Wer trägt Kosten einer eingestellten Zwangsvollstreckung?

6. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Enia
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Wer trägt Kosten einer eingestellten Zwangsvollstreckung?

Huhu,

könnt Ihr mir vielleicht bei folgendem Sachverhalt weiterhelfen?

Ein Inkasso hat einen Titel in Form eines Vollstreckungsbescheid und beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Vermögensauskunft beim Schuldner.
Dieser legt aus diversen Gründen Erinnerung ein, mit viel Hin und Her - vorläufiger Einstellung der ZV, Aufhebung Termin, Nachforderung des GV beim Gläubiger bezügl. bestimmter Unterlagen, dann 2. Termin zur Vermögensauskunft, auf den wieder Erinnerung - bzw. eine Ergänzung der vorherigen Erinnerung folgt. Weil alles ewig dauert und der Schuldner zwischenzeitlich aufgrund fehlender Mitteilungen nicht weiß, dass der Antrag noch gar nicht endgültig abgewiesen worden war, überweist dieser nun die gesamte Titelsumme + nicht verjährter Zinsen an den Gläubiger. Die aus seiner Sicht nicht erstattungsfähigen Kosten zahlt er hingegen nicht. Schuldner vermerkt auf dem Einzahlungsbeleg die Tilgungsbestimmung (Titel und Zinsen) und schreibt dies auch noch mal ausführlicher dem Gläubiger per Einschreiben, wie die Zahlung zu verrechnen ist. Der GV hatte jedoch noch gar nicht - wie eigentlich angekündigt - den Antrag auf Vermögensauskunft endgültig abgewiesen, sondern Fristen zur Vorlage von Unterlagen (Forderungskonto, Vollmacht, etc) immer wieder verlängert. Nach Zahlung kommt dann seitens des GV wieder eine Ladung zur Vermögensauskunft, weil er nun glaubt, alle Unterlagen zu haben. Schuldner sendet nun Einzahlungsbelege und Kopie des Einschreibens an Gericht und GV. Gericht weist nun die Erinnerung zurück und verweist auf Vollsteckungsabwehrklage. Daraufhin folgt Sofortige Beschwerde. Während Sofortige Beschwerde noch bei Gericht liegt, teilt der GV dem Gericht ca. 3 Wochen später mit, dass er nochmals ein Forderungskonto beim Gläubiger mit dem Eingang der Zahlung des Schuldners angefordert hat und die Frist ohne Reaktion des Gläubigers abgelaufen ist. Er würde daher nun die ZV einstellen.
Gericht fragt dann nur noch beim Schuldner nach, ob die Sofortige Beschwerde damit als erledigt betrachtet werden kann, was Schuldner bejaht.

Nun geschieht ein halbes Jahr gar nichts. Schuldner denkt sich, dass Gläubiger wegen der Kosten sicher nicht nochmal die ZV betreiben wird, da er ja jetzt schon auf den ZV-Kosten dieses Antrages hängen geblieben ist und erwartet eigentlich mal ein Schreiben des Gläubigers, in dem er nochmal versucht seine Kosten erstattet zu bekommen und man sich dann auf halben Weg einigt, um die Sache aus der Welt zu schaffen.
Aber weit gefehlt...das Inkasso beauftragt jetzt wieder den Gerichtsvollzieher. Hat jetzt die Zahlung im Forderungskonto vermerkt und natürlich - entgegen der Tilgungsbestimmung - auf die Kosten verrechnet. Es wurden jetzt auch die Kosten der vorangegangenen Maßnahme (Antrags- und GV-Kosten) ins Forderungskonto aufgenommen und die Zahlung damit verrechnet. Diese Maßnahme wurde jedoch eingestellt, weil der Gläubiger es nicht schaffte, eine Frist zur Vorlage eines aktuellen Forderungskontos einzuhalten bzw. überhaupt nicht auf die Aufforderung seitens des GV reagierte.

