Zwangsvollstreckung - Schuldner abgemeldet

25. Februar 2025 Thema abonnieren
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsvollstreckung - Schuldner abgemeldet

Hallo zusammen,

mein Unterhaltskrimi geht weiter. Ich habe den Unterhaltstitel für mich und meine Tochter als vollstreckbare Ausfertigung (Kindes- und Betreuungsunterhalt).

Ich habe in Berlin die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Der Kindsvater gab ggü. dem Gericht die neue Adresse in Berlin an und diese wurde dabei verwendet!

Tja jetzt ist der Kindsvater wenige Tage nach dem Gerichtsurteil nach Kiel gezogen und ich habe einige Wochen abgewartet und nun eine Melderegisterauskunft eingeholt. Ergebnis: abgemeldet in Hamburg. Das wäre aber die mir bekannte vorletzte Adresse gewesen!

Meine Fragen:
(1) Wie kann es sein, dass er jetzt keine aktuelle Meldeadresse hat? Er ist angestellt und neu freiberuflich tätig. Wie lange kann er das Spiel weiterspielen?
(2) Was hat das für Konsequenzen (auch finanzielle), dass die Vollstreckung beim falschen Amtsgericht läuft.
(3) wie sollten die nächsten Schritte aussehen? Noch hat das Amtsgericht, wo die Vollsteckung eingereicht wurde nichts bearbeitet.

Danke vielmals!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128235 Beiträge, 40956x hilfreich)

Zitat (von mimano):
(1) Wie kann es sein, dass er jetzt keine aktuelle Meldeadresse hat?

In DE gibt es schlicht keine Pflicht eine aktuelle Meldeadresse zu haben.
Selbst wenn man eine Wohnung hat, muss diese nicht sofort angemeldet werden.
Es kann auch sein, das er schlicht und einfach die Meldepflicht ignoriert.



Zitat (von mimano):
Er ist angestellt und neu freiberuflich tätig. Wie lange kann er das Spiel weiterspielen?

So lange der Gläubiger ihn spielen lässt.



Zitat (von mimano):
(2) Was hat das für Konsequenzen (auch finanzielle), dass die Vollstreckung beim falschen Amtsgericht läuft.

Die Allstreckung läuft ins leere und alle Kosten bleiben beim Gläubiger hangen



Zitat (von mimano):
(3) wie sollten die nächsten Schritte aussehen? Noch hat das Amtsgericht, wo die Vollsteckung eingereicht wurde nichts bearbeitet.

Die Vollstreckung stoppen.

Und überlegen einen Profi der sich mit solchen Schuldnertricks auskennt mit der Angelegenheit zu betrauen.




-- Editiert von User am 25. Februar 2025 16:03

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6780 Beiträge, 1573x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Meine Fragen:
(1) Wie kann es sein, dass er jetzt keine aktuelle Meldeadresse hat?

Ganz einfach: indem er sich nicht ummeldet oder sich abmeldet oder einen neuen Wohnsitz nicht anmeldet.
Das ist dann zwar nach 14 Tagen eine Ordnungswidrigkeit, aber daß man Ordnungswidrigkeiten begehen kann, zeigt ein beliebiger Blick auf Deutschlands Straßen...

Zitat:
Er ist angestellt und neu freiberuflich tätig.

Was denn nun? Angestellt oder freiberuflich tätig? Oder beides?
Ist er angestellt und kennt man den Arbeitgeber, kann man ggf. eine Gehaltspfändung vornehmen, direkt beim Arbeitgeber.
Zitat:
Wie lange kann er das Spiel weiterspielen?

Solange es ihm eben gelingt.
Zitat:
(2) Was hat das für Konsequenzen (auch finanzielle), dass die Vollstreckung beim falschen Amtsgericht läuft.

Wenn man einen vollstreckbaren Titel hat, gilt der in ganz Deutschland. Es ist nur schwierig, gegen jemanden zu vollstrecken, dessen Adresse man nicht kennt.
Zitat:
(3) wie sollten die nächsten Schritte aussehen? Noch hat das Amtsgericht, wo die Vollsteckung eingereicht wurde nichts bearbeitet.

