Zwangsvollstreckung eines KFZ bei Anspruch auf Leistungen zur Mobilität gem. § 83 SGB IX

10. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)
Zwangsvollstreckung eines KFZ bei Anspruch auf Leistungen zur Mobilität gem. § 83 SGB IX

Ist ein PKW im Wert von 4.000 Euro vor einer Pfändung geschützt, wenn ein arbeitssuchender schwerbehinderter Schuldner ohne Merkzeichen aus medizinischen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann und er deswegen ggf. auf Leistungen zur Mobilität gem. § 83 SGB IX angewiesen ist? Würde man Ihm das Fahrzeug pfänden dann müsste das Integrationsamt Ihm anstelle von "Leistungen für ein Kraftfahrzeug" "Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst" leisten was für den Kostenträger deutlich teuer ist als wenn er sein Kraftfahrzeug weiter benutzen könnte.

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

IdR besteht bei solchen Autos Pfändungsschutz .


§ 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO

-- Editiert von Solan196 am 10.09.2020 09:17

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#2
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
IdR besteht bei solchen Autos Pfändungsschutz .


Da bin ich mir eben nicht zu 100 % sicher. Der Gerichtsvollzieher könnte damit argumentieren das durch die mögliche Inanspruchnahme eines Beförderungsdienstes die Notwendigkeit für ein KFZ entfallen könnte, auch wenn dafür die Ausgaben durch die öffentliche Hand nicht unerheblich erhöht würden. Mit dem was der Staat dann zahlen muss, hat der Gerichtsvollzieher eigentlich nichts mit zu tun.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Warum sollte der GV das tun? Es können doch Nachweise vorgelegt werden, dass das Fahrzeug gem § 83 SGB IX vom Amt finanziert wird. Dies und Hinweis auf § 811 ZPO sollte ausreichend sein, wenn doch gepfändet wird, kann man sich dagegen wehren.

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#4
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Warum sollte der GV das tun? Es können doch Nachweise vorgelegt werden, dass das Fahrzeug gem § 83 SGB IX vom Amt finanziert wird.


Der Fall ist leider etwas kompliziert. Die Fachärztliche Bescheinigung wurde zu einem Zeitpunkt ausgestellt als das Fahrzeug defekt war. Das Fahrzeug konnte dann jedoch in Eigenleistung und mit Hilfe von Bekannten wieder repariert werden, sodass trotz vorliegen der Vorraussetzungen nach § 83 SGB IX auf die Antragstellung zum damaligem Zeitpunkt verzichtet wurde. Würde das Fahrzeug durch die Pfändung nicht mehr zur Verfügung stehen, müsste der Antrag nach § 83 SGB IX gestellt werden in Folge dessen dann mit hoher Wahrscheinlichkeit ein anderes Fahrzeug vom LVR finanziert würde.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Du willst das Auto also im Nachhinein „sichern" und finanzierst es derzeit selbst? Ich denke nicht, dass es so funktioniert wie du dir das vorstellst.

Versuche mit dem Gläubiger eine für diesen akzeptable Ratenzahlung zu vereinbaren.

Ob dein Antrag und das von deinem Arzt ausgestellte Attest überhaupt ausreichend ist, kann ich nicht beurteilen, aber du solltest hierauf nicht unbedingt bauen.

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#6
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Du willst das Auto also im Nachhinein „sichern" und finanzierst es derzeit selbst? Ich denke nicht, dass es so funktioniert wie du dir das vorstellst.


Der medizinische Fall und die Ausstellung des Attestes ist weit im Vorfeld eingetreten, zu einem Zeitpunkt als die Ursache für die Zwangsvollstreckung noch garnicht bekannt war. Es handelt sich nicht um ein fingiertes Attest um die Zwangsvollstrreckung zu umgehen, sondern es wurde damals einfach auf eine Leistung verzichtet, weil ein Fahrzeug zur Verfügung stand.

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#7
 Von 
Abrakadabra21
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine Pfändung des Fahrzeuges wäre in Ihrem Falle doch eher von Vorteil, wenn Sie die Leistung nach § 83 SGB IX in den letzten 5 Jahren noch nicht in Anspruch genommen haben, obwohl Ihnen diese eigentlich zustehen. Mit Ihrem jetzigem Fahrzeug könnten Sie Ihre Schulden abbauen. Da Sie nach der Pfändung kein Fahrzeug mehr besitzen, entstehen ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 83 SGB IX. Ihnen würde dann ein Fahrzeug bis zu einem Wert von 9.000 Euro bezahlt werden oder ein Fahrdienst. Da ein Fahrdienst in der Regel unwirtschaftlicher als ein KFZ ist, würde man Ihnen eher ein KFZ bewilligen, welches dann nach § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO pfändungsgeschützt ist.

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

@Abrakadabra

Ein sehr interessanter Gedanke ...

