Zwangsversteigerung - Ablauf nach Ersteigerung allgemein

17. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Matthias76_OF
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsversteigerung - Ablauf nach Ersteigerung allgemein

Hallo zusammen,

ich habe schon einiges darüber gelesen (auch ältere Beiträge/Fragen mit Antworten in Foren), allerdings hat sich ja doch auch zuletzt etwas geändert rechtlich mit dem „Berliner Modell".
Daher hier einfach mal Fragen zum Ablauf nach einer Ersteigerung allgemein.
Ich gehe bei meinen Fragen einfach mal von einem Einfamilienhaus im Wert von etwa 500T€ aus, welches vom (noch) Eigentümer mit Familie bewohnt wird (ohne Vermietung).

Am einfachsten ist es natürlich, wenn der alte Eigentümer mitspielt und die Immobilie freiwillig räumt. Was macht man jedoch, wenn keine Einigung auf ein solches Vorgehen möglich ist?
Welche Schritte sind einzuleiten und mit welchen Kosten sowie welchem Zeitraum bis zur wirklichen Räumung wäre etwa zu rechnen?
Mir ist klar, dass es nicht so eindeutig gesagt werden kann, aber so eine Range „von x Monaten bis y Monaten" wäre schon gut zu wissen.

Was hat mit den Gegenständen (beispielsweise Küche oder andere Möbel/Geräte) zu geschehen, die vom alten Eigentümer evtl (Berliner Modell) bei Räumung in der Immobilie bleiben?
Darf der neue Eigentümer diese Dinge einfach verkaufen (bestimmte Verfahren einzuhalten?) um Platz zu schaffen oder diese bei Gefallen evtl auch einfach behalten und nutzen?

Notfall oder generelle Fragen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Matthias76_OF):
Darf der neue Eigentümer diese Dinge einfach verkaufen (bestimmte Verfahren einzuhalten?) um Platz zu schaffen oder diese bei Gefallen evtl auch einfach behalten und nutzen?


Nein, die Dinge müssen über einen gewissen Zeitraum gelagert werden und dem Schuldner muss die Möglichkeit gegeben werden die Dinge abzuholen. Sie haben durch den Kauf des Hauses keinerlei Eigentum an den sich darin befindlichem Eigentum des Vorbesitzers erworben.

Aus Erfahrung rate ich (beim Kauf eines Eigenheims) dazu, die Räumung nicht nach Berliner Modell durchzuziehen, sondern "old fashioned" klar ist das teuer/rer, aber so ist das Zeug weg. Wir haben das so gemacht, dass die Spedition seinerzeit die Plörren statt zu einem Lager in die neue Wohnung des Voreigentümers transportierten. Klar haben wir den Spediteur bezahlt, doch das Haus war leer und wir konnten rein, und ehrlich gesagt war unser Gewissen dann auch etwas ruhiger ;)

-- Editiert von AltesHaus am 17.03.2019 20:04

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Wann war die Zwangsversteigerung (der Zuschlag).

Hat sich der jetzt dort wohnende in irgend einer Form zum Auszug geäußert? Hat der neue Eigentümer mit ihm dazu kommuniziert?

Berry

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#3
 Von 
Matthias76_OF
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Wann war die Zwangsversteigerung (der Zuschlag).

Hat sich der jetzt dort wohnende in irgend einer Form zum Auszug geäußert? Hat der neue Eigentümer mit ihm dazu kommuniziert?

Berry


Es ist erstmal ein hypothetischer Fall. Diesen Versteigerungstermin gab es noch nicht und es wurde daher auch (noch) nichts ersteigert.
Aber wenn man sowas in Erwägung zieht ist es ja sinnvoll sich vorher zu informieren, wie der Ablauf sein würde und mit welchen Kosten und zeitlichen Rahmen man etwa rechnen muss?
Wenn der noch dort wohnende freiwillig auszieht ist es natürlich das beste und angenehmste. Aber ich möchte halt auch wissen, mit was man rechnen muss wenn das nicht so ist.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39752x hilfreich)

Zitat (von Matthias76_OF):
Aber ich möchte halt auch wissen, mit was man rechnen muss wenn das nicht so ist.

Mit juristischen Auseinandersetzungen die 6-24 Monate (oder noch länger) dauern können.
Schlimmstenfalls mit einem total zerstörten Haus weil der Bewohner es abgefackelt oder gesprengt hat.
Und den damit korrespondierenden Kosten.

Auf gut deutsch: man sollte sich die Kosten der Rechtsverfolgung und Räumung (bis zu 20000 EUR) sowie den Totalverlust des Objektes leisten können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Matthias76_OF
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Matthias76_OF):
Darf der neue Eigentümer diese Dinge einfach verkaufen (bestimmte Verfahren einzuhalten?) um Platz zu schaffen oder diese bei Gefallen evtl auch einfach behalten und nutzen?


