Wenn der GV eine Pfändungsverfügung erhält, darf er dann pfändungsgeschütztes Bargeld abnehmen?

17. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)
Wenn der GV eine Pfändungsverfügung erhält, darf er dann pfändungsgeschütztes Bargeld abnehmen?

Hallo,

Der GV hat eine Verfügung erhalten in dem er eben Sachen pfänden kann, darunter fällt ja auch Bargeld.
Was ich jetzt aber mal wissen würde. Ich habe ein P-Konto errichtet und mein Geld ist Pfändungsgeschützt bis zu einem Betrag von 1175€ .
Darf der Gerichtsvollzieher sobald ich das pfändungsgeschützte Geld abhebe, mir diese auch abnehmen?

-- Editiert von Mietmaier am 17.08.2019 11:20

-- Editiert von Mietmaier am 17.08.2019 11:20

-- Editiert von Mietmaier am 17.08.2019 11:21

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Natürlich. Geld ist pfändbar. Auf das Pfändungsschutzkonto kommt es nicht mehr an.

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#2
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Welchen Sinn hat dann ein P-Konto?

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#3
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Man muss zwischen mehreren Pfändungsarten unterscheiden. Es gibt die Sachpfändung, z.B. Bargeld im Haus des Schuldners, die Rechtspfändung, z.B. Grundschulden und die Forderungspfändung, z.B. Konten. Da die Kontenpfändung wohl das einfachste ist, ist das P Konto eingeführt. Hier werden Grenzen der Pfändung durch die Pfändungsgrenzen gezogen. Diese Grenzen gelten eben bei der Sachpfändung nicht.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Welchen Sinn hat dann ein P-Konto?

Das man Sachen wie Miete, Strom, Gas, Wasser, Versicherungen und Lebensmittel bezahlen kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Lebensmittel kaufe ich Bar, nicht mit Karte.

Woher weiß denn eigentlich der Gerichtsvollzieher, wenn ich Bargeld dabei habe?
Bekommt er bescheid wenn ich Geld abhebe von meiner Bank?

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#6
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Nein. Er fragt nach ob Sie Bargeld haben.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Lebensmittel kaufe ich Bar, nicht mit Karte.

Das wäre dann dein Problem, sollte es schiefgehen.



Zitat (von Mietmaier):
Bekommt er bescheid wenn ich Geld abhebe von meiner Bank?

Unter Umständen - zwar nicht von der Bank, aber vom Gläubiger - wenn es sich lohnt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von AR0710):
Nein. Er fragt nach ob Sie Bargeld haben.


Dann müsste er ja fast jeden Tag vorbei kommen? Was wenn er heute kommt ich nichts dabei habe aber morgen dann Bargeld? Pech gehabt für ihn?

Irgendwie total schwachsinnig geregelt.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13739 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

in der Regel pfänden Gerichtsvollzieher keine Kleinbeträge, die offensichtlich für den normalen Lebensunterhalt benötigt werden.
Konkret: Der GV kommt nicht bei Aldi an die Kasse und nimmt dir den 20-Euro-Schein mit dem du gerade bezahlen wolltest; den 200-Euro-Schein beim Luxus-Feinkosthändler aber vielleicht schon.

Zitat:
Was wenn er heute kommt ich nichts dabei habe aber morgen dann Bargeld?
Woher hast du denn dann morgen das Geld?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Na Beispiel, er würde heute kommen, ich habe kein Bargeld dabei aber auf dem Konto sind 800€ drauf.
Am nächsten Tag gehe ich zur Bank und hebe 200€ ab und er kommt vielleicht ein anderes mal wieder. Bis dahin ist das Geld verbraucht, er ist wieder da und ich habe wieder kein Bargeld dabei.

Das meine ich, ergibt doch kein Sinn. So kann man ja den GV immer wieder austricksen oder gibt sein Bargeld seiner Freundin während er kommt und klingelt.

Und das der GV einen überall hin verfolgt wenn man draußen ist kann ich mir auch nicht vorstellen oder gehört das zu seinem Aufgabenbereich Schuldner den ganze Tag zu beschatten und ihnen dann aufzulauern? :D

Das ganze System was das betrifft ist doch total unlogisch, das Geld ist solange geschützt solange es auf dem Konto ist aber sobald man es abhebt, hebt sich der Schutz auf? Sinn?

Dann könnte doch der GV doch auch einen zwingen, sein Geld vom Konto abzuheben damit er das Geld an sich nehmen kann. Dann würde ein P-Konto genauso wenig Sinn machen.

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Dann könnte doch der GV doch auch einen zwingen, sein Geld vom Konto abzuheben damit er das Geld an sich nehmen kann.


