Zwangsversteigerung - Bezahlung des Eigentümers für eine Besichtigung vor Bieterstunde?

8. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
phleee
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsversteigerung - Bezahlung des Eigentümers für eine Besichtigung vor Bieterstunde?

Liebes Forum,

ich hoffe, ihr könnt mir helfen, das wäre toll.

Angenommen, Person X liebäugelt damit, eine Immobilie, die am zuständigen Amtsgericht im Rahmen einer Zwangsversteigerung zum Verkauf steht, zu erwerben. Ein mittlerweile drei Jahre altes Verkehrswertgutachten liegt vor. Auf Grund des Umstands, dass das Dach des Gebäudes von außen Mängel aufweist und das Gutachten schon so alt ist, ist er ntürlich an einer Besichtigung von Innen interessiert. In einem Telefonat mit der Maklerfirma, die das Gebäude inserierte, erfuhr X, dass der aktuelle Eigentümer nicht auf Anrufe reagiert und Vereinbarungen durch die Maklerfirma hinsichtlich Besichtungsterminen nicht zulässst.

Die Idee vom Interessenten X lautet nun folgendermaßen: er möchte Kontakt zum Schuldner (Noch-Eigentümer des Hauses) aufnehmen und neben 200€ für eine zeitnahe Besichtigung 10% des Kaufpreises anbieten, sofern er im Bieter-Verfahren erfolgreich ist. Dieser Idee liegt kein Apell an den Besitzer zugrunde, sondern eine einfache Rechnung: eine Maklerprovivsion für ein anderes Objekt würde um ein vielfaches höher ausfallen als 10% des Kaufpreises in einem freihändigen Verkauf und er gibt dem Schuldner allemal lieber das Geld als einem Makler.

Lange Hinleitung zu einer zentralen Frage: besteht die Möglichkeit im Falle einer erfolgreichen Ersteigerung durch den Interessenten X, dass das Verfahren rückabgewickelt oder angefochten wird, weil er durch den Einsatz finanzieller Mittel (quasi eine Gefälligkeit oder "Bestechung") sich mehr Informationen als alle anderen Mitinteressenten verschafft hat? Ist der Kauf "wasserdicht", obwohl X sich "Insiderinformationen" erkauft hat? Macht sich der Interessent mit einer Zahlung von 10% der Kaufpreises an den (dann ehemaligen) Besitzer einer "Bestechung" schuldig oder gibt es rechtlich keine Einwände gegen ein solches Verfahren?

Da ich juristisch ein absoluter Laie bin, würde ich mich freuen, wenn ihr einen Tipp für mich habt.

Besten Dank und viele Grüße an denjenigen, der/die sich mit meiner Frage beschäftigt!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 733x hilfreich)

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann will Person X 200 Euro sofort für die Möglichkeit der Besichtigung zahlen und dann noch einmal 10 %, wenn es zum Kauf kommt?

Es gibt kein Gesetz, dass X verbietet sein Geld zum Fenster raus zu werfen.

Der Noch-Eigentümer hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung. Somit würde das Geld rein für die Besichtigung eines Hauses bezahlt, eine "Bestechung" ist gar nicht möglich.
Aus meiner Sicht darf X das ohne zu erwartende Probleme machen. Einzig die Frage, wie das Finanzamt diese Zahlung (insbesondere beim Noch-Eigentümer) bewerten würde ist noch offen. Da bin ich mir selber noch nichts so ganz im Klaren.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
phleee
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Garfield! Hab 1000 Dank für deine schnelle Antwort! :)

Ja. Die steuerrechtliche Frage habe ich mir ausch schon gestellt. Hat dazu jemand eine Idee? Muss das beim Finanzamt angezeigt werden? Eine wirkliche Dienstleistung ist es ja nicht. Quasi eher eine "Gefälligkeit".

Müsste meine Fragedazu noch in einem anderen Bereich im Forum gestellt werden?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

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