Nun die Frage:
Ist es hier nicht eindeutig so, dass der Gläubiger (Inkasso) die Einstellung des Verfahrens zu vertreten hat und daher auch die Kosten der Maßnahme nicht vom Schuldner erstattet bekommt? Der Schuldner hat das Scheitern der Maßnahme ja nicht zu vertreten.

Und: Spielt es dabei eine Rolle, dass die Sofortige Beschwerde zurückgenommen wurde? Dem Schuldner blieb lt. Gericht ja gar keine Wahl, da die Maßnahme ja nun vom GV eingestellt worden war und daher der Schuldner nicht mehr beschwert.

Mein Rechtsverständnis sagt mir eigentlich eindeutig, dass der Schuldner die Kosten der vorangegangen Maßnahme nicht zu tragen hat. Aber gerade im ZV-Recht geht ja nicht alles sonderlich gerecht oder logisch zu.

Sollte der Schuldner sich im Recht befinden - bleibt dann wirklich jetzt nur die Vollstreckungsabwehrklage, obwohl die gesamte Geschichte, inkl. die Zahlung und Nicht-Beachten der Tilgungsbestimmung, während eines laufenden Erinnerungsverfahrens geschah und daher dem Vollstreckungsgericht und dem GV alle Umstände unmittelbar bekannt und zugänglich sind? Denn die beanstandeten Kosten sind doch im Rahmen der ZV zu prüfen und nicht durch eine Vollstreckungsabwehrklage zu beanstanden. Der Titel soll ja gar nicht angegriffen werden. Es geht ausschließlich um ZV-Kosten (Vorpfändungen ohne anschl. Pfüb und ohnehin bei falscher Bank, Bearbeitungsgebühr, und jetzt noch die GV-Kosten der eingestellten Maßnahme).

Der Schuldner hat den Gerichtsvollzieher schon kontaktiert. Der findet es völlig in Ordnung, dass der Schuldner für eine Maßnahme zahlt, die er letztendlich wegen fehlenden Unterlagen vom Gläubiger eingestellt hat. Seine Kosten seien ja schließlich entstanden. Allerdings meinte er auch, der Schuldner könne ja im Termin zur Vermögensauskunft Widerspruch einlegen. Will sagen...er ist nun wirklich nicht auf dem neuesten Stand und scheint überhaupt keine Ahnung zu haben. Insgesamt zeigte er sich ungehalten, als ihm klar wurde, dass das schon wieder die gleiche Sache ist und es offensichtlich auch schon wieder Ärger mit dem Schuldner gibt und äußerte, dass er nicht Anwalt des Schuldners wäre und keine Kosten zu überprüfen habe.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6417 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ich lese:

Zitat:
Dieser legt aus diversen Gründen Erinnerung ein, mit viel Hin und Her - vorläufiger Einstellung der ZV, Aufhebung Termin, Nachforderung des GV beim Gläubiger bezügl. bestimmter Unterlagen, dann 2. Termin zur Vermögensauskunft, auf den wieder Erinnerung - bzw. eine Ergänzung der vorherigen Erinnerung folgt.

Ich lese aber nichts darüber welche Kostenentscheidung das Gericht über das Erinnerungsverfahren getroffen hat.
Dann lese ich:
Zitat:
Daraufhin folgt Sofortige Beschwerde.
und
Zitat:
Gericht fragt dann nur noch beim Schuldner nach, ob die Sofortige Beschwerde damit als erledigt betrachtet werden kann, was Schuldner bejaht.

und es wurde keine Kostenentscheidung beantragt ( §91a ZPO ) ??
Oder wurden die Kosten dem Schuldner auferlegt ohne dass dagegen vorgegangen wurde ?

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zunächst zählen auch diese Kosten zu den Vollstreckungskosten. Außerdem war die ZV ja grundsätzlich berechtigt und wurde durch Teilzahlung auch teilerfüllt.

Ich krieg jetzt grade nicht die Kurve, wieso der Schuldner glaubt, die Kosten müsse der berechtigt vollstreckende Gläubiger tragen.

