Welche Aussichten habe ich mit einer Zwangsvollstreckungsabwehrklage zum nachstehenden Sachverhalt:
Sie hat eine Zwangsvollstreckung i.H.v 7508,00 € gegen mich angestrengt.
Als Schuld meinerseits stehen verblichkeiten von
10.008,00 € aus einer notariell beurkundete Trennungvereinbarung aus Zugewinn. (2012) zahlbar in Raten zu 139,00 € ab Eingang des Scheidungsantrags (03/2018).
4.500,00 € Darlehn mit Schuldanerkentnnis meinerseits. Geldzufluß 2016
Dem gegenüber stehen Zahlungen meinerseits i.H.v
2.500,00 per Banküberweisung mit dem Verwendungszweck "Ausgleichszahlung" in der Zeit vom 2012 - 2015. )Eine andere Schuld als die Trennungvereinbarung besteht nicht)
7.000,00 € per Banküberweisung mit dem Verwendungszweck "Trennungvereinbarung" am 16.06.2017.
Gegenüber einen Vereinbarung aus 2016, dass die Zahlung der 7.000,00 € für die Darlehn Rückzahlung 4.500 € und 2.500€ für die Trennungsvereinbarung gezahlt werden sollten, sehe ich § 366 BGB Anwendbar, da der Verwendungszweck eindeutig und unmissverständlich der mit dem Verwendungszweck Trennungvereinbarung zuzuordnen ist und sie die Zahlung entsprechend § 363 BGB ohne Widerspruch angenommen hat.
Somit wäre nach meiner Rechtsauffassung die Zwangsvollstreckung gegen mich rechtlich nicht gerechtfertigt.
10.008,00 € Trennungvereinbarung (2012)
- 2.500,00 € Ausgleichszahlung (bis 2015)
- 7.000,00 € Trennungvereinbarung (2017)
508,00 € verbleibende Restschuld zahlbar bis April 2024
Die Rückzahlung des Darlehns stände somit ohne Titel noch in Status "offen"
Freue mich auf eine fachliche Einschätzung
-- Editiert von #397muster am 26.12.2021 15:44
Zwangsvollstreckungsabwehrklage
26. Dezember 2021
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Frage vom 26. Dezember 2021 | 13:16
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwangsvollstreckungsabwehrklage
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