Widerspruch gegen Mahnbescheid blieb bisher unbeantwortet

6. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
ToWa
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 48x hilfreich)
Widerspruch gegen Mahnbescheid blieb bisher unbeantwortet

Folgender Sachverhalt:

Anfang Mai 22 wurde meinem Sohn (19) ein Mahnbescheid zugeschickt. Für welchen wir fristgerecht Widerspruch eingereicht haben. Der Widerspruch wurde mit Sendungsnummer verschickt und ging rechtzeitig beim zuständigen Gericht ein. Beigelegt haben wir Nachweise die gegen einen Forderungsanspruch sprechen.

Seitdem ist Stille. Wir haben keine Antwort erhalten. Gibt es hier Fristen die nach einem Widerspruch vom Kläger bzw. vom Gericht einzuhalten sind? Oder können wir den Mahnbescheid als erledigt ansehen? Vielleicht mal nachhaken?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2405 Beiträge, 714x hilfreich)

Der WI wird dem Gläubiger mitgeteilt. Dieser kann dann entscheiden ob und wann er Klage einreicht. Eine Frist besteht nicht.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von ToWa):
Für welchen wir fristgerecht Widerspr

Dieses "wir" sieht wie konkret aus?



Zitat (von ToWa):
Gibt es hier Fristen die nach einem Widerspruch vom Kläger bzw. vom Gericht einzuhalten sind?

Nein.
Relevant wird es erst wenn man die Einrede der Verjährung erheben könnte.



Zitat (von ToWa):
Oder können wir den Mahnbescheid als erledigt ansehen?

Der Mahnbescheid ist erledigt, das Verfahren ist nun in der nächsten Stufe.



Zitat (von ToWa):
Vielleicht mal nachhaken?

Naja, man kann immer schlafende Hunde wecken ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7134 Beiträge, 1492x hilfreich)

Solange nach dem Widerspruch nichts kommt ist doch alles gut

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

Zitat (von ToWa):
Vielleicht mal nachhaken?
Zitat (von Harry van Sell):
Naja, man kann immer schlafende Hunde wecken ...
Ich würde in dem Fall gleich aufs Ganze gehen und als Mahnantragsgegner direkt die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen.
(Widerspruch würde ich ja nur eingelegt haben wenn der Anspruch - mindestens aus meiner Sicht - unbegründet ist)

Nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO können beide Seiten die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen.

Hat man als Antragsgegner etwa bereits Kosten gehabt (mindestens Postgebühren zur Versendung des Widerspruchs, evtl. sogar RA-Gebühren für das Einlegen des Widerspruchs) dann ist gar die einzige Möglichkeit, seine Kosten vom MA-Steller/Kläger zurück zu erhalten, dass man selbst das Klageverfahren beantragt.
Muss man zwar zunächst noch weiter in Vorleistung gehen weil man die Gerichtskosten vorlegen muss, aber nun gut. Bekommt man ja am Ende alles zurück.

Zitat (von cirius32832):
Solange nach dem Widerspruch nichts kommt ist doch alles gut
Kann zwar sein dass der Antragsteller mit dem MB nur die Verjährung hemmen wollte.
Kann aber auch sein, dass es ein Mahnbescheid ist nach der Devise "Versuche-ichs-mal-vielleicht-ist-der-Andere-so-blöd-und-zahlt"

Worum es vorliegend inhaltlich beim Mahnbescheid geht und welche Aussichten das Klageverfahren hätte wurde ja vom Fragesteller nicht zur Debatte gestellt.

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#5
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dieses "wir" sieht wie konkret aus?


Vermutlich so, dass Mama bzw. Papa beim Widerspruch geholfen hat.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Ich würde in dem Fall gleich aufs Ganze gehen und als Mahnantragsgegner direkt die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen.

Ich auch, aber ich gehe mal davon aus, das der Fragesteller weder mit Dir noch mit mir vergleichbar ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 259x hilfreich)

@ToWa
Tut sich denn was inzwischen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

---

-- Editiert von User am 6. Dezember 2022 01:45

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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