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#9
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ein sehr interessanter Gedanke ...


Ich hatte jetzt nicht geplant meine Schulden auf Staatskosten zu sanieren.

Zitat (von Solan196):
Versuche mit dem Gläubiger eine für diesen akzeptable Ratenzahlung zu vereinbaren.


Natürlich werde ich meine Schulden ab bezahlen, sobald ich wieder Erwerbstätig bin. Vom Hartz IV Regelsatz welches als Existenzminimum gilt, lassen sich keine Raten in ausreichender Höhe bezahlen. Um jedoch Erwerbstätig zu werden, benötige ich wegen meiner Erkrankung zwingend ein KFZ, weil ich kann ja schlecht zu Fuß jeden Tag 20-30 Kilometer zur Arbeit laufen. Ich muss auch zu Vorstellungsgesprächen Fahren um einen Job zu bekommen und dafür benötige ich wiederum das KFZ. Nur wenn die mir jetzt die Karre unterm Arsch wegpfänden BEVOR ich einen Job habe, würden die sich doch damit ins eigene Knie *******n, weil das den Prozess der Jobsuche stark verzögern würde. Dann müsste ich wirklich den Antrag nach § 83 SGB IX stellen und die Jobsuche bis zur Entscheidung über diesen Antrag einstellen, weil bis dahin keine persönlichen Vorstellungsgespräche mehr möglich sind.

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Es gibt noch Bus und Bahn, Abertausende Menschen nutzen dies

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#11
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Es gibt noch Bus und Bahn, Abertausende Menschen nutzen dies


Mir erschließt sich gerade nicht woher Sie die Information haben, das auf fachärztlicher Ebene zu beurteilen ob ein Mensch mit einer anerkannten Schwehrbehinderung in diesem gesondertem Fall in der Laage, ist Bus & Bahn zu benutzen. Busse und Bahnen zählen wie Sie hoffentlich wissen zu den sog. öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese sind jedoch aus fachärztlicher Sicht in meinem Falle nicht zuzumuten bzw. nicht möglich. Weil eben eine anerkannte Schwehrbehinderung vorliegt, wo genau die zu Grunde liegende Erkrankung mit einem amtlichem Feststellungsbescheid festgestellt wurde.

Das klingt für mich so wie die Aussage "Lass den Rollstuhlfahrer mal mit einer Leiter auf das Dach steigen, weil abertausende Menschen nutzen die Leiter auch". Es gab in der Geschichte Deutschlands sicherlich Zeiten wo man dies zu Behinderten gesagt hätte. Diese Zeiten sind gottseidank schon lange vorbei.

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#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Auch Rollstuhlfahrer fahren Bus und Bahn, täglich.

Ob es dir zuzumuten ist? Keine Ahnung, Abertausende Menschen mir den verschiedensten Enschränkungen wird das zugemutet, so what?

-- Editiert von Solan196 am 10.09.2020 17:09

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#13
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Auch Rollstuhlfahrer fahren Bus und Bahn, täglich.


Das stimmt, Rollstuhlfahrer können dies.

Zitat (von Solan196):
Ob es dir zuzumuten ist? Keine Ahnung, Abertausende Menschen mir den verschiedensten Enschränkungen wird das zugemutet, so what?


Das Sie keine Ahnung haben das glaube ich Ihnen. Aber ich werde mal etwas konkreter damit diese Diskussion nicht ins unendliche geht:

Es geht um eine Form der Epilepsie die in bestimmten Situationen isoliert auftritt z.B. wenn ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre, ausgelöst durch eine Angsterkrankung bei vielen Menschen und veränderter CO2 Konzentration in geschlossenen Räumen mit vielen Personen. Klar ich könnte in einen Bus oder Bahn einsteigen. Dann würde es etwa 10 Minuten dauern das ich Synkopiere. Die anderen Fahrgäste würden den Notarzt anrufen und den Zug stoppen lassen. Dies ist auch schon mehrmals passiert. Deshalb haben die Rettungskräfte und das Bahnpersonal gesagt, ich sollte es unterlassen mit der Bahn zu fahren weil sonst würde ich ja immer einen Notarzteinsatz auslösen.
Es liegt ein MPU Gutachten vor das ich trotzdem auto fahren darf, weil diese Form der Epilepsie im Auto nicht auftritt, weil dort der Trigger fehlt.

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#14
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Mich interessiert es nicht, woran du leidest oder nicht. Fakt ist, du hast Schulden, und versuchst ein Auto zu sichern, aus welchem Grund auch immer. Was hier zu tun ist wurde dir gesagt ich wünsche dir viel Erfolg.

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#15
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Mich interessiert es nicht, woran du leidest oder nicht. Fakt ist, du hast Schulden, und versuchst ein Auto zu sichern, aus welchem Grund auch immer. Was hier zu tun ist wurde dir gesagt ich wünsche dir viel Erfolg.