Das andere Thema - die Aufteilung der Zahlung:

Zitat (von Enia):
Schuldner vermerkt auf dem Einzahlungsbeleg die Tilgungsbestimmung (Titel und Zinsen)


Diese Tilgungsbestimmung ist zu beachten, wobei allerding die Beschränkung auf die nicht verjährten Zinsen nicht greift, denn Verjährung ist eine Einrede, die nur wirkt, wenn sie auch erhoben wird.
Aber eine Verrechnung mit Kosten - da bin ich ganz bei Dir ist nicht zulässig.

Berry

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#3
 Von 
Enia
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Spezi,
danke für Dein Feedback!

Zitat (von Spezi-2):

Ich lese aber nichts darüber welche Kostenentscheidung das Gericht über das Erinnerungsverfahren getroffen hat.

Es gibt keine Kostenentscheidung.
Zitat (von Spezi-2):

und es wurde keine Kostenentscheidung beantragt ( §91a ZPO ) ??
Oder wurden die Kosten dem Schuldner auferlegt ohne dass dagegen vorgegangen wurde ?

Tja, das Erinnerungsverfahren ist ja für den Schuldner eigentlich 'kostenlos'. Der Schuldner hatte ja keinen Anwalt und das Auftreten des Anwalts, der vom Inkasso "vorgeschoben" wurde, um keine Vollmacht darlegen zu müssen, wurde durch die Richterin nicht akzeptiert, da dieser sich auch nach Aufforderung nicht dazu äußerte, wen er eigentlich vertritt. Das Inkasso oder den angeblichen Gläubiger? Forderung wurde natürlich aufgekauft und Inkasso tritt aber weiterhin als Dienstleister auf und hat den Titel nicht umschreiben lassen. Dies wurde auch in der Erinnerung erwähnt, weshalb die Richterin seinerzeit sensibilisiert war und es nicht akzeptierte, dass sich nun ein Anwalt (der bekannte Hausanwalt des Inkasso) einschaltet, ohne eindeutig darzulegen, wer ihn beauftragt hat. Von daher ist Schuldner davon ausgegangen, dass die Kostenfrage (Antragskosten und GV-Kosten) nach Einstellen des Verfahrens eindeutig ist. Gerichtskosten sind nicht entstanden und Inkasso bleibt auf eigenen Kosten sitzen. Hätte der Schuldner jetzt hier eine Kostenentscheidung beantragen müssen?

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#4
 Von 
Enia
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, Barry!

Zitat (von Sir Berry):
Zunächst zählen auch diese Kosten zu den Vollstreckungskosten. Außerdem war die ZV ja grundsätzlich berechtigt und wurde durch Teilzahlung auch teilerfüllt.

Ich krieg jetzt grade nicht die Kurve, wieso der Schuldner glaubt, die Kosten müsse der berechtigt vollstreckende Gläubiger tragen.


Ich schrieb im Eingangsposting ja bereits, dass es ein unheimliches Hin und Her war. Der zeitliche Ablauf war so, dass die Erinnerung die Kosten angriff, die fehlende Vollmacht, aber auch grundsätzlich den Weg der Zwangsvollstreckung, weil diese eingeleitet worden war, weil der Schuldner nicht willig war eine Unmenge an Phantasiegebühren zu zahlen und ein ständiges Ping-Pong zwischen Inkasso und Ursprungsgläubiger stattfand. Schuldner hatte weder Vollmacht noch eine Abtretungserklärung vorliegen und bekam auch beides auf Aufforderung nicht, sondern nur die mündliche Aussage des Ursprungsgläubigers, dass Forderung schon lange an Inkasso verkauft. Die schriftlichen Bestätigungen diesbezüglich verfasste die Rechtsabteilung des Gläubigers (großes Versicherungsunternehmen) aber so, dass die Formulierung nie eindeutig war. Hier wurde dann nur von "Abgabe" der Forderung an das Inkasso zu einem bestimmten Datum geschrieben. Es herrschte eindeutig eine Verschleierungstaktik diesbezüglich.

