Hallo zusammen,
nach Antrag einer Bank wird aus einer Grundschuldurkunde u.a. ein Zwangsverwaltungs- Verfahren eingeleitet (Anm. keine weiteren Grundschuldgläubiger).
Nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage wird das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig eingestellt.
Was geschieht danach mit den von Zwangsverwalter eingenommenen Mieteinnahmen,
und warum?
Gruß
Jürgen
-- Editiert jkanuff am 06.10.2012 16:57
-- Editiert jkanuff am 06.10.2012 17:00
-- Editiert jkanuff am 06.10.2012 17:04
Zwangsverwaltung: beschlagnahmte Mieteinnahmen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Dem Zwangsverwalter obiegt es, die Mieten einzuziehen und die ordnungsgemäße und werterhaltende Bewirtschaftung des Objektes aus den Einnahmen zu sichern
Wird dem Vollstreckungsgericht die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt, muss es die Zwangsvollstreckung je nach Inhalt der Entscheidung entweder einstweilen einstellen oder aufheben, §§ 775
, 776 ZPO
http://www.brennecke.pro/180792/Das-Zwangsverwaltungsverfahren--Die-Einstweilige-Einstellung
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Hallo Dieter25
danke für die Antwort,
sie beantwortet aber meine eigentlich Frage nicht.
Gruß
Jürgen
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@Jürgen: es fehlen einfach weitere Angaben, die für eine halbwegs sinnvolle Antwort erforderlich sind.
Wer betreibt das Vollstreckungsverfahren? Wird in das Immobilienvermögen des Schuldners vollstreckt (Zwangsversteigerung)? Läuft gleichzeitig ein Insolvenzverfahren?
Die endgültige Entscheidung trifft das zuständige Gericht. Die Zwangsverwaltung wird endgültig eingestellt, wenn entweder die Forderungen des Gläubigers beglichen wurden, entweder durch andere Geldmittel, aus den Mieteinnahmen oder durch Zwangsversteigerung der Immobilie. Mit der endgültigen Entscheidung des Gerichts wird der Zwangsverwalter aufgefordert abzurechnen. Von den Mieteinnahmen werden abgezogen: Kosten des Zwangsverwalters, Prozess- und Verfahrenskosten, laufende Bewirtschaftungskosten der Immobilie, Forderungen des Gläubigers etc.
Bleibt nach Abzug aller forderungen und Kosten ein Überschuß, steht dieser dem Schuldner zu.
Verbleibt ein Fehlbetrag, ist dieser vom Schuldner nachzuschießen bzw. verbleibt ein Forderungstitel beim Gläubiger über den Restbetrag.
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"lg.
R.M. "
Hallo R.M.
ich habe meine Frage wohl ungenau formuliert, deshalb noch mal prägnanter:
LG hat Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt.
AG hat Zwangsverwaltung vorläufig eingestellt.
Was geschieht ab dann mit den anfallenden Mieten?
Gruß
Jürgen
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Hallo florian3011,
klare Frage:
warum? (§§§)
Gruß
Jürgen
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Da der Zwansverwalter selbst bei einer Aufhebung der
Zwangsverwaltung seine Aufgaben auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts weiterhin erfüllen kann
(§ 12 ZwVwV
), so ist anzunnehmen, daß ihm auch bei einer einstweiligen Einstellung diese Aufgabe obliegt.
Was sollte anders möglich sein?
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Hallo Dieter25,
danke für die Antwort.
Ich verstehe sie jedoch nicht da ich nicht weis was unter "auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts" genau zu verstehen ist.
Könnten Sie das bitte mal ausführlicher darlegen?
§ 12 ZwVwV
kommt mir als Laie nicht einschlägig vor.
Ich als Laie verstehe Sinn und Wortlaut des § 12 ZwVwV
als nur für die Beendigung eines Zwangsverwaltungsverfahrens gedacht, unter einer vorläufigen Einstellung habe ich nach Zöller eigentlich etwas anderes verstanden.