Ja, ich habe schulden und ich versuche im Rahmen des Gesetzes ganz legal einen Vollstreckungsschutz gem. ZPO für ein Auto durchzusetzen, auf welches ich nachweislich aus medizinischen Gründen angewiesen bin. Ihre Art zu argumentieren kommt für mich so rüber als würde ich mutwillig versuchen wollen eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln. Wenn Sie das nicht so meinen, OK dann habe ich das falsch interpretiert. Sie haben versucht meine Behinderung und deren Ausprägung anzuzweifeln. Mein Gesundheitszustand und dessen Ausprägung war eigentlich gar nicht Gegenstand meiner Frage, weil diese Frage schon im Vorfeld durch Fachärzte geklärt worden ist. Das hier ist ein Juristenforum und kein Forum für Ärzte um zu beurteilen ob ein Patient für bestimmte Dinge in der Laage ist.

Ich halte mich an die § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von SusanneKl1982):
auf welches ich nachweislich aus medizinischen Gründen angewiesen bin.

Dann wird man gute Ausssichten haben das zu schützen.
Sollte der GV bezüglich des KfZ Begehrlichkeiten entwickeln, sollte man ihm die Unterlagen vorlegen und beglaubigte Kopien parat haben die er dann in seine Akte aufnehmen kann.
Eventuell ist es dann schon erledigt, falls nicht müsste man vor Gericht gehen.



Zitat (von SusanneKl1982):
Ihre Art zu argumentieren kommt für mich so rüber als würde ich mutwillig versuchen wollen eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln.

Ja, genau das wird auch die Gegenseite so machen.



Zitat (von SusanneKl1982):
weil ich kann ja schlecht zu Fuß jeden Tag 20-30 Kilometer zur Arbeit laufen.

Es gibt auch E-Bikes ...



Zitat (von SusanneKl1982):
Mein Gesundheitszustand und dessen Ausprägung war eigentlich gar nicht Gegenstand meiner Frage,

Doch, denn genau darauf kommt es ja an, bei der Frage ob der PKW im Wert von 4.000 Euro vor einer Pfändung erfolgreich geschützt werden kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
SusanneKl1982
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, genau das wird auch die Gegenseite so machen.


Wie geht denn die Gegenseite in solchen Fällen i.d.R. vor, wenn es darum geht die Beweiskraft einer fachärztlichen Stellungnahme zu erschüttern? Genügt dazu einzig und alleine die Einschätzung eines medizinischen Laien oder werden i.d.R. wieder andere Ärzte hinzugegzogen die dann versuchen so eine Art Gegengutachten zu erstellen.

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt auch E-Bikes ...

Die werden aber auch sehr gerne gepfändet

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, denn genau darauf kommt es ja an, bei der Frage ob der PKW im Wert von 4.000 Euro vor einer Pfändung erfolgreich geschützt werden kann.

Können denn reine Juristen solche Gesundheitsfragen ohne den fachkundigen Rat eines Medizieners eigenständig klären? z.B. Arzt Sagt "Patient hat die und die Diagnose Hirntumor" Jurist und Nichtmediziner sagt "Nein der Patient hat keinen Hirntumor "

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von SusanneKl1982):
auf welches ich nachweislich aus medizinischen Gründen angewiesen bin.

Dann wird man gute Ausssichten haben das zu schützen.
Sollte der GV bezüglich des KfZ Begehrlichkeiten entwickeln, sollte man ihm die Unterlagen vorlegen und beglaubigte Kopien parat haben die er dann in seine Akte aufnehmen kann.
Eventuell ist es dann schon erledigt, falls nicht müsste man vor Gericht gehen


Evt wird dann doch etwas mehr verlangt als ein Attest des eigenen Arztes.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Evt wird dann doch etwas mehr verlangt als ein Attest des eigenen Arztes.

Es scheint ja auch mehr vorhanden zu sein:
Zitat (von SusanneKl1982):
weil diese Frage schon im Vorfeld durch Fachärzte geklärt worden ist.

Erst mal versucht man es mit entsprechenden Attesten der genannten Fachärzte ... dann sieht man weiter.



Zitat (von SusanneKl1982):
Genügt dazu einzig und alleine die Einschätzung eines medizinischen Laien

Zumindest um das vor Gericht gehen zu lassen reicht ein "glaube ich nicht" eines medizinischen Laien.



Zitat (von SusanneKl1982):
werden i.d.R. wieder andere Ärzte hinzugegzogen die dann versuchen so eine Art Gegengutachten zu erstellen.

Das passiert dann erst später im Gerichtsverfahren falls notwendig.



Zitat (von SusanneKl1982):
Können denn reine Juristen solche Gesundheitsfragen ohne den fachkundigen Rat eines Medizieners eigenständig klären?

In der Regel nicht.
Obwohl ich einen Juristen kenne der zuvor Medizin studiert hat...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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