Dieses wurde alles mit Dokumenten, etc. in der Erinnerung aufgeführt und dargelegt, dass die ZV ohnehin mutwillig erfolgt. Es wurden auch Forderungskonten ans Gericht übersandt, die darlegen, dass die früheren Forderungskonten wesentlich höher waren als das, was nun per ZV eingetrieben werden sollte und die ZV völlig überflüssig gewesen wäre, wenn Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt ein anständiges Forderungskonto und Vollmacht oder Abtretungserklärung übersandt bekommen hätte. Also, die Erinnerung war umfangreich und griff die ZV als solche an, aber auch die noch enthaltenen Kosten und die fehlende Vollmacht.

Daraufhin wies das Gericht den GV an, die Vollmacht nachzufordern. Dazu setzte der eine Frist. Er bekam dann eine 10 Jahre alte Generalvollmacht. Weil der GV ja wusste, dass ihm bereits die Richterin im Nacken sitzt, erkannte er diese nicht an und teilte dem Gericht mit, dass er nochmal eine aktuelle Vollmacht angefordert habe und wenn diese innerhalb der neuen Frist nicht einträfe, würde er die ZV einstellen. Dem Schuldner gegenüber sagte er telefonisch in etwa das gleiche. Nämlich, dass dieser keine Benachrichtigung über seine Zurückweisung des Antrags bekommen würde, sondern sicher sein könnte, dass er abgewiesen habe, wenn er in den kommenden 4 Wochen nichts mehr höre.

Nun gut, die 4 Wochen waren um und der Schuldner bekommt jetzt Post vom Gericht, ob er die Erinnerung nun zurückziehen möchte, da die Frist ja erneut abgelaufen sei und es daher keinen Grund mehr zur Erinnerung gibt. Der Schuldner entscheidet jetzt, dass dieses Verfahren zwar nun vorbei ist, er die Angelegenheit aber auch wirklich nun (Ende 2018) geklärt haben möchte und zahlt daher den gesamten Titel und Zinsen bei der Bank ein. Sowohl Gericht als auch Schuldner sind also überzeugt, dass der GV den Antrag wegen fehlender Vollmachtsdarlegung nun endgültig abgewiesen hatte. Ironischerweise kehrt der Schuldner von seiner Einzahlung zurück und trifft nun der OGV noch vor seiner Haustür an, der erneut eine Ladung in den Briefkasten verwerfen wollte. Es stellt sich heraus, dass der OGV die Frist noch mehrmals verlängert hatte, bis das Inkasso schließlich dann eine neue (mit Sicherheit fingierte) Vollmacht vorlegen konnte.
Der Schuldner hatte nur bezahlt, weil jetzt das Forderungskonto und der gesamte Vorgang gerichtsbekannt war und annahm, dass nun das Inkasso es nicht wagen würde der Tilgungsbestimmung nicht nachzukommen. Zudem enthielt das gerichtsbekannte Forderungskonto zwar immer noch nicht erstattungsfähige Kosten, aber war längst nicht mehr so phantasievoll wie die Forderungskonten zuvor.