Das werden die vermutlich auch nicht tun, wenn keine aktuelle Anschrift des Anspruchsgegners bekannt ist. Ist auch besser so, die Kosten für den vergeblichen Besuch des Gerichtsvollziehers unter einer nicht mehr gültigen Adresse zahlt erstmal der Gläubiger. Der kann dann versuchen, sie sich vom Schuldner zurückzuholen - aber wenn bei dem eh schon nichts zu holen ist...?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128235 Beiträge, 40956x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der kann dann versuchen, sie sich vom Schuldner zurückzuholen

Wenn der Schuldner sich angemessen zur Wehr setzt, wird der Gläubiger auf unnützen Vollstreckungskosten sitzen bleiben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3176 Beiträge, 1040x hilfreich)

Zitat (von mimano):
wie sollten die nächsten Schritte aussehen? Noch hat das Amtsgericht, wo die Vollsteckung eingereicht wurde nichts bearbeitet.
Pfändungsantrag zurücknehmen, weiter Adressen und Arbeitgeber ermitteln. Neue Pfändungsanträge stellen. Außerdem würde ich eine Strafanzeige einreichen. Das bringt dem Unterhaltsgläubiger zwar regelmäßig kein Geld und kann auch neue Probleme bringen. Es schnürt aber den Rahmen um gesuchte Personen etwas fester, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft den Kontakt suchen.

Man könnte außerdem das Jugendamt damit beauftragen, Ermittlungen zu betreiben. Arbeitgeberabfragen können die kostenfrei und immer wieder durchführen. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lässt sich problemlos herausfinden, sobald diese an die Rentenversicherung gemeldet ist.

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#5
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen & vielen Dank!

irgendwie kommen bei mir immer mehr Fragen auf.

Ich hatte eine Kanzlei beauftragt die Vollstreckung in die Wege zu leiten. Heute habe ich mit der Sachbeabeiterin gesprochen und sie zum weiteren Vorgehen befragt.

Aussagen waren:
(1) Die Vollstreckung - egal, ob man sie jetzt stoppt oder nicht, muss trotzdem vollständig bezahlt werden. Auch wenn sie noch nicht bearbeitet wurde vom Amtsgericht in Berlin.
(2) Es reicht eine Anschrift von ihm zur Zustellung aus (also ein Klingelschild), egal ob er da gemeldet ist oder nicht. --> dadurch, dass er überall nur Untermieter ist, sehe ich das als Problem.
(3) An eine neue Adresse von ihm kommen wir durch Abfrage des Nachsendeauftrags nicht ran (Datenschutz). Und natürlich stellt er immer fleißig Nachsendeaufträge.
(4) Ich habe beide Arbeitgeber (Er ist angestellt und freiberuflich tätig als Anwalt).

Was für eine Strafanzeige kann ich einreichen?

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#6
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3176 Beiträge, 1040x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Die Vollstreckung - egal, ob man sie jetzt stoppt oder nicht, muss trotzdem vollständig bezahlt werden. Auch wenn sie noch nicht bearbeitet wurde vom Amtsgericht in Berlin.
Aber halt nur im Umfang der bisherigen Tätigkeit. Also aktuell 22 Euro. Lässt man das Gericht jetzt den PfüB erstellen und zustellen, muss man auch den Gerichtsvollzieher bezahlen. Das kann man sich aber sparen, wenn der Arbeitgeber im Antrag gar nicht mehr aktuell ist.

Zitat (von mimano):
Es reicht eine Anschrift von ihm zur Zustellung aus (also ein Klingelschild), egal ob er da gemeldet ist oder nicht.
Es muss an den Schuldner nichts zugestellt werden, außer der Titel (und das ist regelmäßig direkt nach Erlass passiert und findet sich meist in der Vollstreckungsklausel). Man benötigt seine Adresse nur für die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Ob er den PfüB erhält oder nicht spielt keine Rolle. Im Zweifel würde ich deshalb irgendeine Adresse nehmen, wäre mir doch egal. Bei fehlender Adresse kann man auch über den besonderen Gerichtsstand am Ort des Drittschuldners den PfüB beantragen.

Zitat (von mimano):
Ich habe beide Arbeitgeber
Na wunderbar! Dann Antrag PfüB am Vollstreckungsgericht der benutzten Adresse des Vaters mit Drittschuldner hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses.

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#7
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2173 Beiträge, 460x hilfreich)

Zitat (von mimano):
(Er ist angestellt und freiberuflich tätig als Anwalt).

Da könnte eine entsprechende Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer für Abhilfe sorgen.
Die mögen keine dunkelgrauen Schafe.

