Hallo,
es geht um folgenden Fall:
Jemand kauft eine Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung. Der gesamte Kauf wird über einen Kredit abgewickelt. Der "Verkäufer" garantiert Mieteinnahmen in einer gewissen Höhe. Später stellt sich raus, das es keine Mieteinnahmen gibt. Im Gegenteil, um den Kredit zu bedienen und die Nebenkosten der Wohnung verschuldet sich der Käufer immer mehr.
Es kommt zur Zwangsversteigerung. Der Erlös aus der Zwangsversteigerung ist niedriger als erwartet, deckt also nicht die entstandenen Schulden.
Jetzt zu meiner Frage: muss der Käufer weiterhin die Restsumme des Kredits abbezahlen oder nicht? Ich bin der Meinung, dass durch die Zwangsversteigerung dies nicht mehr gemacht werden muss.
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Zwangsversteigerung - was nun?
23. Januar 2012
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Frage vom 23. Januar 2012 | 14:40
Von
Status: Praktikant (571 Beiträge, 281x hilfreich)
Zwangsversteigerung - was nun?
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#1
Antwort vom 23. Januar 2012 | 15:36
Von
Status: Student (2566 Beiträge, 1412x hilfreich)
Hallo,
sollte das Einlösen der Sicherheit (die Wohnung) nicht die geschuldete Summe erbringen, ist der Käufer weiterhin Schuldner über den Rest. Er sollte sich überlegen, vom Verkäufer Schadenersatz zu erhalten, wenn er sich die Mieteinnahmen im Kaufvertrag zusichern ließ.
Gruß
Andreas
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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"
#2
Antwort vom 23. Januar 2012 | 17:44
Von
Status: Student (2202 Beiträge, 628x hilfreich)
muss der Käufer weiterhin die Restsumme des Kredits abbezahlen
Das müsste er doch auch, wenn überhaupt keine Grundschuld eingetragen wäre.
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#3
Antwort vom 23. Januar 2012 | 19:54
Von
Status: Lehrling (1970 Beiträge, 995x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Der Erlös aus der Zwangsversteigerung ist niedriger als erwartet, deckt also nicht die entstandenen Schulden. <hr size=1 noshade>
Reicht der Erlös im Teilungstermin nicht aus, so ist die Forderung gegen den Ersteher des Grundstücks auf die Berechtigten zu übertragen
Verzicht auf die Übertragung oder die Möglichkeit der Beantragung und Aufhebung eines neuen Zwangsversteigerungsverfahrens siehe § 118 II ZVG .
Im Zusammenhang mit der Übertragung der Rechte und der evtl. Zwangsversteigerunng ist die gesetzliche Bestimmung über eine Eintragung der Sicherungshypothek nach § 128 ZVG wichtig.
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