Jetzt bleibt dem Schuldner nichts anderes übrig als seine Erinnerung zu ergänzen und dem Gericht eindeutig mitzuteilen, dass er die Erinnerung nicht zurückzieht, weil der OGV die Frist zur Vollmachtsvorlage nämlich noch zig Mal verlängert hat, ohne dies dem Gericht mitzuteilen. Da ja nun unter diesen falschen Voraussetzungen auch Zahlungen an den Gläubiger erfolgten, wird auch die Einzahlung und die Tilgungsbestimmung ans Gericht gesandt. Es war so, dass das Gericht sich mit den durch Erinnerung angegriffenen Kosten noch gar nicht großartig beschäftigt hatte, so lange die Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht im Raum stand. Ist auch verständlich. Nachdem das Gericht also vom Schuldner erfährt, dass der OGV schon wieder zum Termin zur VA geladen hat und die Erinnerung daher auch aufrecht erhalten und ergänzt wird, stellt es erstmal die ZV einstweilig ein, obwohl der OGV dem Gericht am gleichen Tag mitteilt, dass nun die Vollmacht vorliegt. Richterin sagt aber, "Pech, ich habe sie nicht in der Akte" und stellt ein.
Der Schuldner kann nur annehmen, dass der OGV dann durch das Gericht den Hinweis erhielt, nochmal ein Forderungskonto mit der nun erfolgten Einzahlung anzufordern, um zu sehen, wie hier verrechnet wurde. Zwischenzeitlich werden meine angegriffenen Kosten nicht wirklich überprüft, sondern Gericht schreibt nur, dass nicht offensichtlich sei, dass diese nicht notwendig waren und weist Erinnerung zurück. Daraufhin dann die Sofortige Beschwerde, die nochmals haarklein darlegt, dass es auch nicht offensichtlich sein muss, weil der Schuldner ja bereits in der Erinnerung ganz konkret dargelegt hat, warum diese Kosten nicht zu erstatten sind. (Mit Urteilen, Literatur und den Besonderheiten dieses Einzelfalles). Außerdem wird das Gericht auf diesen unglaublichen Vollmachts-wirr-Warr hingewiesen und beanstandet, dass bei diesen offensichtlichen Vollmachtsproblemen diese nun nicht mal per Handelsregisterauszug überprüft wurde. (Es ist offensichtlich, dass diese nun nach Monaten vorgelegte Vollmacht nicht von den Zeichnungsberechtigten der Versicherung unterschrieben ist). Das Gericht hat nun die Sofortige Beschwerde offensichtlich insofern gewürdigt, dass es dem OVG aufgibt, die Vollmacht zu überprüfen, denn jetzt schreibt der OGV dem Gericht, dass er davon ausgehen muss, dass eine aktuelle Vollmacht nicht zu beanstanden ist und er keine Veranlassung hätte an der Echtheit zu zweifeln - er jedoch das Verfahren nun eingestellt habe, weil der Gläubiger innerhalb der gesetzten Frist nicht das Forderungskonto mit der gebuchten Einzahlung übersandt habe.

Nun, 6 Monate später stellt Inkasso jetzt erneut Antrag auf VA. Und OGV springt wieder und fragt "wie hoch"? Seht Ihr - das ist alles unglaublich beschissen und damit auch kompliziert. Rechtlich ein regelrechter Misthaufen. Schuldner sieht nicht ein, warum er nun die Kosten dieses verhunzten vorherigen Verfahrens tragen sollte. Er hatte nie vor, Zahlungen innerhalb des Verfahrens zu leisten. Das wäre ja auch dumm, während noch die Erinnerung läuft, schätze ich. Nur die Fehlinformationen durch den OGV haben dazu geführt. Und nun stellt der sich natürlich auf den Standpunkt, dass er Tilgungsbestimmung nicht zu kontrollieren habe und seine Kosten damals ja entstanden und vom Schuldner zu begleichen wären. Die anderen damals angegriffenen Kosten habe er ebenfalls nicht zu kontrollieren. Wenn den Schuldner das nicht passt, könne er ja Widerspruch einlegen.

Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass es insgesamt nicht um viel geht. Aber Inkasso hat es jetzt geschafft, durch die ZVs nochmal ca. 250,- € an Kosten zu generieren. Es hatte auch nach dem letzten, eingestellten Verfahren keine Kontakt zum Schuldner aufgenommen, sondern nur ein paar Monate abgewartet bis sich der Sturm legt. Zwar ist es jetzt zufällig beim gleichen OVG gelandet. Der ist aber eine Blitzbirne. Sorry, aber das wird an allen Ecken und Enden sehr deutlich.

Ehrlich gesagt, kann ich verstehen, dass niemand Bock hat, so lange Sachverhalte zu lesen und nachzuvollziehen. Daher hatte ich es eingangs so oberflächlich wie möglich gehalten. Das produziert dann aber natürlich Nachfragen, weil es dann nicht wirklich verständlich ist.


