Angenommen, jemand hat vor 15 Jahren einen vollstreckbaren Titel gegen jemanden über (umgerechnet aus DM) 1000€ erwirkt, der aber kein Geld hatte. Er hat es dabei versäumt, die Zinsen aus der Forderung regelmäßig zumindest zu vollstrecken zu versuchen, so dass diese größtenteils regulär nach 3 Jahren verjährt sind. Die aktuelle Forderung mit Zinsen beträgt 3000€.
Kann der Gläubiger sofort eine Vollstreckung auf die Zinsen einleiten und dadurch die Verjährung im Sinne von §212 Abs.1.2 BGB
neu beginnen lassen, so dass der nichts erwartende Schuldner keine Einrede der Verjährung erheben kann?
Wenn der Gläubiger den Schuldner nach den 15 Jahren mahnt und der schreibt zurück, die Zinsen seien verjährt (also Einrede der Verjährung), kann er danach immer noch vollstrecken und die Verjährung trotz erfolgter Einrede zurück setzen?
Die Möglichkeit der Verwirkung sei an dieser Stelle außer Acht gelassen.
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Zinsverjährung durch Vollstreckung zerstören?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nach einigen Recherchen glaube ich, die Frage selbst beantworten zu können:
Nein, eine eingetretene Verjährung (durch Fristablauf, egal, ob Einrede schon geäußert), kann nicht im Sinne von §212 BGB
zurück gesetzt werden. Egal, ob ein Titel besteht oder nicht. Allenfalls durch ein separates, schriftlichens Schuldanerkenntnis (=eigene, neue Forderungsgrundlage) könnte so eine Forderung wiederbelebt werden. §212 BGB
gilt nur für die noch laufende Verjährungsfrist.
Wenn man aber pfändet und der Schuldner sich nicht wehrt (Vollstreckungsgegenklage), oder wenn er von sich aus zahlt, kann man das Geld behalten und er kann es nicht zurück fordern.
-- Editiert xpuff666 am 04.04.2012 10:40
Hallo,
da hast du was falsch verstanden!
In der Regel werden die Zinsen ebenfalls Tituliert. Sprich auch diese sind 30 Jahre lang vollstreckbar! Die Einrede ist also Unsinn! Der Zinssatz wird Tituliert nicht der Betrag!
Ansonsten kommt es auf die Verrechnung der Zahlungen an, ist diese Korrekt, sehe ich keine Möglichkeit der Einrede!
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Titulierte Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 2 BGB
innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Ausnahme: VF 30 Jahre gem. § 497 Abs. 3 S. 4 BGB
für die titulierten Verzugszinsen von Verbraucherdarlehensverträgen.
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