Zwangsversteigerung und Innenbesichtigung

7. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32816 Beiträge, 17247x hilfreich)
Zwangsversteigerung und Innenbesichtigung

Die Wohnung von Mieter M wird demnächst zwangsversteigert. Nun ist es ja so, daß ein Eigentümer potentielle Interessenten nicht in die Wohnung lassen muß. Muß M, der ja nicht der Eigentümer ist, nun eigentlich Besichtigungen der Wohnung dulden?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Muß M, der ja nicht der Eigentümer ist, nun eigentlich Besichtigungen der Wohnung dulden?

Der Mieter ist durchaus verpflichtet in angemessenem Rahmen mit zu wirken.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Aber doch nicht im Zwangsversteigerungsverfahren?

Die Verpflichtung des Mieters mitzuwirken kann sich doch allenfalls aus dem Mietvertrag gegenüber dem Vermieter ergeben. Sprich wenn der Vermieter verkaufen will, dann kann man eine Verpflichtung im zumutbaren Umfang von Besichtigungsterminen annehmen. Oder wenn der Eigentümer = Vermieter im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens mitwirken will und daher praktisch seinen Mieter auffordert, z.B. den Gutachter reinzulassen.

-- Editiert von Eidechse am 07.03.2017 17:12

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32816 Beiträge, 17247x hilfreich)

Ich bin jetzt auf diesen Link gestoßen, in dem steht, daß der Mieter niemanden einlassen muß: http://www.amtsgericht-albstadt.de/pb/Lde/1183492 Das liest sich sogar. als gäbe es da keine Ausnahmen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Gericht schildert in dem link ja letzten Endes die "Verpflichtungen" im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Aus dem Zwangsversteigerungsverfahren selbst gibt es ja auch wie gesagt keine Verpflichtung, jemanden in die Wohnung zu lassen und zwar weder für Eigentümer noch für Mieter.

Dieser Beitrag zur Zwangsversteigerung ist aber keine allumfassende Abhandlung. Aus dem Mietvertrag können sehr wohl entsprechende Pflichten gegenüber dem Vermieter folgen. Wenn es nicht um eine Zwangsversteigerung sondern um eine freihändige Veräußerung der entsprechenden Immobilie geht, dann sind derlei Betretungs- und Besichtigungsrecht des Vermieter, auch z.B. im Beisein eines Immobilienmaklers auch anerkannt. Ich wüsste nicht warum der Vermieter von seinem Mieter im Fall der Zwangsversteigerung nicht verlangen können soll, dass z.B. die Wohnung durch den Gutachter betreten werden darf. Auch wenn es sich bei einem Zwangsversteigerungsverfahren um ein staatliches Verfahren handelt, hat der Vermieter noch ein schützenswertes Interesse daran, dass in diesem Verfahren der bestmögliche Erlös erzielt wird. Und das ist nunmal wahrscheinlicher, wenn ein Gutachten erstellt wird, das auch auf einer Innenbesichtigung beruht.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32816 Beiträge, 17247x hilfreich)

Und das ist nunmal wahrscheinlicher, wenn ein Gutachten erstellt wird, das auch auf einer Innenbesichtigung beruht Das mag ja sein, aber dieses Gutachten existiert schon - es geht um die Besichtigung durch Kaufinteressenten, wie ich oben schon erwähnte.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Bei berechtigtem Interesse des Vermieters hat man diesem das Recht zur Besichtigung einzuräumen.
Kaufinteressenten muss man im Rahmen der Pflichten als Mieter also die Besichtigung gestatten, dies kann sogar gerichtlich durchgesetzt werden.

Ob die Kaufinteressenten aus dem Verfahren resultieren oder vom Makler oder ... dürfte unerheblich sein.



Kaufinteressenten wären nicht zu verwechseln mit Versteigerungsinteressenten.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32816 Beiträge, 17247x hilfreich)

Kaufinteressenten wären nicht zu verwechseln mit Versteigerungsinteressenten. Und muß man nun den Versteigerungsinteressenten hineinlassen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und muß man nun den Versteigerungsinteressenten hineinlassen?

Da würde ich sagen nein



Eventuell könnte man mit dem "berechtigtem Interesse des Vermieters" gegenteilig argumentieren, wenn es kein Gutachten über das Innere des Hauses gäbe (aber das gibt es hier ja?). Ist aber meines erachtens aber nur sehr schwaches Argument, entsprechende Urteile konnte ich diesbezüglich jetzt auch nicht finden.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32816 Beiträge, 17247x hilfreich)

aber das gibt es hier ja? Es war ein Gutachter da (der auch eingelassen wurde und Fotos machen konnte), der dann für das Gericht den Verkehrswert festgelegt hat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Wenn man als Versteigerungsinteressent besichtigten will, sollte man sich am besten wohl mit dem Mieter auf freiwilliger Basis auf eine Besichtigung einigen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119449 Beiträge, 39727x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es war ein Gutachter da (der auch eingelassen wurde und Fotos machen konnte), der dann für das Gericht den Verkehrswert festgelegt hat.

Dann wäre auch der Stohhalm "berechtigtes Interesse des Vermieters" in Luft auf gelöst ...



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