Zitat (von Sir Berry):
Das andere Thema - die Aufteilung der Zahlung:

Zitat (von Enia):
Schuldner vermerkt auf dem Einzahlungsbeleg die Tilgungsbestimmung (Titel und Zinsen)


Diese Tilgungsbestimmung ist zu beachten, wobei allerding die Beschränkung auf die nicht verjährten Zinsen nicht greift, denn Verjährung ist eine Einrede, die nur wirkt, wenn sie auch erhoben wird.
Aber eine Verrechnung mit Kosten - da bin ich ganz bei Dir ist nicht zulässig.


Die Einrede wurde erhoben. Es wurde Einschreiben an den Gläubiger gesandt, die Einrede erhoben und genau mitgeteilt, wie zu verrechnen ist. Das wurde durch den Gläubiger - genau wie das Geld - ja dann ans Inkasso geleitet. Zunächst teilte das Inkasso dann mit, dass ja jetzt Zahlung erfolgt sei und daher alles neu auflebt und nix verjährt sei. Und man würde nach BGB zunächst auf die Kosten verrechnen. Nachdem sie dann eine entsprechende Antwort vom Schuldner bekamen, wurde Einrede akzeptiert und die verjährten Zinsen gestrichen. (war aber nicht viel - die Hauptforderung war mal um die 33,-€, der Titel dann schon bei 199,-€). Der Tilgungsbestimmung sind sie aber nicht nachgekommen und ich denke, dass sie einfach wissen, dass es großer Aufwand und mit Kosten verbunden ist, nun Anwalt mit Vollstreckungsabwehrklage zu betrauen. Daher würde der Schuldner das lieber durch Erinnerung hinbekommen. Denn wenn jetzt OVG bzw. Gericht zum Schluss kämen, dass die Kosten des letzten Verfahrens nicht von ihm zu erstatten sind und noch 1-2 Posten der anderen Kosten streichen, dann wäre ja alles gut (bis auf die Tatsache, dass schon wieder GV-Kosten generiert wurden). Es kann doch nicht sein, dass so agiert wird, und OVG und Vollstreckungsgericht lehnen sich zurück, obwohl sie den ganz Mist erheblich mit verbockt haben. Hier helfen die Gerichte doch völlig unnötig immer mehr Kosten zu generieren, wenn sie zulassen, dass die Inkassos sich unter ihren Augen so verhalten können und es sie alles nicht interessiert.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6417 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Es gibt keine Kostenentscheidung.

Da es ja "nur" eine einstweilige Einstellung gab, könnte das damit zusammen hängen, dass die entgültige Entscheidung noch fehlt. Was wurde denn mit der "Erinnerung" beantragt , wirklich nur eine einstweilge Einstellung ? Oder die Zwangsvollsteckung als unzulässig einzustellen ?
Zitat:
Aufhebung Termin, Nachforderung des GV beim Gläubiger bezügl. bestimmter Unterlagen, dann 2. Termin zur Vermögensauskunft, auf den wieder Erinnerung - bzw. eine Ergänzung der vorherigen Erinnerung folgt. Weil alles ewig dauert und der Schuldner zwischenzeitlich aufgrund fehlender Mitteilungen nicht weiß, dass der Antrag noch gar nicht endgültig abgewiesen worden war, überweist dieser nun die gesamte Titelsumme + nicht verjährter Zinsen an den Gläubiger.
Das klingt nun alles nicht so positiv, denn wenn schließlich gezahlt wurde war die Zahlung wohl auch fällig.
Soweit erstmal zu diesem Teil.

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#6
 Von 
Enia
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Es gibt keine Kostenentscheidung.

Da es ja "nur" eine einstweilige Einstellung gab, könnte das damit zusammen hängen, dass die entgültige Entscheidung noch fehlt. Was wurde denn mit der "Erinnerung" beantragt , wirklich nur eine einstweilge Einstellung ? Oder die Zwangsvollsteckung als unzulässig einzustellen ?

