

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Falls Sie den PfüB noch nicht haben, zur Bank gehen und sich eine Kopie besorgen.

Dann zum Gericht (Rechtspfleger) das den PfÜB erlassen hat und Beschwerde einlegen gg den Beschluss mit dem Antrag auf Einstellung der ZV bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

Dem Rechtspfleger können Sie auch erzählen was Sie hier geschrieben haben. Evtl. liegt ja eine Namensverwechslung vor ABER ... wie kommen die an Ihre Kontodaten???

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
ABER ... wie kommen die an Ihre Kontodaten???

Inkassos sind da oft sehr erfinderisch. Davon abgesehen braucht man die Kontonummer nicht wirklich benennen. Es genügt, auszufüllen, dass man alle Konten eines Schuldners bei der Bank pfänden will.

Achja: Beim Gericht würde ich nicht einfach nur Beschwerde einlegen, sondern beantragen, dass der Titel aufgehoben wird und in den vorigen Stand wieder eingesetzt wird, da er nie erfolgreich zugestellt wurde und man auch sonst bis zum PfÜB nie etwas davon gehört hat. Ich würde zuvor beim Einwohnermeldeamt eine Meldeauskunft besorgen, wo drin steht, wo man mal gewohnt hatte, die dann dem Gericht direkt vorlegen.

Den Rechtspfleger bitten, dass auch direkt heute einem Richter vorzulegen. Dass man dem Richter bzw. Inkasso die Wahl lässt: Entweder festzustellen, dass es eine klare Personenverwechslung ist und sie den falschen Schuldner haben, womit die Pfändung aber aufzuheben ist, oder dass es eine fehlerhafte Zustellung war, womit das dann ganz aufzuheben ist.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 89x hilfreich)

Achtung! Hier die Zuständigkeiten nicht durcheinander bringen.
Zuerst sollte man wissen was man will. Will man gegen den PfüB vorgehen, dann mit der Erinnerung. Zuständig zur Entscheidung ist der Richter am Vollstreckungsgericht. Will man den Titel beseitigen, dann ist das Prozessgericht zuständig. DiVollstreckungsabw.Klage ist hier das zulässige Rechtsmittel. Hier kommt es auf den Streitwert an, also hier muss es wohl das AG sein. Für die einstw. Einstellung ist der Rpflg am Vollstreckungsgericht zuständig. Hierzu muss man aber wissen was da genau vorliegt. Also hin zu Bank und alle Infos holen.

-- Editiert von AR0710 am 14.11.2018 06:24

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Es genügt, auszufüllen, dass man alle Konten eines Schuldners bei der Bank pfänden will.


Dazu müsste man aber auch erst einmal wissen, welche Bank das ist. Bei allem Erfindungsreichtum, einfach auf "gut Glück" zu vollstrecken ist wirtschaftlich wenig sinnvoll und ich glaube auch nicht, dass dies so gehandhabt wird.

Zuerst muss man mal die Pfändung aushebeln und sich dann um den Titel kümmern.

... nach wie vor habe ich ad Unrechtmäßigkeit des Titels leichte Zweifel. Auch bei Erfindungsreichtum von Inkassobüros und evtl. "Drückerverträge" beim Gläubiger, vor der Zwangsvollstreckung hat es zwingend zumindest ein Mahnverfahren gegeben, das man einmal Post nicht erhält ... das kommt vor ... aber zweimal und dann in der gleichen Sache?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
DiVollstreckungsabw.Klage ist hier das zulässige Rechtsmittel

Das stimmt so nicht bzw. nicht nur.

Wenn es um einen formalen Einwand geht, wie etwa einer nicht erfolgreichen Zustellung, dann ist das Gericht zuständig, was den Titel ausgestellt hat. Denn man legt dann gegen den Titel selbst Einspruch ein und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Behelfsweise kann man es aber auch beim Amtsgericht vor Ort zu Protokoll geben.

Das hat dann mit der Vollstreckungsabwehrklage erst mal nichts zu tun.

Zitat:
Dazu müsste man aber auch erst einmal wissen, welche Bank das ist.

-> Schufa
-> Datensätze anderer Mandanten.
Wie gesagt: Inkassos sind da erfinderisch. Ich sage nicht, dass dieser Erfindungsreichtum wirklich rechtlich zulässig ist. Aber es ist Fakt, dass Inkassos vielfältige Datenquellen haben und so auch aus der Grauzone heraus einfach Dinge probieren. Gerade wenn Personenverwechslungen im Spiel sind.

Zitat:
Zuerst muss man mal die Pfändung aushebeln und sich dann um den Titel kümmern.

Im Endeffekt sollte beides Hand in Hand gehen.

Zitat:
aber zweimal und dann in der gleichen Sache?

Wenn es an eine andere Adresse geht... Und dann findet man als Inkasso den Schuldner nicht mehr, weil plötzlich der GV meldet, dass er dort nicht (mehr) wohnt. Und man sucht einfach in Adressdatenbanken jemanden gleichen Namens und erhofft sich, dass er nicht weiß, wie er sich wehrt. Ob man den richtigen erwischt oder nicht, ist doch völlig egal fürs Inkasso.