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#8
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Vielen Dank!! Ihr glaubt gar nicht, was das hier für eine riesen Unterstützung für mich ist.

Ich würde jetzt die Erstellung des Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses am Vollstreckungsgericht Berlin laufen lassen, weil Bank und Arbeitgeber so korrekt als Drittschuldner angegeben sind. Auch wenn er hier derzeit keinen Wohnsitz angemeldet hat und auch auf keinem Klingelschild zu finden sein wird. Bitte korrigieren, falls ich es nicht richtig verstanden habe:

1) Das Vollstreckungsgericht in Berlin wird den Pfändungs-und Überweisungsbeschluss ausstellen - auch wenn er hier grade nicht mit Wohnsitz gemeldet ist bzw. sein letzter Wohnsitz in Hamburg abgemeldet ist.

2) Der Pfändungs-und Überweisungsbeschluss wird anschließend an die Drittschuldner (Bank und Arbeitgeber) und ihn zugestellt. Aber es ist egal, ob die Zustellung bei ihm funktioniert. Die Pfändung wird trotzdem wirksam.

Weil er neuerdings zusätzlich zum Angestelltenverhältnis einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, ist natürlich die Frage, ob ich das irgendwann in die Pfändung mit reinnehmen kann? Wie würde das funktionieren?

Danke Danke Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36532 Beiträge, 6164x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Wie würde das funktionieren?
Es geht ums Einkommen. Andere haben 4 Erwerbstätigkeiten und daraus dann 4 Einkommen.
Was pfändbar ist, kann gepfändet werden.
Ein Anwalt kennt aber wahrscheinlich die Haken, die man schlagen kann... wie man hier schon lesen kann.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3176 Beiträge, 1040x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Aber es ist egal, ob die Zustellung bei ihm funktioniert. Die Pfändung wird trotzdem wirksam.
Sie gilt zumindest als bewirkt, siehe § 829 Abs.3 ZPO. Für den Schuldner könnte man um öffentliche Zustellung bitten, siehe § 829 Abs.2 ZPO, wenn es keine zustellfähigen Anschriften gibt. Das sollte einen zusätzlich absichern.

Zitat (von mimano):
Wie würde das funktionieren?
Man muss den Drittschuldner kennen, also den Auftraggeber des Freiberuflers. Also genau wie bei einer Lohnpfändung.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mimano
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

„Man muss den Drittschuldner kennen, also den Auftraggeber des Freiberuflers. Also genau wie bei einer Lohnpfändung."

Er hat sich freiberuflich einer Kanzlei angeschlossen. Hier heißt es: „ Es besteht kein wie auch immer geartetes Gesellschaftsverhältnis zwischen den Anwälten und der Kanzlei. Mandate werden ausschließlich zwischen Kanzlei und dem jeweiligen Mandanten oder zwischen dem Mandanten und dem jeweiligen Anwalt begründet." Kann ich als Drittschuldner also die Kanzlei nennen?

Kann ich das einer laufenden Pfändung hinzufügen oder muss dann ein komplett neuer Antrag gestellt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36532 Beiträge, 6164x hilfreich)

Zitat (von mimano):
Kann ich als Drittschuldner also die Kanzlei nennen?
Die Kanzlei ist es mE nicht. Man hat dir dargelegt, wie diese Kanzlei und ihre Anwälte arbeiten.
Als Freiberufler hat er nur eigene Mandanten. Diese Mandanten sind dann jeweils seine Auftraggeber.
Die Kanzlei selbst hat nur andere eigene Mandanten/Auftraggeber.
uU vermittelt die Kanzlei ihm Mandanten, dann wäre die Kanzlei mE auch nicht sein Auftraggeber.

Zum derzeitigen Wohnsitz:
Zitat (von mimano):
grade nicht mit Wohnsitz gemeldet ist bzw. sein letzter Wohnsitz in Hamburg abgemeldet ist.
Man meldet sich am neuen Wohnsitz nur um. §17 (1) BMG.
Man meldet sich (ganz brav) in HH nur ab, wenn man keine Wohnung in D bezieht. §17(2) BMG. Das ist evtl. nicht der Fall.
Oder doch und er arbeitet vom Ausland aus.
Oder er wohnt in D bei... x, dann bei y...
Und/Oder er sieht die Nichtanmeldung seines neuen Wohnsitzes in D als etwas *nachrangiges*.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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