Es gab nicht nur eine einstweilige Einstellung und es fehlt auch keine endgültige Entscheidung. Die Erinnerung wurde nach der einstweiligen Einstellung dann irgendwann zurückgewiesen und der Schuldner erhob dann Sofortige Beschwerde. Ca. 2 Wochen später stellte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung ein, weil Gläubiger kein aktuelles Forderungskonto fristgemäß einreichte.


Zitat (von Spezi-2):

Zitat:
Aufhebung Termin, Nachforderung des GV beim Gläubiger bezügl. bestimmter Unterlagen, dann 2. Termin zur Vermögensauskunft, auf den wieder Erinnerung - bzw. eine Ergänzung der vorherigen Erinnerung folgt. Weil alles ewig dauert und der Schuldner zwischenzeitlich aufgrund fehlender Mitteilungen nicht weiß, dass der Antrag noch gar nicht endgültig abgewiesen worden war, überweist dieser nun die gesamte Titelsumme + nicht verjährter Zinsen an den Gläubiger.
Das klingt nun alles nicht so positiv, denn wenn schließlich gezahlt wurde war die Zahlung wohl auch fällig.

:???:
Das macht jetzt für mich keinen Sinn. Was soll in dem Zusammenhang unter "fällig" verstanden werden? Es wurde im Erinnerungsverfahren ja nicht die lächerliche Hauptforderung angegriffen, sondern alles andere, was ich ja nun mal ausführlich dargelegt habe - unter anderem die aus Sicht des Schuldners nicht zu erstattenden Kosten. Dass der Titel nicht angegriffen wurde, ist doch wohl klar. Dass dann zweckgebunden überwiesen wird, nachdem der Antrag auf VA angeblich bereits abgewiesen worden war, ist ja nur folgerichtig, um weitere ZV-Maßnahmen zu vermeiden. Das Problem ist ja, dass das Inkasso sich nicht an die Tilgungsbestimmung gehalten hat - nicht, dass der Schuldner nach vermeintlichen Abschluss des Verfahrens eine Zahlung leistet.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6417 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
überweist dieser nun die gesamte Titelsumme + nicht verjährter Zinsen an den Gläubiger.


und die Herausgabe des/der Titel wurde nicht verlangt ?

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#8
 Von 
Enia
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
überweist dieser nun die gesamte Titelsumme + nicht verjährter Zinsen an den Gläubiger.


und die Herausgabe des/der Titel wurde nicht verlangt ?


Oh ja, doch. Da konnte das Inkasso, dem ja alles von Ursprungsgläubiger weitergeleitet wurde, nur müde drüber lächeln.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6417 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Oh ja, doch. Da konnte das Inkasso, dem ja alles von Ursprungsgläubiger weitergeleitet wurde, nur müde drüber lächeln.

und dies soll was heißen ?

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Enia
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Oh ja, doch. Da konnte das Inkasso, dem ja alles von Ursprungsgläubiger weitergeleitet wurde, nur müde drüber lächeln.

und dies soll was heißen ?


Wozu ist da jetzt der Wortlaut wichtig? So etwas hält doch einfach nur auf. Forderung wäre nicht vollständig beglichen, daher Titelausgabe nicht möglich. Sie hatten ja schließlich entgegen der Tilgungsbestimmung auf Kosten verrechnet. Und selbst wenn nicht, war die Forderung ja nun mal höher als das Gezahlte. Je nach Verrechnung bleiben entweder Kosten oder Hauptforderung/Zinsen übrig. Es war ja völlig klar, dass der Titel nicht herausgegeben wird. Das war ja alles noch während des ersten Verfahrens. Da geben die doch den Titel nicht raus.

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#11
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Auch wenn das bereits etwas älter ist, wieso hast Du dann den "aufgegeben"?

Da hätte ich bereits eine Herausgabeklage angestrengt.
Du hattest doch alles beisammen.

Wenn noch nicht geschehen, würde ich das jetzt dringenst durchziehen.
Vor allen Dingen, weil das das IKB schnell richtig Geld kostet.

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Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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