Wieso ist dieser § auch auf diesen Fall anwendbar?
Der grundlegende Sinn einer auch vorläufigen Vollstreckungseinstellung, zu der auch Zwangsverwaltung und Beschlagnahme (als milderes Mittel der Vollstreckung) gehören ist doch gerade die Einstellung und nicht die Fortführung,
oder mache ich da einen grundsätzlichen Denkfehler?
Gruß
Jürgen
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Die Aufgaben des Zwangsverwalters sind im § 152 ZPO
geregelt.
Ist dieser in dem Beschluß des Prozeßgerichts über die einstweilige Einstellung von diesen Aufgaben entbunden worden oder ergibt sich das nach Ihrer Meinung aus dieser Einstellung.
Wer sollte dann die Aufgaben in diesem Falle übernehmen?
Es wird empfohlen, die Anfrage an einen Rechtsanwalt zu richten, wenn Sie mit den Antworten aus dem Laienforum nicht zufrieden sind. Bitte um Verständnis.
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Hallo Dieter25,
das LG hat verfügt:
"wird die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde ... einstweilen ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage eingestellt."
das AG hat daraufhin verfügt:
"Das Verfahren wird einstweilen eingestellt, soweit es von -N-SPK- aus dem Anordnungsbeschluss vom ... betrieben wird, weil das Landgericht Limburg die
Zwangsvollstreckung aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Urkunde durch Beschluss vom ... einstweilen eingestellt hat.
Die Beschlagnahme des Grundeigentums bleibt bestehen."
Folgt darauf nicht zwangsläufig die Entbindung des Zwangsverwalters von seinen Aufgaben?
Was mit den Aufgaben des Zwangsverwalters konkret gemeint ist habe ich nicht verstanden: der Zwangsverwalter bekommt die Mieteinnahmen überwiesen und sammelt sie auf einem Konto an.
Er bekommt dafür 10% der Mieteinnahmen.
Seine Arbeitsdevise ist: je weniger ich für die Pauschale arbeite desto besser verdiene ich daran!
Aber das nur am Rande,
jedenfalls hatte er bis zur Einstellung und die letzten Jahre danach ausser o.g. Tätigkeiten nichts getan was ich von einem Zwangsverwalter erwarten würde.
Dazu braucht es meiner Ansicht nach keinen Zwangsverwalter.
Die -N-SPK- ist übrigens der einzige Grundschuldgläubiger!
Gruß
Jürgen
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Hallo florian3011,
du verstehst wohl vieles anders als es gemeint war:
schon mal überlegt,
wovon ein durch den Insolvenzverwalter entrechteter
und seinem Vermögen und Einnahmen entzogener Insolvenzschuldner
das Geld für einen Anwalt her hat ???
Gruß
Jürgen
-- Editiert jkanuff am 12.10.2012 12:45
quote:
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Die Beschlagnahme des Grundeigentums bleibt bestehen."
Folgt darauf nicht zwangsläufig die Entbindung des Zwangsverwalters von seinen Aufgaben?
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"Die Beschlagnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren soll den Erfolg des Verfahrens sichern, indem ein schädlicher Zugriff des Vollstreckungsschuldners auf den Beschlagnahmegegenstand verhindert wird. Sie ist ein tatsächlicher oder rechtlicher Akt eines Vollstreckungsorgans, mit dem nach außen deutlich wird, dass das Beschlagnahmeobjekt der Verstrickung unterliegt. Rechtsdogmatisch einzuordnen ist die Beschlagnahme als Verwaltungsakt. Sie ist allerdings in der Regel nicht gesondert anfechtbar".
Wikipedia
Durch das Bestehenbleiben der Beschlagnahme soll gerade ein Zugriff verhindern werden. Daraus ergibt sich, daß die Aufgaben des Zwangsverwalters bestehen bleiben.
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