Nein, eine Kahlpfändung ist nicht zulässig.


Zitat (von Mietmaier):
Das ganze System was das betrifft ist doch total unlogisch, das Geld ist solange geschützt solange es auf dem Konto ist aber sobald man es abhebt, hebt sich der Schutz auf? Sinn?



Nein, es ist nicht unlogisch. Dein Geld ist gemäß §811 ZPO geschützt.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#12
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Nein, es ist nicht unlogisch. Dein Geld ist gemäß §811 ZPO geschützt.


Ja nur wenn es auf deinem Konto ist, sobald man es abhebt ja nicht mehr. Das ergibt kein Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Das ergibt kein Sinn.

Doch. Das soll verhindern das die Gläubiger in die Röhre schaut während sich im Schuhkarton des Schuldners das "geschützte Geld" anhäuft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13739 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
So kann man ja den GV immer wieder austricksen
Eher anders herum. Wenn dann trickst der GV den Schuldner aus und nimmt ihm sogar den nichtpfändbaren Betrag.

Zitat:
... oder gibt sein Bargeld seiner Freundin während er kommt und klingelt.
Das wäre illegal.

Zitat:
Und das der GV einen überall hin verfolgt wenn man draußen ist kann ich mir auch nicht vorstellen oder gehört das zu seinem Aufgabenbereich Schuldner den ganze Tag zu beschatten und ihnen dann aufzulauern? :D
Nein, das ist sicher nicht die Regel, aber in Ausnahmefällen hätte er das Recht dazu, den Schuldner urplötzlich irgendwo zu pfänden.

Zitat:
Ja nur wenn es auf deinem Konto ist, sobald man es abhebt ja nicht mehr.
Das stimmt doch gar nicht, siehe ZPO §811 Abs. 1 Nr. 2.

Weil ich gerade die nächste Nummer gelesen habe: Man kann sich auch noch eine Milchkuh kaufen, die wäre auch pfändungsbefreit. :grins: [manchmal sind die Gesetze halt schon ein wenig altmodisch]

Stefan

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#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Ja nur wenn es auf deinem Konto ist, sobald man es abhebt ja nicht mehr. Das ergibt kein Sinn.


Wie wäre es mal mit lesen?

§811 ZPO Abs. 1 Nr. 2 hat dir Stefan schon genannt. Hinzu kommt Abs. 1 Nr. 8

Der Pfändung nicht unterworfen:


bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b dieses Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht;



Hast du also am Ende des Monats den Sack noch voll, ist es berechtigterweise weg.


Zitat (von reckoner):
Weil ich gerade die nächste Nummer gelesen habe: Man kann sich auch noch eine Milchkuh kaufen, die wäre auch pfändungsbefreit. :grins: [manchmal sind die Gesetze halt schon ein wenig altmodisch]



Da sieht man mal wie alt das gute BGB ist. ;)


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Lebensmittel kaufe ich Bar, nicht mit Karte.


schön blöd;
Ich kenne viele Supermärkte, die akzeptieren überhaupt kein Bargeld mehr (z.B. in Schweden oder China).

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 893x hilfreich)
Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38438 Beiträge, 14003x hilfreich)

Gerade die Taschenpfändung kann sehr viel Sinn machen. Zwei Beispiele aus der Praxis:

1. Frau des wohlhabenden Wirtschaftsbosses leistet sich als Hobby einen Kleiderladen. Verlor Lust dran, nie einen Cent Miete gezahlt, die Mieteinnahmen waren die Altersversorgung der Vermieter. Sie gab die Vermögensauskunft ab. Nun war bekannt, dass sie am ersten Samstag in jedem Monat mit einigen Freundinnen im teuersten Restaurant der Stadt zu speisen pflegte. Immer auf ihre Kosten. Da erschien dann mal der Gerichtsvollzieher, Taschenpfändung erfolgreich durchgezogen, etwa eine Woche später war der Rest der Forderung auch beglichen.

2. Wohlhabender Querulant hat unglaublichen Anwaltsverschleiß. Nie bezahlt, wurde von den Eltern bar unterhalten. Musste bei Gericht als Zeuge aussagen, da stadtbekannt, war auch das bekannt. Gerichtsvollzieher erschien im Gerichtssaal, und fand doch einen bemerkenswerten Geldbetrag in der Hosentasche.

Allerdings ist der GV nicht auf der Planstelle eines Sherlock Holmes. Er wird sich ohne konkrete Angaben nicht ungezielt auf die Pirsch begeben. Nur Sinn machen die verschiedenen Vollstreckungswege schon.

wirdwerden

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