Deswegen auch mein Vorschlag mittels Einspruch und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen vorzugehen. Mit Argument: Habe dort nie gewohnt. Hilfreich ist, dann beispielsweise einen PfÜB zu haben mit falscher Adresse (kriegt man hoffentlich von der Bank in Kopie). Oder wenigstens an eine Titelkopie zu kommen, wo dann die falsche Adresse drauf steht. Denn dann hat das Inkasso nur zwei Chancen: A) die Personenverwechslung vor Gericht zuzugeben, damit es wenigstens den Titel behält, B) auf der Richtigkeit zu beharren, womit dann aber der Einspruch zieht (weil Frist noch nicht begonnen). Und spätestens dann müsste vor Gericht der Vertrag und alles nachgewiesen werden.

Natürlich müsste man ggf. parallel auch die Pfändung selbst aufheben lassen bis über den Einspruch und den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden wird.

Sollte man kein formales Argument vorbringen, also der Titel korrekt zugestellt worden sein, dann ist sowohl die Erinnerung, als auch die Vollstreckungsabwehrklage unsinnig. Man hat dafür einfach keine Argumente, denn "habe ich nicht bekommen" ohne Beweis ist eine Ausrede. Man verliert und bezahlt hunderte Euros mehr, zusätzlich zur Pfändung.

-- Editiert von mepeisen am 14.11.2018 09:06

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 89x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
DiVollstreckungsabw.Klage ist hier das zulässige Rechtsmittel

Das stimmt so nicht bzw. nicht nur.

Wenn es um einen formalen Einwand geht, wie etwa einer nicht erfolgreichen Zustellung, dann ist das Gericht zuständig, was den Titel ausgestellt hat. Denn man legt dann gegen den Titel selbst Einspruch ein und beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Behelfsweise kann man es aber auch beim Amtsgericht vor Ort zu Protokoll geben.

Das hat dann mit der Vollstreckungsabwehrklage erst mal nichts zu tun.


-- Editiert von mepeisen am 14.11.2018 09:06

Aber eines ist doch Fakt. Es ist ein PfÜB erlassen worden. Und der wird auf keinen Fall erlassen, ist die Zustellung des Titels nicht nachgewiesen. Gerade darauf wird beim Erlass geachtet!!! Das erlebt man leider zu Hauf, dass Schuldner behaupten nie etwas bekommen zu haben. Ist tägliches Geschäft einer RASt beim AG. Ansonsten könnte man das vielleicht beanstanden, aber damit ist der PfÜB nicht aus der Welt. Und ob es erfolgversprechend ist, ist auch eine andere Sache.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von AR0710):
Es ist ein PfÜB erlassen worden. Und der wird auf keinen Fall erlassen, ist die Zustellung des Titels nicht nachgewiesen.


Ja ... aber mepeisen hat natürlich Recht

Zitat (von mepeisen):
Wenn es an eine andere Adresse geht...


Für mich sind das dann auch zuviele Zufälle auf einmal, aber ... es scheint ja fast usus zu sein derart vorzugehen `

Schlecht ist halt, dass idR der Schuldner erst Wochen nach dem Drittschuldner den PfÜB erhält. Evlt. ist dieser dann auch an eine falsche Adresse gegangen?

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Für mich sind das dann auch zuviele Zufälle auf einmal, aber ... es scheint ja fast usus zu sein derart vorzugehen `

Leider muss man sagen, dass so etwas gar nicht so selten ist. Ich kann dir keine genaue Zahl liefern, wie oft das vorkommt. Aber dass manche Titel faul sind, weil die Schuldner nicht mehr wiedergefunden werden, ist bekannt. Und dass viele Inkassos dann kreativ werden, auch.

Zitat:
Schlecht ist halt, dass idR der Schuldner erst Wochen nach dem Drittschuldner den PfÜB erhält. Evlt. ist dieser dann auch an eine falsche Adresse gegangen?

Auch das kommt hin und wieder vor.

Natürlich kannst du sagen "Hey, das sind ja eine Promille Fälle." Oder noch weniger. Ändert aber nichts dran, dass es sie gibt.

Ich bin eigentlich weit entfernt davon, da eine Systemkritik zu äußern. Wenn überhaupt gibt es von mir die Kritik, dass Inkassos in vollem Bewusstsein, höchstwahrscheinlich die falschen zu treffen, direkt den Vorschlaghammer auspacken. Dass es ihnen wirklich egal ist, den falschen zu treffen. Offenbar klappt das zu häufig.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Natürlich kannst du sagen "Hey, das sind ja eine Promille Fälle." Oder noch weniger. Ändert aber nichts dran, dass es sie gibt.


Nein das würde ich nie machen, da des für die (zu Unrecht) betroffenen ein Hammerschlag sein muss.

Zitat (von mepeisen):
Dass es ihnen wirklich egal ist, den falschen zu treffen. Offenbar klappt das zu häufig.


Dann wird gegen solches Vorgehen wahrscheinlich viel zu selten was getan.

Nun ja, warten wir mal ab, ob der TE sich meldet und wie die Sache weitergeht oder ausgegangen ist.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120362 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Superseven77):
Bei Weltbild muss man sich aber erst anmelden um denen eine Email zu schreiben

Entgegen diverser Gerüchte existiert die Erfindung des seligen Fürsten von Thurn und Taxis auch heute noch. Die sollte man dann einfach mal nutzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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