Angenommen ein Schuldner tritt eine Versicherung an eine ihm nahestehende (private) Person ab und verkauft sie.
Der Schuldner gibt zu Protokoll der Gerichtsvollzieherin, er habe die Namen vergessen. Die Verträge/Versicherungen sind mit den Vertragsnummern dem Gläubiger bekannt.
Wie müsste man weiter verfolgen, um entweder:
- an die Daten des unbekannten Drittschuldners zu bekommen?
oder
- gegen den Schuldner/Drittschuldner eine Anfechtunsklage nach § 3 AnfG
zu stellen?
Gibt es da einen oder mehrere Wege?
mfg Ludig11
Wie an die Daten eines Begünstigten einer Abtretung gelangen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Das ist etwas Kompliziert, zum einen bei einer Überschreibung etc. der Versicherung müssten die Daten beider Personen Vorliegen, nicht nur die Versicherungsnummer.
Solch ein Antrag muss in der Regel auch von seitens der Versicherung geprüft werden, ob der neue Vertragspartner überhaupt angenommen wird.
Da die Person nahestehen ist, müsste der Name ja auch bekannt sein.
Desweiteren erhält der versicherte auch eine schriftliche Bestätigung der überschriebenen Auflösung etc. der Versicherung, mit dieser könnte man die Forderung gegenüber dem GV belegen. Bzw. belegen das die schulden von einer dritten Person verursacht wurden.
Insgesamt kommt mir an diesem Fall einige komisch vor, allerdings sollte sich die ursprüngliche Person der Versichrung bemühen hier einen Aussagekräftigen Bescheid der Versicherung zu erhalten, um festzustellen wer nun aktuell die Versicherung trägt.
Sollte der vertag tatsächlich überschreiben sein, müsste die Versicherung die Daten haben und du bist aus dem schneider, solange die schulden nicht vor der Überschreibung entstanden sind.
-- Editiert von Darween-1991 am 19.06.2018 20:51
ZitatAngenommen ein Schuldner tritt eine Versicherung an eine ihm nahestehende (private) Person ab und verkauft sie. :
Der Schuldner gibt zu Protokoll der Gerichtsvollzieherin, er habe die Namen vergessen.
Das hilft ihm bei einer eV nichts, denn dann muss er halt bei der Versicherung nachfragen, an wen er die Ansprüche seinerzeit abgetreten hat.
Davon abgesehen würde diese Aussage wohl kein Richter glauben, und dann würde die vollständige Abgabe der eV mit Erzwingungshaft durchgesetzt werden.
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Zitat:ZitatAngenommen ein Schuldner tritt eine Versicherung an eine ihm nahestehende (private) Person ab und verkauft sie. :
Der Schuldner gibt zu Protokoll der Gerichtsvollzieherin, er habe die Namen vergessen.
Das hilft ihm bei einer eV nichts, denn dann muss er halt bei der Versicherung nachfragen, an wen er die Ansprüche seinerzeit abgetreten hat.
Davon abgesehen würde diese Aussage wohl kein Richter glauben, und dann würde die vollständige Abgabe der eV mit Erzwingungshaft durchgesetzt werden.
Danke für deine Antwort,
Ginge das mit dem PfÜB an die Versicherung herantreten? Und die Auskünfe gerichtlicher per Gerichtsvollzieher einholen?
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