Zwangsräumung durchführen?

8. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
lilienthal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsräumung durchführen?

Hallo!

Ich hätte gerne euren Rat, ob ich die Zwangsräumung durchführen soll oder nicht.
In meinem Fall wohnt eine Familie mit zwei Jugendlichen im Haus, beide Elternteile arbeitslos. Das Gutachten wurde schon vor zwei Jahren geschrieben, letzten Monat war dann die Versteigerung.
Am 1.8 haben wir einen Kündigungsbrief geschrieben, dass sie bis Ende September ausziehen sollen, da wir das Haus selber beziehen wollen.
Bekannte raten mir so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt zu holen. Gestern dann haben wir die Familie besucht, sie machen einen sehr symphatischen Eindruck und haben mir glaubhaft versichert, dass sie versuchen werden, in den nächsten zwei Monaten eine angemessene Wohnung zu finden.
Nun meine Frage. Soll ich ihrem (mündlichen) Versprechen glauben und hoffen, dass sie bis Oktober raus sind oder die Zwangsräumung beantragen?

Danke für eure Antworten im Vorraus!

Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ich würde keinen Worten hier glauben schenken!

Lass Dir das schriftlich geben, bzw. beantrage die Zwangsräumung für Anfang November, bzw. einen Räumungstitel der dann ggf. Anfangs November vollstreckt wird
Informiere sie darüber, dass sie bis dahin Zeit haben sich eine neue Wohnung zu suchen.

Der Wortlaut:

quote:
sie machen einen sehr symphatischen Eindruck und haben mir glaubhaft versichert, dass sie versuchen werden, in den nächsten zwei Monaten eine angemessene Wohnung zu finden.


bedeutet nix anderes als: Anstrengen werden wir uns nicht und unsere Ansprüche sind eh etwas höher, wir nehmen doch nicht jede beliebige Bruchbude.

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Wenn die Kündigung vom 01.08.2011 dem Erfordernis des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG entspricht(am dritten Werktag des auf die Zuschlagserteilung folgenden Monats zum Ende des übernächsten Monats), dann ist dies ohnehin der 31. Oktober. Ist die Kündigung nach dem Sonderrecht zu spät erfolgt, dann haben Sie großes Glück, wenn die Mieter im Oktober ausziehen, weil Sie dann § 57a ZVG verwirkt haben.

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