Nein, die Dinge müssen über einen gewissen Zeitraum gelagert werden und dem Schuldner muss die Möglichkeit gegeben werden die Dinge abzuholen. Sie haben durch den Kauf des Hauses keinerlei Eigentum an den sich darin befindlichem Eigentum des Vorbesitzers erworben.

Aus Erfahrung rate ich (beim Kauf eines Eigenheims) dazu, die Räumung nicht nach Berliner Modell durchzuziehen, sondern "old fashioned" klar ist das teuer/rer, aber so ist das Zeug weg. Wir haben das so gemacht, dass die Spedition seinerzeit die Plörren statt zu einem Lager in die neue Wohnung des Voreigentümers transportierten. Klar haben wir den Spediteur bezahlt, doch das Haus war leer und wir konnten rein, und ehrlich gesagt war unser Gewissen dann auch etwas ruhiger ;)

-- Editiert von AltesHaus am 17.03.2019 20:04


Klar, das ist natürlich auch eine Möglichkeit. Allerdings ist es wohl nicht unbedingt immer möglich einfach alles zu der neuen Wohnung des Voreigentümers transportieren zu lassen.
Nehmen wir mal an, es geht um ein Haus mit >200qm Wohnfläche und nochmal 100qm Nutzfläche und der Vorbesitzer hat danach nur noch eine 60qm Wohnung oder zieht evtl bei Freunden/Verwandten ein erstmal. Es dürfte schwer werden, alles dort unterzubringen und selbst wenn er Platz hätte könnte er ja sagen „das will ich aber nicht hier haben jetzt, später irgendwann".

Das Berliner Modell finde ich da vom Grundsatz nicht schlecht. Soweit ich das jetzt gelesen habe, müssen die Sachen danach wohl einen Monat aufbewahrt werden? Wenn es dann nicht abgeholt wird kann es veräußert werden. Das hat in Form einer bestimmten Auktion zu geschehen? Oder wie wäre dann der Ablauf?
Hast Du Erfahrungen gemacht mit dem Berliner Modell? Gab es Probleme und wenn ja welche?

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#6
 Von 
Matthias76_OF
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Matthias76_OF):
Aber ich möchte halt auch wissen, mit was man rechnen muss wenn das nicht so ist.

Mit juristischen Auseinandersetzungen die 6-24 Monate (oder noch länger) dauern können.
Schlimmstenfalls mit einem total zerstörten Haus weil der Bewohner es abgefackelt oder gesprengt hat.
Und den damit korrespondierenden Kosten.

Auf gut deutsch: man sollte sich die Kosten der Rechtsverfolgung und Räumung (bis zu 20000 EUR) sowie den Totalverlust des Objektes leisten können.


Mit Ersteigerung hat man ja eigentlich einen vollstreckbaren Titel.
Ich habe gefunden
„Bewohnt also der ehemalige Eigentümer selbst die Immobilie und ist nicht bereit, diese zu Räumen und an den Ersteher herauszugeben, kann dieser die Räumungsvollstreckung einleiten. Er muss nicht zuvor einen Prozess führen und den ehemaligen Eigentümer auf Räumung und Herausgabe verklagen, sondern kann direkt auf Grund des Zuschlagsbeschlusses den Gerichtsvollzieher mit der Räumung und Herausgabe der Immobilie beauftragen"
Aus welchen Gründen kann es da nich eine so lange juristische Auseinandersetzung geben?
Wenn es sich so lange hinzieht kann man vom Bewohner rechtlich eine Nutzungsgebühr/Miete entsprechend Gutachten (Wertermittlung nach Ertragswert) verlangen? Klar, ob man was bekommt ist natürlich was anderes... nur ob er dann theoretisch zahlungspflichtig wäre?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Matthias76_OF):
Aus welchen Gründen kann es da eine so lange juristische Auseinandersetzung geben?

Welche Gründe im Einzelfall greifen können oder würden, kann man doch nicht pauschal und ohne jegliche Kenntnisse vorausahnend posten, außer die Glaskugel würde dazu was ausspucken.

Helfen im Sinne von Dich rechtssicher weiterbringen würde Dir eine solche Antwort daher nicht.

Vergleichbar gilt das auch für die zweite Frage. Ja, Du kannst eine angemessene Nutzungsgebühr fordern. Nur wenn sie nicht gezahlt wird und Du nach erfolgreicher Klage auch nicht erfolgreich vollstrecken kannst, hast Du ein sehr teures Stück Tapete.

Fazit: Der Erwerb einer Hütte im Wege der ZV bei einem widerspenstigen dort noch wohnenden Ex-Eigentümer bietet alles andere als Planungssicherheit.

Berry

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